Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_284/2023  
 
 
Urteil vom 4. September 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und A.B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2023 (ZL.2022.00052). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ und A.B.________, geboren 1948 und 1949, bezogen von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zur Altersrente. 
Nachdem die Durchführungsstelle im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen am 21. Februar 2022 vom seit dem 24. Mai 2021 andauernden Auslandsaufenthalt der Versicherten erfahren hatte, stellte sie die laufenden Leistungen mit Verfügungen vom 21. Februar 2022 und 6. April 2022 ab März 2022 ein und forderte einen Betrag von total Fr. 13'924.- für die Zeit vom 1. August 2021 bis 28. Februar 2022 zurück. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 ab. 
 
B.  
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde leitete die Durchführungsstelle zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2023 ab. 
 
C.  
A.A.________ und A.B.________ wenden sich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die von der Vorinstanz bestätigte Leistungseinstellung sowie -rückforderung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung (bis Ende Dezember 2022: Zweite sozialrechtliche Abteilung) ist zuständig für Beschwerden betreffend die Ergänzungsleistungen die bis zum 30. Juni 2023 eingereicht worden sind (vgl. Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 31 lit. g des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131] in der vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Bei dieser Zuständigkeit bleibt es, auch wenn Beschwerden betreffend die Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Juli 2023 eingereicht worden sind, durch die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung beurteilt werden (vgl. den auf den 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Art. 32 lit. i BGerR).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht die seitens der Beschwerdegegnerin erfolgte Einstellung der Leistungen ab März 2022 sowie die Rückforderung im Umfang von Fr. 13'924.- bestätigt hat.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, unbestritten sei, dass sich die Beschwerdeführer seit dem 24. Mai 2021 im Ausland aufhielten und dies der Beschwerdegegnerin bis am 21. Februar 2022 nicht mitgeteilt hätten. Strittig und zu prüfen sei, ob der Auslandaufenthalt aus wichtigem Grund erfolgt sei, namentlich, ob dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV aufgrund von Krankheit die Rückkehr in die Schweiz unmöglich (gewesen) sei. Die Vorinstanz hat die Aktenlage, insbesondere die seitens der Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte, gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass angesichts der verschiedenen geltend gemachten Krankheiten zu erwarten sei, dass bei den konsultierten Fachärzten jeweils entsprechende Berichte erstellt worden wären, welche die Beschwerdeführer hätten einfordern und der Beschwerdegegnerin einreichen können. Stattdessen seien bis dato keine aussagekräftigen Berichte eingereicht worden, welche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Reiseunfähigkeit im Zeitraum nach Ablauf der 90 Tage nach dem 24. Mai 2021 belegen würden. Damit sei ein wichtiger Grund für den Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 1a ELV nicht ausgewiesen. Mit der erst am 21. Februar 2022 erfolgten Mitteilung betreffend den Auslandaufenthalt hätten die Beschwerdeführer ihre Meldepflicht verletzt. Dass sie mit der Krankheit des Beschwerdeführers derart beschäftigt gewesen seien, dass sie sich nicht bei der Beschwerdegegnerin hätten melden können, stelle keinen entschuldbaren Grund dar. Zusammenfassend liege kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 1a ELV für einen Auslandaufenthalt vor, weshalb die Leistungen gemäss Art. 1 Abs. 1 ELV rückwirkend auf den Beginn des Monats einzustellen gewesen seien, in dem die Beschwerdeführer den 90. Tag im Ausland verbracht hätten. Die rückwirkende Einstellung der Leistungen ab August 2021 sei angesichts des seit dem 24. Mai 2021 dauernden Auslandaufenthalts demnach nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdegegnerin aufgrund der Meldepflichtverletzung bis im Februar 2022 weiterhin Leistungen ausgerichtet habe, erweise sich deren Rückforderung aufgrund des unrechtmässig erfolgten Bezuges als rechtens (Art. 25 ATSG).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Soweit sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und darlegen, inwiefern diese Recht verletzen, ist darauf nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
3.2.2. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob mit der angeschlagenen Gesundheit von A.A.________ ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 1a ELV für einen Auslandaufenthalt vorliegt, ist sodann insbesondere auf Folgendes hinzuweisen: Dass die Heimreise von A.A.________ durch seine Erkrankungen erschwert ist, ist unbestritten. Weshalb jedoch trotzdem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Reiseunfähigkeit geschlossen werden kann, hat die Vorinstanz in Würdigung der aktenkundigen Arztberichte begründet. Inwiefern sie damit geradezu in Willkür verfallen sein soll, erhellt mit Blick auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift - die in weiten Teilen rein appellatorischer Natur (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) sind - nicht.  
 
4.  
 
4.1. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführer weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird.  
 
4.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. September 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist