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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_963/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin deren am 23. Oktober 2015 angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________ per 20. November 2015 aufgehoben hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass im vorliegenden Fall die (Gegenstand des erwähnten verwaltungsgerichtlichen Urteils bildende) fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin per 20. November 2015 aufgehoben worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (3. Dezember 2015) bereits beendigten fürsorgerischen Unterbringung durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils besitzt (BGE 109 II 350), 
dass die Beschwerde im Übrigen deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
dass in den Fällen des Art. 108 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann