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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_368/2023  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2023 (AVI 2023/13). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). 
 
2.  
Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2023 auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2023 gerichteten diversen Eingaben wegen unzureichender Begründung nicht ein, wobei dieser Mangel innert angesetzter Nachfrist nicht behoben worden sei. 
 
3.  
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in den verschiedenen Eingaben nicht näher auseinander. Soweit sie sinngemäss das Verwenden einer zwischenzeitlich überholten Zustelladresse moniert, verschliesst sich dem Gericht, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten will, konnte sie doch die dorthin adressierten Schriftstücke gleichwohl in Empfang nehmen. Selbstverständlich wird diese neue Adresse nunmehr aber als Zustelladresse verwendet. 
 
4.  
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel