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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_466/2023  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, 
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Verleumdung, falsche Anschuldigung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 3. März 2023 (BKBES.2022.142). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft nahm am 22. November 2022 eine Strafuntersuchung wegen Verleumdung, evt. übler Nachrede, im Zusammenhang mit dem Vorhalt einer Meldung an die Motorfahrzeugkontrolle nicht an die Hand. Das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung, evt. übler Nachrede, im Zusammenhang mit dem Vorhalt eines Einbruchdiebstahls stellte sie ein. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die in der Folge alleine gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 3. März 2023 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Legitimation als Privatklägerin und zur Frage der Zivilforderung nicht im Ansatz. Sie legt nicht dar, welche Zivilansprüche sie aus den den Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen ableiten will. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern ihr ein Vermögensschaden im Zusammenhang mit dem angezeigten Deliktssachverhalt entstanden sein könnte und sie legt auch nicht dar, dass und weshalb sie eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung unmittelbar aufgrund des angezeigten Sachverhalts erlitten haben soll. Dies ist in Anbetracht der Natur der Vorwürfe auch nicht offensichtlich. Mangels Begründung der Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b ZIff. 5 BGG ist die Beschwerdeführerin in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert. 
 
4.  
Formelle Rügen, zu deren Vorbringen die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis", vgl. BGE 146 IV 76 E. 2 mit Hinweisen), erhebt sie nicht. 
Die Beschwerdeführerin beklagt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie führt aus, die Staatsanwaltschaft habe auf blosse Schutzbehauptungen der Beschuldigten abgestellt, ohne sie hierzu zu befragen. Beschwerdeobjekt im Verfahren vor Bundesgericht ist indessen einzig der Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2023, welches sich mit der bereits vor ihm erhobenen Rüge befasst hat. Zu den diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichts äussert sich die Beschwerdeführerin nicht im Geringsten. Die Beschwerde genügt insoweit nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Kritik zielt zudem auf die Rechtmässigkeit der Einstellung und damit auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, was unzulässig ist. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill