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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_616/2023  
 
 
Urteil vom 13. November 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch 
Herrn Sandro Sosio, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 2. Oktober 2023 (F-5964/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.A.________ (geb. 1982), nordmazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 20. November 1994 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein, worauf ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Seine Ehefrau (geb. 1979), ebenfalls nordmazedonische Staatsangehörige, reiste am 1. Juni 2001 in die Schweiz ein. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (geb. 2003, 2007 und 2009). Die Ehefrau und die Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung.  
Zwischen 1997 und 2014 erwirkte A.A.________ 16 Verurteilungen (u.a. wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, mehrfacher Drohung und grober Verletzung der Verkehrsregeln) und wurde zweimal ausländerrechtlich verwarnt. 
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.A.________. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 2C_288/2016 vom 13. Oktober 2016). Er verliess die Schweiz am 26. November 2016. 
Am 9. November 2016 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A.A.________ ein dreijähriges Einreiseverbot, welches in der Folge zweimal suspendiert wurde. 
 
1.2. A.A.________ ersuchte am 7. März 2019 sowie am 6. Januar 2020 erfolglos beim Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug.  
Mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 1. Dezember 2020 wurde er wegen Wiederhandlung gegen das SVG (Fahren ohne Berechtigung) zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- verurteilt. 
Am 30. September 2021 stellte er erneut ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, welches das Migrationsamt mit Entscheid vom 3. Februar 2022 abwies. 
Am 24. August 2022 hiess das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau den dagegen erhobenen Rekurs gut und überwies am 30. August 2022 dem SEM den Antrag um Zustimmung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. 
 
1.3. Mit Verfügung vom 30. November 2022 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.  
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mit Urteil vom 2. Oktober 2023 ab. 
 
1.4. B.A.________, Ehefrau von A.A.________, gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. November 2023 an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 2. Oktober 2023 aufzuheben und es sei A.A.________ die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen, zu erteilen. Eventualiter sei ihm mitzuteilen, wie lange er sich noch bewähren müsse, bis ihm die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt wird.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Der Rechtsvertreter gibt in der Beschwerdeschrift an, er vertrete "nicht nur Herrn A.A.________, sondern auch seine Ehefrau und ihre drei gemeinsamen Kinder". Daraus kann zumindest sinngemäss abgeleitet werden, dass A.A.________ ebenfalls Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Oktober 2023 erhebt. 
Die Ehefrau sowie die Kinder haben am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und behaupten nicht, dass sie keine Möglichkeit zur Teilhabe erhalten hätten (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Auf ihre Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen das SEM die Zustimmung zur erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung verweigern kann (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Sie hat sodann - Bezug nehmend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - die für die Neubeurteilung eines Bewilligungsanspruchs nach einem rechtskräftigen Widerrufsentscheid massgebenden Kriterien aufgeführt (vgl. u.a. Urteile 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.5 und 3.6; 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3).  
Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht - auch unter Berücksichtigung der Verurteilung vom 1. Dezember 2020 wegen Widerhandlung gegen das SVG (vgl. E. 1.2 hiervor) - erwogen, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 VZAE (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) weiterhin erfüllt sei. Ferner hat es die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Zustimmung sowie deren Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK geprüft und bejaht. Insbesondere hat es festgehalten, dass angesichts der erheblichen und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung seine privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiege. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 86 Abs. 2 lit. a VZAE i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als rechtmässig erachtet und die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, die zur Abweisung seiner Beschwerde geführt haben, kaum sachbezogen auseinander. Vielmehr führt er aus, dass er bereits mehrere Familiennachzugsgesuche gestellt habe (und auch künftig stellen werde) und bittet um eine neue Chance. Ferner bringt er vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, dass er "unbelehrbar" sei und behauptet, die Widerhandlung gegen das SVG, die der Verurteilung vom 1. Dezember 2020 zugrunde lag, auf eine falsche Auskunft seines Rechtsanwalt zurückzuführen sei. Schliesslich bezeichnet er das angefochtene Urteil als willkürlich und offensichtlich unverhältnismässig.  
Damit zeigt er weder in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf, inwiefern die Vorinstanz die massgebenden Bestimmungen der Ausländergesetzgebung rechtswidrig angewendet, noch tut er substanziiert dar, dass sie seine verfassungsmässigen Rechts verletzt habe (Art. 106 Abs. 2 BGG), indem sie die Rechtsmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bejaht hat. Soweit er im Übrigen das Bundesgericht bittet, seinen Rekursentscheid vom 24. August 2022 zu lesen und auf die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien in den Akten verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente oder frühere Rechtsschriften, reichen nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
Schliesslich ist es offensichtlich nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Beschwerdeführer konkrete Auskünfte darüber zu erteilen, wann er genau eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werde, sodass auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden kann. 
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis entbehrt die Eingabe offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov