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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_242/2012 
 
Urteil vom 3. Mai 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons 
St. Gallen, Abt. Straf- und Massnahmenvollzug, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus stationärer therapeutischer Massnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. März 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid eine Beschwerde gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung ab, weil der Beschwerdeführer weiterhin einen geschützten Rahmen mit sozialpädagogischer und therapeutischer Überwachung, Betreuung und Begleitung benötige, was zumindest vorläufig noch in einem stationären Rahmen erfolgen müsse (angefochtener Entscheid S. 5). 
 
Mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Er verweist nur auf den angeblich geringfügigen Schuldgehalt der Anlasstat, sein klagloses Verhalten im Vollzug der Massnahme und seinen Wunsch, wieder zurück in die Freiheit zu gelangen. Alle diese Vorbringen haben mit der Frage, ob er weiterhin der Massnahme bedarf, nichts zu tun und können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. 
 
Im Übrigen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits konkrete Schritte eingeleitet sind, die allenfalls zu einer bedingten Entlassung führen können (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5). Das Ergebnis dieser Schritte ist abzuwarten. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Mai 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn