Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1105/2023  
 
 
Urteil vom 16. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Berufungsanmeldung (vorsätzliches Vergehen gegen das Waffengesetz usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juli 2023 (SB230373-O/U/cwo). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Bülach (Einzelgericht) hatte den Beschwerdeführer mit Abwesenheitsurteil vom 29. März 2023 des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen. Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschwerdeführer am 12. April 2023 persönlich zugestellt. 
Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 trat die erste Instanz auf das vom Beschwerdeführer am 26. April 2023 gestellte Gesuch um neue Beurteilung gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Zufolge einer gegen diese Verfügung erst nach Fristablauf angehobenen Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 5. Juni 2023 auf diese nicht ein. 
Neben dem Gesuch um neue Beurteilung erhob der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 26. April 2023 Berufung gegen das Abwesenheitsurteil vom 29. März 2023. Zufolge verspäteter Anmeldung derselben trat das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, mit Beschluss vom 18. Juli 2023 auf die Berufung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer folglich mit Anträgen, Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist namentlich der Fall, wenn er wegen des "korrekt zeitlich eingereichten Personal-Ausweis[es]" an der (zweiten) Hauptverhandlung persönlich anwesend gewesen sein will; aber auch, wenn er die Umstände aufzeigt, wegen welcher er den Gerichtssaal anlässlich der ersten Hauptverhandlung verlassen hat, respektive er sich ausserstande sah, an der zweiten Hauptverhandlung als "Menschliches-Wesen" teilzunehmen. Diese Vorbringen sind allenfalls mit Blick auf die Frage einer allfälligen neuen Beurteilung gemäss Art. 368 StPO oder aber als Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens (vgl. Art. 366 StPO) von Relevanz. Beides liegt indes ausserhalb des vom Bundesgericht zu beurteilenden Verfahrensgegenstandes. Letzteres gilt auch, wenn sich der Beschwerdeführer zum hinreichenden Tatverdacht im Zusammenhang mit einer durchgeführten Hausdurchsuchung äussert und diese als illegal erachtet oder aber er - statt einer (vorinstanzlichen) Akteneinsicht vor Ort - eine postalische Zustellung der vorinstanzlichen Akten verlangt. Schliesslich ignoriert er, dass das Obergericht des Kantons Zürich über sein Gesuch um amtliche Verteidigung respektive die Abweisung desselben bereits mit Beschluss vom 26. Juli 2022 entschieden hat, womit auch diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.  
 
3.2. Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage der Fristwahrung im Berufungsverfahren und somit lediglich darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Recht zufolge verspäteter Einreichung der Berufungsanmeldung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Hierfür genügt der blosse und pauschale Hinweis, dass die von der Vorinstanz "selbst sogar angebrachten Gesetzesartikel genau das Gegenteil" belegen würden, nicht. Unklar bleibt auch, inwiefern die Vorinstanz "völlig absichtlich ja keinerlei Rechtsmittelbelehrungen angebracht" haben soll. Aus dem Urteilsdispositiv vom 29. März 2023 ergibt sich, dass dieses sowohl auf die Möglichkeit einer neuen Beurteilung als auch auf das Rechtsmittel der Berufung samt der jeweils massgeblichen Fristen (10 Tage ab Zustellung des Urteils für das Gesuch um eine neue Beurteilung; 10 Tage ab Zustellung des Urteils für die Anmeldung der Berufung; 20 Tage nach Zustellung des begründeten Urteils für die Berufungserklärung) verweist und zudem den Hinweis enthält, dass bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten wird. Auch in der Verfügung vom 2. Mai 2023, mit welcher die erste Instanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers um neue Beurteilung nicht eingetreten war, findet sich der Hinweis, dass das Abwesenheitsurteil vom 29. März 2023 in jedem Fall schriftlich zu begründen und es nach der Ausfertigung des begründeten Urteils Sache der zuständigen Berufungskammer sei, über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu befinden. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich auch nicht, was der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen zu einem "offizielle[n] Berufungs-Schreiben vom 3.7.2023 [...]" respektive dem damit einhergehenden Hinweis auf eine "Fristverwirrung" zu seinen Gunsten ableiten könnte. Schliesslich spezifiziert und substanziiert er nicht, welche sonstigen, angeblich zahlreich und mehrfach begangenen Form- und Verfahrensfehler die Vorinstanz gemacht und inwiefern sie "speziell Art. 7-12" der schweizerischen Bundesverfassung verletzt haben soll.  
Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass und weshalb der angefochtene Beschluss verfassungs- oder rechtswidrig sein bzw. die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten gegen das Recht gemäss Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist folglich mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei der (sinngemässe) Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Vertreters schon deshalb ins Leere stösst, weil er erst mit Ablauf der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger