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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_294/2023  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, 
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes; Berufungserklärung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2023 (SBR.2023.29). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erklärte gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 28. März 2023 in Sachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch die Berufung und ersuchte gleichzeitig um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Verfügung vom 4. Mai 2023 das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Berufungskläger entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft worden sei. Es liege somit ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO vor, weshalb kein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehe. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 31. Mai 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau legte in ihrer Begründung die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO dar und führte aus, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht zu erfüllen vermöge. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt nicht im Einzelnen und konkret auf, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli