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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_623/2020  
 
 
Urteil vom 10. August 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich. 
 
Gegenstand 
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Juli 2020 (PQ200027-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Gestützt auf die Gefährdungsmeldung einer Mitarbeiterin der Stiftung für Alterswohnungen führte die KESB der Stadt Zürich verschiedene Abklärungen durch und errichtete sodann mit Beschluss vom 21. Januar 2020 für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. 
Mit Entscheiden vom 7. Mai bzw. 8. Juli 2020 wiesen der Bezirksrat Zürich und sodann das Obergericht des Kantons Zürich die jeweilige Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde vom 31. Juli 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Ferner beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Ausei nandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander, sondern lässt es bei der blossen Erklärung, Beschwerde zu erheben, bewenden. Damit ist keine Rechtsverletzung dargetan und eine solche ist auch nicht ersichtlich. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied :       Der Gerichtsschreiber: 
 
von Werdt       Möckli