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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_279/2023  
 
 
Verfügung vom 2. August 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. April 2023 (VWBES.2022.155). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der sri-lankische Staatsangehörige A.________ (geb. 1998; nachfolgend: Beschwerdeführer 1) reiste am 20. Februar 2017 in die Schweiz ein. Das Staatssekretariat für Migration gewährte ihm am 16. Januar 2020 Asyl, worauf das Migrationsamt des Kantons Solothurn ihm am 27. Januar 2020 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilte.  
 
1.2. Der sri-lankische Staatsangehörige B.________ (geb. 1997; nachfolgend: Beschwerdeführer 2) reiste am 23. August 2015 in die Schweiz ein und wurde vom Staatssekretariat für Migration dem Kanton Solothurn zugewiesen. Er durchlief erfolglos das Asylverfahren und wurde angewiesen, die Schweiz bis am 8. Februar 2019 zu verlassen. In der Folge wurde auf ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung einer Heirat nicht eingetreten, ein Wiedererwägungsgesuch lehnte das Staatssekretariat für Migration ab und zwei weitere Asylgesuche blieben ebenfalls erfolglos. Zuletzt wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen einen Nichteintretensentscheid des Staatssekretariat für Migration erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Oktober 2021 ab.  
 
1.3. Am 4. November 2021 gingen die Beschwerdeführenden eine Partnerschaft gemäss Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG; SR 211.231) ein und ersuchten daraufhin um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers 2. Mit Verfügung vom 25. März 2022 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 3. April 2023 ab.  
 
2.  
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 16. Mai 2023 beantragten die Beschwerdeführenden, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2023 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch um Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 gutzuheissen sowie diesem eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Antragsgemäss erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung. 
Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht beantragten die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen. 
Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 ziehen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde vom 16. Mai 2023 zurück und beantragen die kostenlose Abschreibung. 
 
3.  
Die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung zu befinden ist (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). 
 
4.  
Vor diesem Hintergrund ist das bundesgerichtliche Verfahren gestützt auf den Beschwerderückzug vom 10. Juli 2023 als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 2 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2023 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Weber