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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_329/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, c/o Stadtpolizei Zürich, Ermittlungsdienst, Postfach, 8005 Zürich, 
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro C-7, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstandsbegehren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. Mai 2023 (VARK/2022/10030622/CP/AB). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Ausstandsgesuch von A.________ gegen Feldweibel B.________ von der Stadtpolizei Zürich abgewiesen. 
Mit Beschwerde vom 19. Juni 2023 beantragt A.________, diese Verfügung für nichtig zu erklären und die Sache an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Das Ausstandsgesuch sei gutzuheissen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist der Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft über ein Ausstandsbegehren gegen einen Polizeibeamten. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigte hatte die Beschwerdeführerin im Strafverfahren Parteistellung und ist damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Es ist allerdings ihre Sache, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Feldweibel B.________ habe am 14. Februar 2022 im Auftrag von C.________ bei ihr eine unrechtmässige Hausdurchsuchung durchgeführt und sie am 10. August 2022 rechtswidrig einvernommen. Er habe sich grundlos - ohne gültigen Strafantrag - in die Streitigkeiten zwischen ihr und ihrem Vermieter eingemischt und sich ihr gegenüber feindselig gezeigt; er stehe auf der Seite der mit ihr im Streit liegenden Schweizer Männer. 
Diese Vorwürfe hat die Beschwerdeführerin indessen bereits vor der Vorinstanz vorgebracht. Sie beschränkt sich auf ihre Wiederholung und setzt sich unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht mit dem angefochtenen Entscheid nicht und schon gar nicht sachgerecht auseinander. Die Vorinstanz hat im Übrigen plausibel dargelegt, dass die umstrittene Hausdurchsuchung nicht im Auftrag von C.________, sondern gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl der zuständigen Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde und keine Anzeichen bestehen, dass sich Feldweibel B.________ dabei oder bei der Einvernahme vom 10. August 2023 nicht korrekt verhalten hätte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten. 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi