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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_198/2023  
 
 
Urteil vom 4. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich; 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung; Nichteintreten. 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Mai 2023 (UE220220-O/U/AEP). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.1; 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Letzteres kann etwa dann gegeben sein, wenn das angestrengte Strafverfahren ein angebliches Delikt gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Integrität zum Gegenstand hat.  
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1, publ. in: Pra 109 [2020] Nr. 89; 128 IV 188 E. 2.2; Urteil 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; Urteil 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG). Wird die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich Willkür, behauptet, besteht eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer führt zu seiner Beschwerdelegitimation aus, er habe als Privatkläger am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sei als Privatkläger unmittelbar am Vermögen geschädigt worden. Letzteres werde auch im angefochtenen Entscheid in E. II.2.3 auf S. 3 festgestellt. Der angefochtene Entscheid könne sich demnach auf seine Zivilansprüche auswirken, weshalb ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid im Sinne seiner Anträge zukomme.  
 
1.4. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe als Privatkläger einen unmittelbaren Vermögensschaden erlitten, was auch die Vorinstanz festgestellt habe, ist unzureichend, um im vorliegenden Verfahren eine Sachlegitimation zu begründen. Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, seinen behaupteten zivilrechtlichen Anspruch näher zu begründen. Dies insbesondere deshalb, weil er als beklagte Partei an einem Zivilverfahren beteiligt war, welches im Wesentlichen eine Honorarstreitigkeit im Zusammenhang mit dem Bauprojekt B.________ in Zürich Höngg betraf. Im Rahmen eben dieses Bauprojekts soll es zu der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten ungetreuen Geschäftsbesorgung gekommen sein. In diesem am 1. Februar 2016 - und damit vor Einreichung der Strafanzeige am 30. April. 2019) - angehobenen Zivilverfahren hat der Beschwerdeführer verrechnungsweise Rückforderungsansprüche geltend gemacht. Damit stellen sich in Bezug auf die vom Beschwerdeführer zur Legitimation im vorliegenden Verfahren angeführte Zivilforderung Fragen der res iudicata, der Litispendenz und der Klageidentität (vgl. dazu BGE 145 IV 351 E. 4.3) : Der Beschwerdeführer hätte sich detailliert dazu äussern müssen, dass und weshalb das bereits durchgeführte Zivilverfahren (und allfällige weitere von ihm oder Dritten angestrengte Zivilverfahren) einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegenstehen, und inwiefern noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde bestehen soll. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. Im Übrigen liegt angesichts der Umstände nahe, dass es vorliegend einzig um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung geht. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_1404/2022 vom 6. Februar 2023 E. 5.2; 6B_232/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.7; je mit Hinweisen). Weshalb dies auf das gegenständliche Adhäsionsverfahren nicht zutreffen soll, wäre angesichts der Gegebenheiten ebenfalls zu begründen gewesen. Der Beschwerdeführer setzt sich auch sonst nicht mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auseinander. Die Beschwerde vermag somit insgesamt den Begründungsanforderungen nicht zu genügen.  
 
1.5. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert keine solchen formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschuldigten, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément