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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_438/2021  
 
 
Verfügung vom 1. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Rebecca Wyniger-Gärtner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Vuillaume, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, 
vom 29. April 2021 (ZSU.2021.24). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Kulm das gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Gesuch des Beschwerdegegners um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ mit Entscheid vom 19. Januar 2021 guthiess; 
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2021 abwies und das erstinstanzliche Urteil bestätigte; 
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Mai 2021 an das Bundesgericht gelangte und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlangte; 
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners dem Bundesgericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 ein Originalexemplar einer Vergleichsvereinbarung vom 27. Oktober 2022 einreichte und erklärte, das Verfahren 5A_438/2021 sei gemäss dem übereinstimmenden Antrag der Parteien in Ziffer 10 des Vergleichs als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, wobei die Parteien in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vereinbart hätten, dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien und die Parteikosten wettzuschlagen seien; 
dass das vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners Erklärte dem in der eingereichten Vergleichsurkunde Vereinbarten entspricht; 
dass demnach das Interesse der Parteien an einem bundesgerichtlichen Entscheid entfallen ist und das bundesgerichtliche Verfahren demzufolge vom präsidierenden Mitglied der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben ist; 
dass die Gerichtskosten vereinbarungsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind; 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren 5A_438/2021 wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss