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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_355/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2023 (AL.2022.00316). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Urteil vom 31. März 2023 die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 21 Tagen. Dabei setzte sie sich einlässlich mit den Parteivorbringen auseinander und legte in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei, welche eine Einstellung in diesem Umfang erlaube. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die in den Akten befindlichen, von der Vorinstanz bei der Entscheidfindung berücksichtigten Aussagen seiner früheren Arbeitgeberinnen. Dabei beschränkt er sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge wiederzugeben. Inwiefern das von der Vorinstanz dazu Erwogene willkürlich (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein oder sonstwie gegen Recht (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) verstossen soll, legt er nicht dar. Darauf geht er erst gar nicht ein, sondern beschränkt sich vielmehr auf eine Schimpftirade gegen die früheren Arbeitgeberinnen wie auch die Hotellerie in der Schweiz ganz allgemein. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise nochmals (siehe Urteil 8C_197/2023 vom 13. April 2023) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit ist das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 
Bei fortgesetzt ähnlicher Beschwerdeführung darf der Beschwerdeführer inskünftig aber nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen. Im Übrigen wird auf Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 und 7 BGG verwiesen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel