Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_308/2008 
 
Urteil vom 23. Mai 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Parteien 
K.________, Deutschland, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 11. März 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 10. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2008, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 14. April 2008 angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der frühestens am 28. April 2008 und spätestens am 13. Mai 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Rechtsmittelfrist behoben hat, 
dass die Beschwerde auch sonst den gesetzlichen Mindestanforderungen in Bezug auf die Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 23. Mai 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Seiler Keel Baumann