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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_240/2011 
 
Verfügung vom 20. April 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, Advokat, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, 
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Februar 2011. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 1. April 2011, worin B.________, zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, die Beschwerde vom 22. März 2011 (Poststempel), soweit von ihm gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Februar 2011 betreffend Höhe der Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand erhoben, zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und der IV-Stelle Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. April 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Scartazzini