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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_15/2022  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch SARA Tax & Force AG, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Webergasse 8, 9001 St. Gallen, 
 
1. Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, 
2. Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2006-2011, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Dezember 2021 (2C_753/2020). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegenüber A.________, der am 15. September 2020 betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2006-2011, eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hatte eingereicht, erging am 23. Dezember 2021 das Bundesgerichtsurteil 2C_753/2020, in welchem dessen Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.  
 
1.2. Gegen dieses Urteil hat A.________ am 10. März 2022 ein Revisionsgesuch eingereicht. Er stellt im Wesentlichen folgende Anträge:  
 
1) Das Revisionsbegehren sei aufgrund einer offenkundig unrichtigen Wiedergabe des ASU-Berichts vom 4. Juni 2015 gutzuheissen. 
2) Das Revisionsbegehren sei gutzuheissen, weil sich das Bundesgericht mit dem zweiten Rechtsbegehren der Beschwerde vom 15. September 2020 (insbesondere zur fehlenden Unabhängigkeit der ASU als integrierte Abteilung der EStV) nicht auseinandergesetzt habe. 
3) Das Urteil 2C_753/2020 sei aufzuheben und die Beschwerdeeingabe des Gesuchstellers vom 15. September 2020 unter Berücksichtigung der Gutheissung dieser Revision neu zu beurteilen. 
 
1.3. Am 29. März 2022 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Antrag 4 der Rechtsbegehren vom 10. März 2022) abgewiesen.  
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. das Urteil 2F_28/2020 vom 21. April 2021 E. 3).  
 
2.2. Das vorliegend zu beurteilende Revisionsgesuch steht unter folgendem Titel: "Revisionsgesuch (Art. 121 ff. BGG) ". Ein gesetzlich konkret vorgesehener Revisionsgrund wird jedoch in der ganzen, 14 Seiten umfassenden Begründung der Eingabe nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich.  
 
2.2.1. Die gesamten 14 Seiten beziehen sich nahezu ausschliesslich auf das erste Revisionsbegehren (vermeintlich offensichtlich unrichtige Wiedergabe des ASU-Berichts in E. 3.1 des Urteils 2C_753/2020). All das steht jedoch ohne Verbindung zu einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe. Selbst wenn man in der Aussage, der Revisionsgrund sei zweifelsohne ein erheblicher, weil eine wesentliche Tatsache im Urteil 2C_753/2020 unrichtig wiedergegeben worden sei [Revisionsgesuch Rz. 14], eine Bezugnahme auf Art. 121 lit. c BGG erkennen wollte, so zielten die Ausführungen auf eine nicht zu hörende Urteilskritik ab. Eine allenfalls falsche Rechtsanwendung unterläge im Übrigen nicht der Revision (vgl. das Urteil 2F_28/2020 vom 21. April 2021 E. 3.4.2). Insofern kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.  
 
2.2.2. Das zweite Revisionsbegehren würde sich zwar auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG beziehen. Diese Bestimmung bleibt indessen unerwähnt; ebenso wenig wird das Begehren (das sich als offensichtlich unbegründet erweisen würde, wenn darauf einzutreten wäre) in der Folge auch nur ansatzweise begründet. Darauf kann somit ebenfalls nicht eingetreten werden.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonalen Steueramt St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, dem Kantonalen Steueramt Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter