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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1267/2023  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian T. Suffert, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung, Genugtuung; rechtliches Gehör, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. September 2023 (SB210565-O/U1/nk-as). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach D.________ am 31. Mai 2017 u.a. der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 1 /2 Jahren. Es verpflichtete ihn, zahlreichen Privatklägern Schadenersatzzahlungen zu leisten. A.A.________, B.A.________ und C.A.________ verpflichtete es als andere Verfahrensbeteiligte, dem Staat nach Eintritt der Rechtskraft als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 150'000.-- (A.A.________), Fr. 685'000.-- (B.A.________) bzw. Fr. 30'000.-- (C.A.________) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 27-29). Es wies die Kasse des Bezirksgerichts Zürich an, die Erträge der Ersatzforderungen von Stefan, B.A.________ und C.A.________ anteilsmässig auf neun von D.________ im Strafverfahren zu entschädigende Privatkläger zu verteilen (Dispositiv-Ziff. 30). Die Beschlagnahme der Barschaften von A.A.________ von Fr. 10'050.65, Fr. 10'004.50, Fr. 1'178.80 und Fr. 24.75 erhielt es bis zur Bezahlung der Ersatzforderung von Fr. 150'000.-- aufrecht (Dispositiv-Ziff. 27). Auf das Entschädigungsbegehren von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ trat es nicht ein (Dispositiv-Ziff. 40). A.A.________, B.A.________ und C.A.________ erhoben gegen die Ersatzforderungen sowie die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme Berufung.  
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 auf die Berufung nicht ein, weil A.A.________, B.A.________ und C.A.________ der ihnen mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2017 auferlegten Pflicht zur Leistung von Prozesskautionen von Fr. 20'000.-- (A.A.________), Fr. 42'000.-- (B.A.________) und Fr. 7'000.-- (C.A.________) auch innert erstreckter Frist nicht nachkamen. Das Bundesgericht hiess die von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gegen den Nichteintretensbeschluss erhobene Beschwerde am 17. Januar 2018 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1356/2017, teilweise publ. in: BGE 144 IV 17). 
 
C.  
Mit Urteil vom 24. Januar 2019 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ teilweise gut, indem es die von ihnen zu bezahlenden Ersatzforderungen auf Fr. 26'000.-- (A.A.________), Fr. 82'000.-- (B.A.________) bzw. Fr. 5'000.-- (C.A.________) reduzierte. Es wies die Kasse des Bezirksgerichts Zürich an, die Erträge der Ersatzforderungen von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ anteilsmässig auf zehn von D.________ im Strafverfahren zu entschädigende Privatkläger zu verteilen. Das Gesuch von A.A.________ um Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte wies es ab. 
 
D.  
Das Bundesgericht hiess die von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2019 erhobene Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob das angefochtene Urteil teilweise auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020). Es entschied im Wesentlichen, die Voraussetzungen für die Einziehung der Vermögenswerte von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ seien nicht erfüllt, weil der Beschuldigte D.________ mit den indirekt über eine Anwaltskanzel der Familie A.________ überwiesenen Fr. 650'000.-- eine Schuld diesen gegenüber beglichen habe. Hinweise, dass er ihnen die Vermögenswerte grundlos bzw. als Schenkung zukommen liess oder weil diese in seine kriminellen Machenschaften verwickelt waren, könnten dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden (Urteil 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.4.1). Das gegen C.A.________ in einem anderen Zusammenhang in Österreich ergangene Strafurteil habe entgegen der Vorinstanz nicht zur Folge, dass es diesem verwehrt sei, seine vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten D.________ geltend zu machen, zumal C.A.________ den Schaden gemäss dem österreichischen Strafurteil "zur Gänze gutgemacht" habe. Selbst wenn noch offene Ansprüche bestünden, wäre es am österreichischen Staat bzw. an den für die Kapitalertragssteuer haftenden Kreditinstituten gewesen, gegen diesen vorzugehen. Die Vorinstanz werfe A.A.________, B.A.________ und C.A.________ zu Unrecht vor, sie hätten für die Zahlung von Fr. 650'000.-- keine gleichwertige Gegenleistung erbracht (Urteil 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.4.2). 
 
E.  
Mit Urteil vom 19. Juni 2020 sah das Obergericht des Kantons Zürich von der Verpflichtung von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat ab. Zudem hob es die Beschlagnahme der Barschaften von A.A.________ auf. Es sprach A.A.________, B.A.________ und C.A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.--, für die anwaltliche Vertretung im ersten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'698.15 und für die anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'709.05 aus der Gerichtskasse zu (Dispositiv-Ziff. 3 und 6). 
 
F.  
Die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht erneut gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, weil diese es in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen hatte, A.A.________ in Anwendung von Art. 429 Abs. 2 StPO und Art. 434 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO sowie der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufzufordern, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend zu machen, zu beziffern und zu belegen (Urteil 6B_930/2020 vom 20. Oktober 2021). 
 
G.  
Mit Urteil vom 25. September 2023 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.A.________ eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie in den drei Berufungsverfahren (Dispositiv-Ziff. 1, 2, 4 und 14), eine Entschädigung von Fr. 64.02, zzgl. 5 % Zins seit 15. Juni 2016, für Barauslagen (Dispositiv-Ziff. 6), eine Genugtuung wegen langer Verfahrensdauer im Betrag von Fr. 1'000.--, zzgl. 5 % Zins seit 15. Juni 2015, (Dispositiv-Ziff. 8) und eine Genugtuung von Fr. 400.--, zzgl. 5 % Zins seit 5. November 2015, für die Hausdurchsuchungen vom 5. November 2015 (Dispositiv-Ziff. 9) zu. Die Anträge von A.A.________ auf Entschädigung für Karriereschaden und Einkommensverlust (Dispositiv-Ziff. 7), auf Genugtuung für Exmatrikulation und Verhaftungsrisiko (Dispositiv-Ziff. 10) und auf Rückerstattung der Gerichtsgebühr aus dem Beschwerdeverfahren UH150342 (Dispositiv-Ziff. 11) wies es ab. 
 
H.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziff. 7 und 10 des Urteils vom 25. September 2023 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei von Amtes wegen in der Sache selbst zu entscheiden und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 279'673.70 nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2016 für den ihm widerfahrenen Karriereschaden und Einkommensverlust sowie eine Genugtuung von Fr. 38'280.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2015 zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reicht als Beilage zu seiner Beschwerde den Entscheid des Universitätsrats der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2017 ein. Dabei handelt es sich um ein Novum im Sinne von Art. 99 BGG (vgl. Beschwerde Ziff. 39 S. 10). Die Beilage ist vor Bundesgericht daher unbeachtlich, da weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich ist, weshalb erst der Entscheid der Vorinstanz für deren Einreichung hätte Anlass geben können (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Nicht nachvollziehbar ist vielmehr, weshalb der Entscheid des Universitätsrats der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2017 - nebst dem vom Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren eingereichten zweitinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2019 - für die zu beurteilende Entschädigungsfrage überhaupt von Bedeutung sein soll. Der Beschwerdeführer will anhand des Entscheids vom 11. Dezember 2017 belegen, dass die Hausdurchsuchung vom 5. November 2015 für ihn entsprechend den Erwägungen dieses Entscheids "mindestens kurzzeitig zu einer grossen Belastung führte" und sie es ihm "erschwerte", in der arbeitsintensiven Endphase "seinen Fokus auf die Fertigstellung der Masterarbeit zu richten" (vgl. Beschwerde Ziff. 20 f. S. 6 und Ziff. 41 S. 10). Daraus kann der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es im Entscheid des Universitätsrats der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2017 um eine andere Frage ging, nämlich ob dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung für die Verlängerung der maximalen Studienzeit zu erteilen ist. Im Übrigen stellt die Vorinstanz die Belastung durch die Hausdurchsuchung nicht grundsätzlich infrage, zumal sie ihm hierfür eine Genugtuung von Fr. 400.-- zusprach. Der Beschwerdeführer verkennt schliesslich, dass die Vorinstanz bei der Frage, wann ihm die Arbeitsunterlagen für die Masterarbeit retourniert wurden, nicht an die Erwägungen im Entscheid vom 11. Dezember 2017 gebunden war (vgl. dazu auch hinten E. 4.4). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich zu Unrecht nicht mit dem Grundsatz der Bindungswirkung von konstitutiv-gestaltenden Verwaltungsentscheiden auseinandergesetzt und den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2019 gänzlich unberücksichtigt gelassen  
 
2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen: BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von Bundesrecht von Amtes wegen sowie mit voller Kognition (vgl. Art. 95 und 106 Abs. 1 BGG). Es hebt einen Entscheid alleine einer besseren Begründung wegen nicht auf, solange dieser im Ergebnis bundesrechtskonform ist (vgl. für die Strafzumessung etwa: BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_1081/2022 vom 29. August 2023 E. 1.2; 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.2) und sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die maximale Studienzeit für die Master-Ausbildung an der Universität St. Gallen ist auf acht Semester begrenzt. Im Verwaltungsverfahren war zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 58 Abs. 2 der damals geltenden Fassung der Prüfungsordnung für die Master-Stufe der Universität St. Gallen (PO MS) eine Ausnahmebewilligung zu erteilen und seine Studiendauer ausnahmsweise über die acht Semester hinaus zu verlängern war. Die Vorinstanz übergeht entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht, dass dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung in Form einer Verlängerung der Studiendauer zur Neueinreichung der Masterarbeit erteilt wurde, da sie keine gegenteiligen Feststellungen trifft. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich jedoch ohne Weiteres, dass diese Ausnahmebewilligung für die Beurteilung des Entschädigungsbegehrens des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant war. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, sich explizit mit der Bindungswirkung von Verwaltungsentscheiden auseinanderzusetzen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen vor Bundesgericht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.  
 
3.  
Unbegründet ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den in Art. 6 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde S. 9). Letztere Bestimmung gelangt nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs nicht zur Anwendung. Die Strafbehörden haben die für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen daher nicht von Amtes wegen abzuklären. Sie sind lediglich verpflichtet, die Parteien zur Entschädigungsfrage anzuhören und sie gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 146 IV 332 E. 1.3; 142 IV 237 E. 1.3.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_930/2020 vom 20. Oktober 2021 E. 1.2.1). 
 
4.  
 
4.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer, er sei im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen vom 5. November 2015 elf Tage vor dem Abschluss seines Masterstudiums gestanden. Anlässlich der Hausdurchsuchungen seien alle bei ihm vorhandenen Datenträger und auch handschriftliche Notizen sichergestellt worden. Bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts im Entsiegelungsverfahren vom 23. Januar 2017 habe ihm daher keine aktuelle Arbeitsversion seiner Masterarbeit vorgelegen und er habe zudem keinen Zugriff auf die benötigten Arbeitsunterlagen gehabt. Die von ihm am 16. November 2015 eingereichte Masterarbeit sei als ungenügend beurteilt worden. Der Universitätsrat bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hätten die Kausalität zwischen den negativen Folgen der Hausdurchsuchung bzw. Sicherstellung und dem damals kurz bevorstehenden Abgabetermin der Masterarbeit eingehend abgehandelt und bejaht. Entsprechend habe er Gelegenheit erhalten, seine Masterarbeit nochmals einzureichen, dies allerdings erst nach einem dreijährigen Kampf durch die Instanzen. Die Promotionsfeier mit Verleihung des akademischen Grades "Master of Arts in Business Innovation" (MBl) habe aufgrund des staatlichen Eingriffs drei Jahre verspätet stattgefunden. In diesen drei Jahren habe er ausgehend vom statistischen Lohn von HSG-Absolventen den von ihm geltend gemachten Einkommensverlust erlitten.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Nach Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben.  
 
4.2.2. Der Anspruch gemäss Art. 434 StPO besteht gegenüber dem Staat (Urteile 7B_12/2022 vom 13. März 2024 E. 3.2; 6B_1331/2018 vom 28. November 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf Art. 434 Abs. 1 StPO berufen können sich Dritte, d.h. am Strafverfahren weder als beschuldigte noch als Privatkläger beteiligte Personen, welche Verfahrenshandlungen wie insbesondere Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen mussten und dadurch einen Schaden erlitten haben (Urteil 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung werden von Art. 434 StPO nur die durch das Strafverfahren unmittelbar verursachten Schäden erfasst. Wer selbst keine Verfahrensverhandlungen erdulden und die Strafbehörden auch nicht anderweitig unterstützen musste, kann gestützt auf Art. 434 StPO daher keine Ansprüche geltend machen (vgl. Urteile 7B_12/2022 vom 13. März 2024 E. 3; 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 9).  
 
4.2.3. Art. 434 StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der eingetretene Schaden muss - wie auch der Schadenersatzanspruch der beschuldigten Person gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO - zwar nicht schuldhaft, gleichwohl aber adäquat kausal durch das Strafverfahren verursacht worden sein (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 434 StPO; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil 7B_12/2022 vom 13. März 2024 E. 2.2 und 3.2). Es obliegt der Person, welche den Anspruch geltend machen will, diesen zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1).  
 
4.2.4. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer "conditio sine qua non" für den Eintritt eines Erfolgs ist. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden kann (BGE 148 V 356 E. 3; 147 V 161 E. 3.2; 143 III 242 E. 3.7; je mit Hinweisen).  
Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur "conditio sine qua non" des Schadens, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 145 III 72 E. 2.3.1; 142 IV 237 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist eine Begrenzung der Haftung. Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (BGE 148 V 356 E. 3; 145 III 72 E. 2.3.1; 142 III 433 E. 4.5; je mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (vgl. BGE 143 III 242 E. 3.7; 142 IV 237 E. 1.5.2; 130 III 182 E. 5.4). 
 
4.2.5. Die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs betrifft eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 143 III 242 E. 3.7; 142 IV 237 E. 1.5.2; 132 III 715 E. 2.2; Urteil 7B_150/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.1).  
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
4.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dem Beschwerdeführer habe der Laptop Toshiba samt USB-Stecker nach der Hausdurchsuchung vom 5. November 2015 bloss ca. 24 Stunden nicht zur Verfügung gestanden. Obwohl der Beschwerdeführer das geltend gemachte Abgabedatum für die Masterarbeit vom 16. November 2015 nicht habe belegen können, sei die Datensicherung des Laptops auf eine separate Festplatte in der Nacht auf den 6. November 2015 erfolgt und dem Beschwerdeführer seien der Laptop und der USB-Stecker Logitech am 6. November 2015 um 11.20 Uhr gegen Empfangsschein zurückgegeben worden (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 35 f.). Der Beschwerdeführer habe zwecks Fertigstellung der Masterarbeit lediglich die Herausgabe "seines Laptops" verlangt und auch nie geltend gemacht, ihm sei der falsche Datenträger retourniert worden (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 36 f.). Nach der Rückgabe des Laptops am 6. November 2015 habe der Beschwerdeführer weitere zehn Tage Zeit gehabt, um die Masterarbeit fertigzustellen. Lediglich während eines Tages habe er somit nicht auf die Daten zugreifen können, welche er für die Fertigstellung der Arbeit benötigt habe, was jedoch nicht als kausale Ursache betrachtet werden könne, dass seine Masterarbeit mit einer Note von 3.5 beurteilt worden sei. Es liege damit kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem staatlichen Eingriff im Sinne der Hausdurchsuchung samt den damit einhergehenden Sicherstellungen und der Exmatrikulation vor. Es dränge sich vielmehr der Schluss auf, dass die Masterarbeit aus anderen Gründen als den vom Beschwerdeführer behaupteten als nicht genügend gewertet worden sein müsse (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 37).  
 
4.4. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, elektronische Unterlagen und/oder Handnotizen, welche für seine Masterarbeit erforderlich gewesen wären, seien ihm aufgrund der Hausdurchsuchungen bis zum Abgabetermin vom 16. November 2015 nicht zur Verfügung gestanden. Die Vorinstanz stellt fest, dem Beschwerdeführer seien die Dokumente bzw. Datenträger, welche er gemäss eigenen Angaben für seine Masterarbeit benötigt habe, bereits am 6. November 2015 herausgegeben worden. Dass und weshalb sie damit in Willkür verfallen sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar. Dieser begründet seine Willkürrüge ausschliesslich mit den gegenteiligen Feststellungen in den Entscheiden des Universitätsrats der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2017 und des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2019, woraus sich ergebe, dass ihm die Unterlagen und Datenträger erst mit dem Entsiegelungsentscheid vom 23. Januar 2017 retourniert worden seien (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). Letztere Feststellung war für die Vorinstanz nicht verbindlich. Dass der Universitätsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welche keine detaillierten Kenntnisse der Vorgänge im Strafverfahren hatten, für die Frage nach der maximalen Studiendauer gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten von einem anderen Sachverhalt ausgingen, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung zudem nicht schlechterdings unhaltbar erscheinen. Gemäss den willkürfreien und damit verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) konnte der Beschwerdeführer über die erforderlichen Unterlagen folglich lediglich während ca. 24 Stunden nicht verfügen, wobei ihm nach Rückgabe der Datenträger noch zehn Tage für die Fertigstellung der Masterarbeit verblieben. Die Vorinstanz anerkennt, dass die Hausdurchsuchungen für den Beschwerdeführer mit einer (eine Genugtuung rechtfertigenden) seelischen Belastung einhergingen. Anzeichen für eine übermässige Belastung, einen andauernden Schockzustand oder psychische Nachwirkungen verneint sie jedoch (angefochtenes Urteil S. 49 f.). Dass es ihm aus psychischen Gründen nicht nur geringfügig erschwert, sondern geradezu unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, in der verbleibenden Zeit an seiner Masterarbeit zu arbeiten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dies ist ausgehend von den vorinstanzlichen Feststellungen auch nicht erkennbar, zumal dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Hausdurchsuchungen kein strafbares Verhalten vorgeworfen wurde.  
Die Vorinstanz verneint unter diesen Umständen zutreffend einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen vom 5. November 2015 und der inhaltlich ungenügenden Masterarbeit bzw. deren nicht fristgerechten Fertigstellung. Für die lange Dauer von acht Semestern für den Masterlehrgang gab es offensichtlich weitere Gründe, zu welchen sich der Beschwerdeführer ausschweigt. Dass dieser seine Masterarbeit erst kurz vor Erreichen der maximalen Studiendauer von acht Semestern fertigzustellen gedachte und durch die mit den Hausdurchsuchungen einhergehende minimale Verzögerung von ca. 24 Stunden daran gehindert worden sein soll, ist nicht den Strafverfolgungsbehörden anzulasten. 
 
4.5. Die Vorinstanz wies das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers für den geltend gemachten Einkommensverlust zu Recht ab. Dessen Kritik ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
5.  
Seinen Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils (Verweigerung der Genugtuung für Exmatrikulation und Verhaftungsrisiko) und Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 38'280.-- zzgl. Zins begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. nur mit den bereits zuvor behandelten Rügen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld