Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_176/2024  
 
 
Urteil vom 15. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Troger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Stockwerkeigentümerbeiträge, gesetzliches Pfandrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 15. Februar 2024 (C1 23 170). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer der Gemeinschaft "B.________" (Beschwerdegegnerin) und mit Beiträgen säumig. 
Auf Klage der Gemeinschaft hin verpflichtete das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Juli 2023 zur Zahlung von Fr. 3'023.-- nebst Zins von 5 % ab Januar 2021 und von Fr. 2'520.-- nebst Zins von 5 % ab 14. Dezember 2022 und es wies das Grundbuchamt des Kreises Leuk an, zu Gunsten der Gemeinschaft und zu Lasten der als Grundstücke eingetragenen Stockwerkeinheiten des Beschwerdeführers ein gesetzliches Pfandrecht nach Art. 712i ZGB im betreffenden Umfang (aufgeschlüsselt nach Wertquoten der beiden Einheiten) einzutragen. 
Die hiergegen erhobene Berufung (aufgrund einer Addition der Forderungen und des Pfandrechtes wurde ein Streitwert von Fr. 11'086.-- errechnet) wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 15. Februar 2024 ab. 
Mit Eingabe vom 12. März 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist auf Französisch und damit in einer Amtssprache verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG), das vorliegende Verfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft und Eintragung eines diesbezüglichen gesetzlichen Pfandrechts im Grundbuch mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--; somit steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG). 
 
3.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). 
Ausserdem hat sie ein Rechtsbegehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und es wird auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht. Die Ausführungen beziehen sich nicht einmal appellatorisch auf den angefochtenen Entscheid: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gegenpartei sei zu keinen Verhandlungen bereit, er habe schon mehrfach Geldbeträge überwiesen, die Kosten für Renovationsarbeiten seien entgegen seinen Vorwürfen gestiegen und man behandle ihn diskriminierend, weil er nicht ein alteingesessener Walliser sei. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli