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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_47/2023  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Pensionskasse C.________, 
vertreten durch Advokat Martin Dumas, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 23. Dezember 2022 (BEZ.2022.70). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 14. September 2022 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt der Pensionskasse C.________ (Beschwerdegegnerin) gegenüber A.________ (Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt die provisorische Rechtsöffnung für die Schuldbriefforderung in Höhe von Fr. 460'000.-- nebst Zins, diverse Hypothekarzinsforderungen nebst Zins sowie Mahngebühren. Auf das Rechtsöffnungsgesuch gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin, B.________ (Beschwerdeführer), trat das Zivilgericht nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - auch im Namen ihres Ehemannes - am 24. September 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 verlangte das Appellationsgericht von den Beschwerdeführern einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--. Am 12. Oktober 2022 ersuchten die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es setzte zugleich eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auf eine gegen die Verfügung vom 2. November 2022 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_869/2022 vom 16. November 2022). Nachdem die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet hatten, trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin - auch im Namen ihres Ehemannes - mit Eingabe vom 14. Januar 2023 (Postaufgabe 16. Januar 2023) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 16. Januar 2023 (Poststempel 17. Januar 2023), am 18. Januar 2023 (Poststempel 19. Januar 2023) und 10. Februar 2023 (Poststempel 13. Februar 2023) hat sie die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Wie der Beschwerdeführerin bekannt ist, kann sie ihren Ehemann vor Bundesgericht in der vorliegenden Sache nicht vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_869/2022 vom 16. November 2022 E. 2). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Aufforderung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden. 
 
3.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführer legen jedoch nicht dar, weshalb das Appellationsgericht trotz Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Ihr Vorbringen, die Vollmacht des Ehemannes sei entgegen dem Urteil 5A_869/2022 vom 16. November 2022 dem Appellationsgericht eingereicht worden, geht an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführer können auch nicht auf Themen zurückkommen, die Inhalt des Verfahrens 5A_869/2022 waren oder damals hätten vorgebracht werden müssen. Damit ist insbesondere auf das vom Appellationsgericht abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zurückzukommen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg