Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5C_1/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde U.________, 
handelnd durch den Gemeinderat und dieser 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Frey, 
Baudepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2017 hat A.________ (Beschwerdeführer) am 9. Juni 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 5C_1/2017) und Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 5A_434/2017) erhoben. In der Sache stimmen die Beschwerdebegründungen praktisch wörtlich überein (mit Ausnahme von Bst. C Ziff. 5 Abs. 2, der in der Beschwerdeschrift 5A_434/2017 ergänzt wurde). 
 
2.  
In E. 1.1 des Urteils 5A_434/2017 hat das Bundesgericht dargelegt, dass das Schwergewicht der Entscheidung auf Fragen des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts liegt und insoweit die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Bundesrechtsmittel gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 ist. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist folglich nicht einzutreten. 
 
3.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Poltischen Gemeinde U.________, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten