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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_775/2023  
 
 
Urteil vom 20. Nevember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Christian Hoenen, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, 
2. Marie-Louise Stamm, 
Appellationsgericht, des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 29. September 2023 
(DGS.2023.26, DGS.2023.30). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Rahmen des beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hängigen strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens BES.2023.77 teilte A.________ dem Appellationsgericht mit "aufsichtsrechtlicher Anzeige" vom 17. Juli 2023 mit, er habe erhebliche Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit des mit dem Beschwerdeverfahren befassten Appellationsgerichtspräsidenten Christian Hoenen. Das Appellationsgericht eröffnete daraufhin das Ausstandsverfahren DGS.2023.26. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Juli 2023 gelangte A.________ an die Aufsichtskommission der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und erhob gegenüber dem Appellationsgerichtspräsidenten Christian Hoenen und der ehemaligen Appellationsgerichtspräsidentin Marie-Louise Stamm den Vorwurf der Korruption, da diese mehrere von ihm angestrebte Strafuntersuchungen nicht an die Hand genommen hätten. Die Aufsichtskommission überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht, woraufhin dieses das Ausstandsverfahren DGS.2023.30 eröffnete. Mit Entscheid vom 29. September 2023 vereinigte das Appellationsgericht die beiden Ausstandsverfahren und wies die Ausstandsgesuche ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. September 2023 führt A.________ mit Eingaben vom 13. Oktober 2023 sowie 4. und 10. November 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Streitgegenstand bilden vorliegend einzig die vom Beschwerdeführer eingereichten Ausstandsgesuche (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, wie etwa die Eröffnung von Strafverfahren gegenüber verschiedenen kantonalen Behördenmitgliedern oder immaterialgüterrechtliche Ansprüche, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Die Vorinstanz legt detailliert dar, aus welchen Gründen die Ausstandsgesuche gegen Appellationsgerichtspräsident Christian Hoenen und die ehemalige Appellationsgerichtspräsidentin Marie-Louise Stamm abzuweisen sind bzw. darauf nicht einzutreten ist. Mit den entsprechenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, sondern er erhebt pauschale und dazu unbelegte Vorwürfe gegenüber dem schweizerischen und basel-städtischen Justizsystem. Mit derartiger appellatorischer Kritik vermag er von vornherein nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn