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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_712/2020  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin, 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Raub; Begründung des Entscheids, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Januar 2020 (460 18 309). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird angelastet, er habe am 26. August 2016 C.________ dabei unterstützt, gewaltsam eine angebliche Geldschuld von Fr. 1'000.-- bei B.________ einzutreiben. A.________ habe den Geschädigten durchsucht und ihm Bargeld (Fr. 90.--) sowie Zigaretten abgenommen. Dann habe er den Geschädigten zu einem Bankomaten begleitet und ihn aufgefordert, die Fr. 1'000.-- zu beziehen. Die Bankkarte sei allerdings gesperrt gewesen. A.________ habe den Geschädigten geschlagen und bedroht. 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte A.________ wegen Raubes in Mittäterschaft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten. Vom Vorwurf der Freiheitsberaubung sprach es ihn frei (Urteil vom 23. Juli 2018). 
 
B.  
Am 21. Januar 2020 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Berufung von A.________ teilweise gut; es reduzierte die Freiheitsstrafe auf acht Monate. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei er vom Vorwurf des Raubes freizusprechen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsbeistand). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Mittelpunkt der Beschwerdeführung steht - nebst verschiedenen formellen Streitfragen - die Begründung des angefochtenen Urteils. Zu prüfen ist zunächst, inwieweit die Vorinstanz für die Feststellung der schuld- und straferheblichen Tatsachen auf eine eigene Würdigung verzichten und stattdessen auf die Erwägungen der ersten Instanz verweisen durfte. 
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verletze die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 50 StGB, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).  
Er bringt vor, die formellen Erwägungen genügten den Anforderungen, nicht aber jene in der Sache. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO dürfe das Rechtsmittelgericht zwar für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung seiner Vorinstanz verweisen. Pauschale Verweisungen seien aber unzulässig, zumal das Bundesgericht im vorliegenden Fall festgehalten habe, dieser liege weder beweisrechtlich noch materiellrechtlich einfach; verschiedene Fragen seien diskutabel (Urteil 1B_26/2019 vom 4. April 2019 E. 3.6 betreffend amtliche Verteidigung). Soweit die Vorinstanz die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Strafgerichts in einigen wenigen Punkten untermauere, etwa indem sie einzelne belastende Aussagen unkommentiert wiedergebe, ohne auf diesbezügliche Einwendungen in der Berufung einzugehen, könne nicht von einer ausreichenden Beweiswürdigung ausgegangen werden. 
Damit gingen zudem eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO) und eine willkürliche Beweiswürdigung einher. Da die Vorinstanz bloss pauschal auf die Feststellungen der Erstinstanz verweise, fehlten im angefochtenen Urteil jegliche Ausführungen etwa über die Glaubhaftigkeit und inhaltliche Qualität der verwerteten Aussagen (vorab von Mitbeteiligten). Unberücksichtigt bleibe weiter, dass zwei Auskunftspersonen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben hätten, (nur) C.________ habe den Beschwerdegegner durchsucht. Die vor Strafgericht gemachten Aussagen seien zentral, da im Vorverfahren wegen einer zu Unrecht erfolgten Trennung der Verfahren keine Teilnahmerechte eingeräumt worden seien. 
In der Sache kritisiert der Beschwerdeführer, es sei nicht erstellt, dass C.________ ihn damit beauftragt habe, den Beschwerdegegner an einen Geldautomaten zu begleiten und ihn (zusammen mit weiteren Personen) zu zwingen, von seinem Konto Fr. 1'000.-- abzuheben. Dass er dem Beschwerdegegner am Bankomaten eine Ohrfeige verabreicht habe, sei zwar durch die Videoaufnahme belegt, nicht aber die ihm unterstellte führende Rolle bei den Vorgängen vor dem Geldautomaten. Zum Streit zwischen ihm und dem Beschwerdegegner sei es aus ganz anderen Gründen gekommen. Statt die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Depositionen sowie der belastenden Aussagen Dritter zu prüfen, belasse die Vorinstanz es bei einer blossen Beurteilung nach Plausibilität. Sie verkenne, dass die Mitbeschuldigten offenkundig daran interessiert gewesen seien, ihre eigenen Tatbeiträge kleinzureden. 
 
1.2. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Zudem ist zu beachten, dass das Berufungsurteil gegebenenfalls zum alleinigen Gegenstand einer bundesgerichtlichen Überprüfung wird. Das Gesetz verlangt denn auch, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Die Urteilsbegründung ist sowohl Ansatzpunkt einer sachgerechten Anfechtung wie auch der Überprüfung durch das Bundesgericht. Besonders bedeutsam ist die Darlegung des rechtserheblichen Sachverhalts, den die letzte kantonale Instanz grundsätzlich abschliessend feststellt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Aus dem Berufungsentscheid muss hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche sie verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N 24 ff. zu Art. 112 BGG).  
Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 82 StPO). Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1, 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3, 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur StPO, Donatsch et al. [Hrsg.], 2020, N 11 zu Art. 82 StPO). 
 
1.3. Was die Durchsuchung des Beschwerdegegners und die Wegnahme von Geld und Zigaretten betrifft, verweist das Berufungsgericht grundsätzlich auf die tatsächlichen Ausführungen der ersten Instanz. Sie schickt voraus, es seien lediglich einige Punkte hervorzuheben, die die Schlussfolgerung bekräftigten, C.________ und der Beschwerdeführer hätten gemeinsame Sache gemacht. Anschliessend rekapituliert die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners, eines Zeugen und der Mitbeschuldigten D.________ und E.________ im Vorverfahren. Gestützt darauf stellt sie fest, die Aussagen des Beschwerdegegners seien von Anfang an widerspruchsfrei; sie würden von den anwesenden Personen weitgehend bestätigt (angefochtenes Urteil E. 4.2.3).  
Die Vorinstanz überschreitet das ihr bei der Beweiswürdigung zustehende Ermessen nicht und geht auch sonst nicht willkürlich vor, indem sie auf die Begründung der ersten Instanz verweist und diese punktuell ergänzt. Die Vorinstanz musste sich daher nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, was die Durchsuchung des Beschwerdegegners angehe, sei er vor Strafgericht erheblich entlastet worden; zwei Auskunftspersonen hätten unabhängig voneinander zu Protokoll gegeben, nicht er, sondern C.________ habe den Beschwerdegegner durchsucht. Die vorinstanzliche Begründung ist durchaus komplett, dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Vorbringen des Beschwerdeführers über entlastende Aussagen im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren nach wie vor im Raum standen. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Betreffend den "versuchten Geldbezug am Bankomaten" sind die vom Beschwerdeführer verschuldete Drohung und die Tätlichkeiten zugestanden und objektiv ausgewiesen. Zur (im Hinblick auf den Tatbestand des Raubs strittigen) Frage, ob das Handeln des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner einem Geldbezug zugunsten von C.________ diente, verweist die Vorinstanz wiederum auf die tatsächlichen Ausführungen der ersten Instanz, dies unter Anfügung "einiger Punkte", welche "für die Schlussfolgerung der Vorinstanz sprechen, wonach C.________ und der Beschuldigte auch bezüglich des versuchten Geldbezuges gemeinsame Sache gemacht haben" (angefochtenes Urteil E. 4.3.3).  
Im Einzelnen gibt die Berufungsinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners und der Mitbeschuldigten D.________ und F.________ im Vorverfahren wieder; ausserdem fasst sie einen polizeilichen Ermittlungsbericht betreffend die Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners zusammen. Schliesslich zitiert sie die Aussage des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung zu den Gründen seines Verhaltens gegenüber dem Beschwerdegegner. Die Aussage läuft nach Feststellung der Vorinstanz darauf hinaus, dass er wohl aus Angst vor C.________ mit dem Beschwerdegegner zur Bank gegangen sei und gleichzeitig "eine eigene Angelegenheit habe regeln müssen". Die Vorinstanz folgert, der Beschwerdeführer habe damit bestätigt, von C.________ beauftragt worden zu sein. 
 
1.4.2. Auf Antrag des Beschwerdeführers hin hat die Vorinstanz die Mitbeschuldigten C.________, F.________, E.________ und D.________ zur Befragung in die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung vorgeladen. Nachdem C.________ nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, wies die Vorinstanz den Antrag der Verteidigung, das Verfahren sei auszusetzen, ab. Zur Begründung führt sie an, die Aussagen von C.________ seien für die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend. "Aussagen bei nebensächlichen Belastungen" seien auch ohne Konfrontation verwertbar; dies insbesondere dann, wenn nicht die Behörden zu vertreten hätten, dass der Anspruch nicht mehr erfüllt werden könne. Hinzu komme, dass C.________ wohl ohnehin nichts Neues mehr ausgesagt hätte, zumal die zu beurteilende Tat mittlerweile schon dreieinhalb Jahre zurückliege.  
Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Konfrontationsrechts und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 389 Abs. 3 StPO). Er macht geltend, die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie den Beweisantrag auf Befragung von C.________ zuerst gutheisse, dann aber, nachdem der Geladene nicht zur Hauptverhandlung erschien, die Beweismassnahme für obsolet erkläre. Er, der Beschwerdeführer, habe im ganzen Verfahren keine Möglichkeit gehabt, dem Hauptbeschuldigten C.________, auf dessen Aussagen sich die erste Instanz direkt bezogen habe, namentlich mit Blick auf den Vorwurf eines mittäterschaftlich begangenen Raubs Fragen zu stellen. Hinsichtlich belastender Aussagen sei der Konfrontationsanspruch zumal in der gegebenen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation verletzt. Soweit C.________ bestätigen könne, dass kein gemeinsamer Tatplan bestanden habe, sei er auch Entlastungszeuge. 
Hinsichtlich der Frage, ob eine konfrontierte Aussage von C.________ effektiv nebensächlich resp. unmassgeblich wäre, hat die Vorinstanz eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). In diesem Rahmen durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, die Aussagen von C.________ seien nicht entscheidend. Die Frage der Konfrontation ist damit gegenstandslos. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Art und Weise der Urteilsmotivation (oben E. 1.4.1) letztlich nicht bundesrechtswidrig. 
 
1.4.3. Fraglich ist des Weitern, ob eine weitgehende Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen unter dem Aspekt infrage kommt, dass die Form der Befragung vor dem Berufungsgericht kontrovers war (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1). Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz habe F.________ und E.________ zu Unrecht als Zeugen (Art. 162 StPO) statt als Auskunftspersonen (Art. 178 StPO) befragt (zu den Gründen, aus denen eine Person als Auskunftsperson resp. - nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren - als Zeuge einzuvernehmen ist: Art. 178 lit. d-f StPO; BGE 144 IV 97 E. 2 und 3; zur rechtlichen Relevanz unter den Aspekten des Rechts auf Aussageverweigerung und der rechtlichen Belehrung: Art. 177, Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 157 ff. und Art. 181 StPO). Er sieht zudem Vorschriften betreffend die Einholung von Auskünften über die (rechtskräftige) Erledigung anderer Verfahren verletzt. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich einer der gerügten Verfahrensfehler auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken würde. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz verwiesen hat.  
 
1.4.4. Der Beschwerdeführer hat schon im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet, dass die Strafuntersuchung unter anderem gegen die Mitbeschuldigten C.________ und D.________ getrennt von seinem eigenen Verfahren geführt worden ist. Dies verletze den Grundsatz der Verfahrenseinheit bei Mittäterschaft oder Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO), weil keine sachlichen Gründe für eine Trennung der Verfahren gegeben seien (vgl. Art. 30 StPO; BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.3, 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3).  
Die Vorinstanz geht davon aus, das Verfahren gegen D.________ sei nicht getrennt geführt, sondern lediglich mit unangefochtenem Strafbefehl separat abgeschlossen worden. Das Verfahren des Beschwerdeführers und dasjenige von C.________ wurden laut Vorinstanz getrennt geführt, weil diesem "diverse Straftaten zur Last gelegt worden sind und er sich ausserdem in Haft befunden hat, weshalb sein Verfahren vordringlich durchgeführt werden musste (Art. 5 Abs. 2 StPO) " (angefochtenes Urteil S. 10 E. 3.1.3). Schon im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, ein gemeinsam geführtes Verfahren hätte im Verfahren gegen C.________ keine untragbare Verzögerung bewirkt, zumal diesem ohnehin verschiedene weitere Delikte zur Last gelegt worden seien und ein schnellerer Verfahrensabschluss als bei ihm, dem Beschwerdeführer, nicht zu erwarten gewesen sei. 
Getrennt geführte Verfahren schränken die Teilnahme- und Informationsrechte von Mitbeschuldigten ein (BGE 141 IV 220 E. 4.5; vgl. Art. 101 Abs. 1 und Art. 147 StPO; STEPHAN SCHLEGEL, in: Kommentar zur StPO, Donatsch et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 30 StPO) und bringen die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden. Sie sind besonders dann problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und ein Mitbeschuldigter die Verantwortung dem anderen zuweisen will (Urteil 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). 
Im Fall von D.________ kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine Verfahrenstrennung vorlag und falls ja, ob sie gerechtfertigt war. Dieser Mitbeschuldigte wurde im Berufungsprozess befragt und mit dem Beschwerdeführer konfrontiert (vgl. oben E. 1.4.2), so dass allfällige Nachteile hinsichtlich der Teilnahmerechte behoben sind. Hingegen ist es vor Vorinstanz nicht zu einer Befragung von C.________ gekommen. Insoweit ist die Streitfrage, ob die Trennung der Verfahren sachlich begründet war, an sich von Belang. Die Vorinstanz ist jedoch wie erwähnt auf willkürfreier Grundlage davon ausgegangen, die Aussagen von C.________ seien für die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend (E. 1.4.2). Insoweit kann auch die Frage offen bleiben, ob die Verfahrenstrennung hinsichtlich von C.________ bundesrechtskonform ist. 
 
2.  
Für die rechtliche Würdigung verweist das angefochtene Urteil vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil; die rechtliche Qualifikation sei nicht angefochten (a.a.O. S. 19 E. 5). Der Beschwerdeführer kritisiert, es fehlten eigene Ausführungen der Vorinstanz zu umstrittenen Fragen der Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft, des dolus subsequens oder der Schuldfähigkeit.  
In der Tat hat das Bundesgericht im Urteil 1B_26/2019 E. 3.6 (zur Begründung, weshalb nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei) ausgeführt, es sei umstritten, ob der Beschwerdeführer - seine Strafbarkeit vorausgesetzt - Mittäter oder nur Gehilfe war. Überdies werde im Berufungsverfahren gegebenenfalls zu erörtern sein, ob beim Beschwerdeführer dolus subsequens vorlag; ebenso, ob er in einem die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Mass alkoholisiert war. Da sich die Vorinstanz als Berufungsgericht den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz vorbehaltlos anschliesst, durfte sie von der Befugnis, in den genannten Punkten auf die Begründung der ersten Instanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer ist zur Geltendmachung dieser Punkte vor Bundesgericht nicht darauf angewiesen, sich auf einschlägige Erwägungen im anzufechtenden Urteil selbst berufen zu können. Ebensowenig ist davon auszugehen, im Zusammenhang mit der Frage, ob die Handlungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner im Auftrag von C.________ erfolgt sind oder nicht, fehle es an einer Grundlage, um die Aussagen von Mitbeschuldigten (oben E. 1.4) im Hinblick auf den Grundsatz in dubio pro reo zu bewerten.  
 
3.  
Was schliesslich die Strafzumessung betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz auch hier pauschal auf die Erwägungen der ersten Instanz verweise und nur auf nachträglich eingetretene Umstände (mit Bezug auf das Beschleunigungsgebot und die Frage des Strafaufschubs) eingehe (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.3). 
Das Berufungsgericht muss die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren (Art. 47 StGB) selbst festsetzen. Art. 82 Abs. 4 StPO ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Vorinstanz hält fest, in Bezug auf die Strafzumessung sei gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die sorgfältigen und korrekten vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, wonach im Ergebnis eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten tat- und schuldangemessen erscheine. Ergänzend geht die Vorinstanz auf einige Umstände ein, die sich nach dem erstinstanzlichen Urteil ergeben hätten. Nachdem ein Zwischenentscheid betreffend amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren an das Bundesgericht weitergezogen worden sei (Urteil 1B_26/2019 vom 4. April 2019), sei die Freiheitsstrafe, die die Vorinstanz korrekt auf neun Monate festgelegt habe, mit Blick auf die Dauer dieses Verfahrens um einen Monat auf acht Monate zu reduzieren. Zusätzlich weist die Vorinstanz auf günstige und ungünstige neue Strafzumessungsfaktoren hin (Zusprechung einer Invalidenrente, Inanspruchnahme einer Wohnbegleitung; laufende weitere Strafverfahren). Eine Wohnung sowie Bewährungs- und Suchthilfe habe der Beschwerdeführer hingegen schon zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung gehabt. Lägen insgesamt noch immer keine besonders günstigen Umstände vor (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB), komme ein bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe nicht infrage. 
Das Sachgericht verfügt bei der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; Urteil 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.1). Umstände, die Willkür in der Strafzumessung begründen könnten, sind hier indessen weder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich kann nicht gesagt werden, dass die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Urteil auch in Verbindung mit derjenigen des erstinstanzlichen Urteils nicht nachvollziehbar sei. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Silvio Bürgi, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub