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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_10/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_6/2023 vom 7. März 2023 (Entscheid BES.2022.57). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 1B_6/2023 vom 7. März 2023 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Dezember 2022 wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ein. 
 
B.  
Mit Revisionsgesuch vom 4. April 2023 beantragt A.________, das Urteil 1B_6/2023 aufzuheben. Bundesrichter Kölz habe in den Ausstand zu treten. Das Strafverfahren gegen ihn sei vorsorglich zu sistieren und das Strafgericht sei superprovisorisch anzuweisen, keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr vorzunehmen. 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, das Revisionsgesuch abzuweisen. Das Strafgericht beantragt, darauf nicht einzutreten. 
A.________ beantragt mit Eingabe vom 25. April 2023, das Verfahren mit dem Verfahren 1F_12/2023 zu vereinigen. 
Das Appellationsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
Mit zwei weiteren Eingaben hält A.________ an seinem Revisionsgesuch fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Eine Vereinigung der vom Gesuchsteller angehobenen Revisionsverfahren 1F_10/2023 und 1F_12/2023 rechtfertigt sich nicht, da sie unterschiedlich gelagert sind. 
 
2.  
Der Gesuchsteller beantragt, Bundesrichter Kölz habe in den Ausstand zu treten, begründet dieses Gesuch jedoch nicht. Nachdem der vom Gesuchsteller angeführte Art. 21 Abs. 3 StPO vor Bundesgericht ohnehin nicht anwendbar ist, erweist es sich daher als missbräuchlich und ist unbeachtlich. 
 
3.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). 
 
4.  
Das Bundesgericht ist im Urteil 1B_6/2023 davon ausgegangen (E. 1.1), dass der Gesuchsteller erstmals vor Bundesgericht Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsrügen gegen das Strafgericht erhob. Es ist darauf nicht eingetreten mit der Begründung, sie seien neu und damit unzulässig. Der Gesuchsteller bringt vor, das Bundesgericht habe übersehen, dass er bereits vor Appellationsgericht ausführlich und wiederholt - in den Eingaben vom 3. Dezember 2021, vom 27. Januar 2022, vom 2. Februar 2022 und vom 29. März 2022 ans Appellationsgericht sowie in derjenigen vom 18. Januar 2022 ans Strafgericht - Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsrügen erhoben habe. Das Bundesgericht habe diese aktenkundige Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt. 
Der Strafgerichtspräsident hat mit Verfügung vom 13. April 2022 das Gesuch des Gesuchstellers um Zustellung eines Verfahrensprotokolls abgewiesen; dies war das einzige Thema der Verfügung. Dagegen hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. April 2022 Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben; darin hat er einzig gerügt, dass das Strafgericht kein formell korrektes Verfahrensprotokoll erstellt habe, was ihm eine sachgerechte Verteidigung verunmögliche. Weitere Beschwerdegründe brachte er nicht vor. Das Appellationsgericht hat diese Beschwerde am 8. Dezember 2022 teilweise gutgeheissen; Gegenstand des Verfahrens war ausschliesslich die beanstandete Aktenführung des Strafgerichts. Die Behauptung des Gesuchstellers, der Entscheid habe auch eine von ihm gerügte Rechtsverzögerung betroffen, was das Bundesgericht übersehen habe, trifft nicht zu. Dass er in anderen Eingaben dem Strafgericht wiederholt Rechtsverzögerung vorgeworfen hat, ist dem Bundesgericht bekannt, in diesem Zusammenhang aber ohne Belang. Das Revisionsgesuch ist unbegründet. 
 
5.  
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um superprovisorische und provisorische Massnahmen hinfällig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi