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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_389/2023  
 
 
Urteil vom 15. September 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________-Stiftung, 
vertreten durch Rechtsanwalt Romuald Axel Maier, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 
 
Gegenstand 
Aberkennungsklage; Fristerstreckung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 
vom 6. Juli 2023 (BE.2023.23-EZO3, ZV.2023.96-EZO3 [OV.2022.23-WS1ZK-HWI]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2./5. September 2022 beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin. Im Rahmen des Klageverfahrens ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. April 2023 um Erstreckung der ihr angesetzten Frist zur Klageantwort um 30 Tage, was ihr mit Schreiben vom 24. April 2023 gewährt wurde. 
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Fristgewährung Beschwerde, auf welche die Einzelrichterin im Obligationenrecht am Kantonsgericht St. Gallen (im folgenden: Vorinstanz) mit Entscheid vom 6. Juli 2023 nicht eintrat, nachdem sie auf verschiedene weitere im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren erhobene Beschwerden des Beschwerdeführers nicht eingetreten war und dessen Verfahrensantrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung stehe, abgewiesen hatte. Gleichzeitig wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab. 
Die Vorinstanz wies die Gesuche des Beschwerdeführers um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für dieses Verfahren ab, weil die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin nicht mehr mit Hilfe eines Rechtsbeistands verbessert werden könne; das Verfahren sei deshalb unverzüglich weiterzuführen und die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erscheine nicht angezeigt. Ihr Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Fristerstreckung begründete die Vorinstanz einerseits damit, dass der Beschwerdeführer durch die Fristerstreckung nicht beschwert sei. Andererseits sei auch das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzung gegen die angefochtene prozessleitende Verfügung, dass ihm durch diese ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, nicht dargetan. Im Sinne einer weiteren Alternativbegründung führte die Vorinstanz sodann aus, dass die Beschwerde klarerweise abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies sie sodann ab, weil die Beschwerde aussichtslos erscheine. 
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 3. August 2023 (Postaufgabe am 7. August 2023) u.a. gegen den vorstehend zusammengefassten Entscheid vom 6. Juli 2023 Beschwerde. Gleichzeitig kündigte er an, er werde "zeitnah" ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellen, weshalb auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. Sodann ersuchte er sinngemäss darum, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen und das Beschwerdeverfahren erst weiterzuführen, wenn ihm ein geeigneter Rechtsbeistand zur Verfügung stehe. 
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben vom 10. August 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; seiner Eingabe vom 3./7. August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer selbst. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). 
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen. 
 
3.  
Der Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 24. April 2024 über die Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin schliesst das erstinstanzliche Aberkennungsverfahren nicht ab. Er stellt deshalb einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Der darüber ergangene, vorliegend angefochtene Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz vom 6. Juli 2023 ist seinerseits ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2, 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen). 
 
3.1. Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). 
 
3.2. Das Bundesgericht könnte bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen Endentscheid im Hauptklageverfahren fällen, weshalb vorliegend die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt.  
 
3.3. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4; 134 III 188 E. 2.1; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer tut nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, dass ihm durch den angefochtenen Rechtsmittelentscheid betreffend den Entscheid des Kreisgerichts über die Fristerstreckung vom 24. April 2023 ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in diesem Sinne droht. Das Vorliegen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde springt auch nicht offensichtlich in die Augen.  
Insoweit ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
 
3.3.2. Auch soweit die Vorinstanz im angefochtenen Zwischenentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltiche Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren abgewiesen hat, ist vorliegend ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht dargetan.  
So ist nach der Rechtsprechung der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kostenfolgen sowie über die unentgeltliche Rechtspflege im entsprechenden Zwischenverfahren nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, wobei insbesondere zu beachten ist, dass das Zwischenverfahren bereits abgeschlossen ist. Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt an das Bundesgericht weitergezogen werden, soweit der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG im Hauptpunkt offensteht (BGE 135 III 329 E. 1.2.2; 133 V 645 E. 2.2; Urteile 4D_41/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4 und 4A_585/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1.2). Dies ist indessen nach dem vorstehend (Erwägung 3.2 und 3.3.1) Ausgeführten vorliegend nicht der Fall. 
Auch in diesem Punkt kann somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
4.  
Unabhängig vom in Erwägung 3 Ausgeführten wäre auf die Beschwerde auch nicht einzutreten, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine solche offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (sog. Sachverhaltsrüge). 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe offensichtlich nicht hinreichend mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz (s. vorstehende Erwägung 1, 3. Absatz) auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr begnügt er sich damit, dem Bundesgericht in langen Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge zu unterbreiten und ungebührliche Vorwürfe (Nötigung, Erpressung, Korruption) gegen die Vorinstanz zu erheben (Art. 33 und 42 Abs. 6 BGG), wobei er überdies den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben ergänzt und von diesem abweicht, ohne dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen zu substanziieren. Soweit er sich auf gesetzliche Bestimmungen und verfassungsmässige Rechte beruft, legt er nicht hinreichend dar, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Darauf kann nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer