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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_566/2012 
 
Urteil vom 30. November 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mroczek, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, Beschwerdegegner 1, 
B.________, Beschwerdegegnerin 2, 
C.________ AG, Beschwerdegegnerin 3, 
D.________, Beschwerdegegnerin 4, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. August 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die C.________ AG mit Sitz in Hombrechtikon betreibt in Bad Ragaz den Spielzeugladen "E.________". Am 9. Juli 2010 erwarb X.________ in diesem Laden einen Teddybären. Auf der Verpackung des Spielzeugs findet sich folgender Aufdruck: 
"5186 Prince & Princess, Skallra, cream 
D.________KOMPANIET - SWEDEN 
www.D.________kompaniet.se 
Tel. xxx". 
 
Auf der am Spielzeug angebrachten Stoffetikette steht auf der Vorderseite "Prince" und "Princess", auf der Rückseite, nebst den Pflegehinweisen und der auch auf der Verpackung angezeigten Telefonnummer, Folgendes: 
"© D.________KOMPANIET, SWEDEN 
MADE IN PRC" 
 
In einem am Spielzeug angehefteten Plastikmäppchen findet sich mehrsprachig der Hinweis, dass die Stofftiere von D.________kompaniet den aktuellen EU-Sicherheitsnormen CE und EN71 entsprechen würden. 
 
B. 
Am 9. September 2011 stellte X.________ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafantrag gegen A.________ und B.________, einzelzeichnungsberechtigte Organe der C.________ AG, die C.________ AG selber sowie die D.________ Strafantrag wegen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz (insbesondere Art. 47 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 48 und Art. 64 Abs. 1 und 2 MschG) "wegen der Schaffung von Täuschungsgefahr durch die Verwendung einer Adresse im Zusammenhang mit Waren fremder Herkunft". Sie habe durch den Aufdruck auf der Verpackung annehmen dürfen, ein schwedisches Produkt zu kaufen, nicht ein in der Volksrepublik China hergestelltes. 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte das Strafverfahren am 16. Februar 2012 ein. 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von X.________ gegen die Einstellung des Strafverfahrens ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ diesen Obergerichtsentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegner wegen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz zu bestrafen oder eventuell die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung fortzuführen und Anklage zu erheben. 
 
D. 
A.________ beantragt sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren eingestellt bleibt. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin war als Strafantragstellerin am kantonalen Verfahren beteiligt. Damit wäre sie nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG zur Beschwerde befugt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht. Da dies nicht der Fall ist, beruft sich die Beschwerdeführerin für ihre Legitimation zu Unrecht auf diese Bestimmung. 
 
Als Strafantragstellerin war sie indessen auch Privatklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO) und damit nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde befugt, soweit sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilansprüche auswirken könnte. Sie muss allerdings in der Beschwerdeschrift - jedenfalls soweit das nicht offensichtlich ist - darlegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_306/2009 vom 25. Januar 2010 E. 1). 
 
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Strafantrag vom 9. September 2011 keine Zivilansprüche erhoben. In einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin 4 vom 21. Juli 2011 hat sie dieser mit strafrechtlichen Schritten gedroht für den Fall, dass sie ihr nicht bis zum 15. August 2011 Fr. 825.-- (Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von Fr. 25.-- und Anwaltskosten von Fr. 800.--) bezahlen und schriftlich bestätigen würde, das umstrittene Produkt vom Markt zu nehmen oder korrekt zu etikettieren. In ihrer Beschwerde ans Obergericht vom 29. Februar 2012 gegen die Einstellungsverfügung hat sie die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung beantragt, diesen Antrag indessen nicht begründet. In der Beschwerde ans Bundesgericht ist von Zivilansprüchen nicht mehr die Rede. 
 
Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht dartut, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilansprüche auswirken könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner 1 hat in seiner Vernehmlassung unwidersprochen erklärt, die Beschwerdeführerin hätte das umstrittene Spielzeug jederzeit gegen Rückerstattung des vollen Kaufpreises zurückbringen können, womit fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein Schaden entstand. Dass Genugtuungsansprüche bestehen, liegt keineswegs nahe und müsste jedenfalls begründet werden. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht darlegt, inwiefern sie zur Beschwerde befugt sein soll. 
 
2. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern stehen keine Parteientschädigungen zu. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. November 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi