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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_716/2023  
 
 
Urteil vom 2. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gerichtspräsident Blaser, 
Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 4. September 2023 (BK 23 348). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ist ein Strafverfahren gegen A.A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz hängig. Nachdem der Gerichtspräsident mit Verfügung vom 25. Juli 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen hatte, stellte A.A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten sowie alle Gerichtspersonen, welche mindestens die Hälfte ihres Erwerbseinkommens vom Kanton Bern beziehen würden. Mit Stellungnahme vom 23. August 2023 beantragte der Gerichtspräsident die Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschluss vom 4. September 2023 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen führt A.A.________ unter dem Titel "Mensch: A.________ vertretend die amtliche Person, A.A.________" mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss sei nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass die beschliessenden Oberrichter wie auch Regionalrichter befangen seien. Entsprechend sei das weitere Vorgehen festzulegen oder das Strafverfahren selbst als eingestellt zu erklären, eventualiter unter Rückweisung an die Vorinstanz. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Er verweist grösstenteils auf seine früheren Eingaben und bringt im Wesentlichen bloss vor, "gegen jeden gesunden Menschenverstand wird der Fakt heruntergespielt, dass die vom Ausstand betroffenen Gerichtsmitarbeitenden ihren Lohn vom selben Staat (Kanton Bern) beziehen, der auch die Anklage gestellt hat". Damit legt der Beschwerdeführer indessen nicht ansatzweise dar, inwiefern der Gerichtspräsident oder die übrigen Gerichtsmitglieder vorliegend tatsächlich befangen sein sollen. Die Ausführungen genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde offenkundig nicht. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier