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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_118/2023  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Müller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Herrn Tarig Hassan, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Januar 2023 (VB.2022.00644). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der tunesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1988) reiste am 20. September 2004 in die Schweiz ein, wo ihm in der Folge Asyl gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 5. Januar 2010 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Um in sein Heimatland reisen zu können, verzichtete er am 27. Juni 2014 freiwillig auf das ihm gewährte Asyl und seinen Flüchtlingsstatus, worauf das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) am 11. Juli 2014 das Erlöschen des Asyls feststellte.  
Am 30. September 2017 heiratete A.________ die Landsfrau B.________ (geb. 1994), die er am 23. Juni 2018 in die Schweiz nachzog. Zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt B.________ eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis 22. Juni 2021 verlängert wurde. Am 5. April 2019 gingen aus der Ehe Zwillinge hervor, die eine von ihrem Vater abgeleitete Niederlassungsbewilligung erhielten. 
 
A.b. Während seines Aufenthalts trat A.________ diverse Male strafrechtlich in Erscheinung. Zwischen Januar 2007 und Oktober 2018 wurde er insgesamt 15 mal verurteilt, u.a. wegen Diebstahls, Hehlerei, Hausfriedensbruchs, Fahrens eines Motorfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, Handels und Konsums von Marihuana und verbotenen Waffentragens. Dabei wurde er mit Geldstrafen, Bussen und gemeinnütziger Arbeit bestraft.  
Weiter mussten A.________ und seine Familie jahrelang von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich der Sozialhilfebezug bereits Mitte 2020 auf über Fr. 100'000.-- aufsummierte, ohne dass sich eine Loslösung von der Sozialhilfe abzeichnete. Zudem wurde A.________ diverse Male betrieben und die gegen ihn vorliegenden offenen Verlustscheinforderungen, Betreibungen und Pfändungen summierten sich bis zum 3. April 2020 auf über Fr. 93'000.--. 
 
A.c. Nachdem A.________ wegen seiner Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit bereits am 25. Juni 2012, am 13. Oktober 2017 und am 1. März 2019 ausländerrechtlich verwarnt bzw. ermahnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 17. Juli 2020 seine Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Dabei wurde sein weiterer Aufenthalt davon abhängig gemacht, dass er ein existenzsicherndes Einkommen erzielt bzw. dass sich die Familie von der Sozialhilfe ablöst, dass er nicht weiter straffällig wird und dass er seine Schuldensituation bereinigt. Den gegen die Rückstufung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 ab, welcher in Rechtskraft erwuchs.  
 
A.d. Nach der Rückstufung seiner ausländerrechtlichen Bewilligung konnte A.________ per 1. Juli 2020 vorübergehend eine existenzsichernde Arbeitsstelle antreten sowie sich und seine Familie zwischen Ende Juli 2020 und Ende Oktober 2020 kurzzeitig von der Sozialhilfe lösen. Allerdings mussten seine Ehefrau und die beiden Kinder nach einer vorübergehenden Trennung des Paares von November 2020 bis Ende Juli 2021 und die ganze Familie im August 2021 wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden. Damit erhöhte sich der Sozialhilfebezug der Familie um weitere Fr. 40'000.--. Per 1. Juli 2021 trat die Ehefrau eine Teilzeitstelle im Stundenlohn an, womit per Ende August 2021 eine erneute Loslösung von der Sozialhilfe erfolgen konnte.  
Mit Strafbefehl vom 23. März 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden A.________ wegen mehrfacher, teilweise versuchter Diebstähle, Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Verkehrsunfall, Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.--. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 28. Januar 2022 wegen Diebstahls, falscher Anschuldigung, Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs und Fahrens desselben ohne Berechtigung bzw. trotz annulliertem Führerausweis auf Probe und vorsätzlicher Verkehrsregelverletzung zu einer 120-tägigen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.--. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verhängte hierzu mit Strafbefehl vom 1. März 2022 eine Zusatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls. Sämtliche Delikte der beiden letztgenannten Strafbefehle und die überwiegende Anzahl der Diebstähle des erstgenannten wurden nach der Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung begangen. 
 
A.e. Am 4. Juli 2022 verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und der hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung von B.________, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 4. Oktober 2022.  
 
 
B.  
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. September 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2022. Gegen den Rekursentscheid erhoben A.________ und B.________ am 25. Oktober 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welche dieses mit Urteil vom 11. Januar 2023 abwies. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Februar 2023 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung. 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt lässt sich nicht vernehmen. 
Mit Schreiben vom 1. September 2023 reicht das Migrationsamt eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 18. August 2023 ein, mit dem die Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1). 
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt es, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privatlebens) geltend und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er schon schon seit über 17 Jahren in der Schweiz lebe. Die Beschwerdeführerin macht, ebenfalls unter Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, eine Mitbetroffenheit als Familienangehörige geltend, da sie im Falle der Wegweisung des Beschwerdeführers ihren Anspruch auf Aufenthalt bei diesem verlieren würde.  
 
1.2.1. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft an sich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Unter bestimmten Umständen können jedoch ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). Was den gefestigten Rechtsanspruch betrifft, so kann unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 72 E. 2.1.2).  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer lebt seit 2004 und damit seit weit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz. Er hat bereits über eine Niederlassungsbewilligung und damit über einen gefestigten Aufenthaltsanspruch verfügt. Fraglich ist, ob sein Aufenthalt nach der Rückstufung seiner Bewilligung und angesichts der zu prüfenden Umstände, die seine Integration betreffen (Straffälligkeit, Verschuldung), immer noch auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Diese Frage ist aber nicht bereits als Eintretensvoraussetzung, sondern erst im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Ein potenzieller Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens ist in vertretbarer Weise dargetan. Seine Beschwerde ist insoweit zulässig.  
 
1.2.3. Die Beschwerdeführerin, die nur über ein vom Beschwerdeführer abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügt hat, wird in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens nicht betroffen, falls der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss. Denn mit dem Erlöschen des originären Aufenthaltsrechts des Ehemannes fällt auch das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Ehefrau dahin (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.4; Urteil 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.2). Sie müsste also die Schweiz ebenfalls verlassen und könnte ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer in Tunesien weiterführen. Inwiefern es ihr nicht möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben anderswo als in der Schweiz zu pflegen, legt sie nicht dar. Einen Aufenthaltsanspruch aufgrund einer anderen Bestimmung macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sie kann sich namentlich nicht auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) berufen, da der Beschwerdeführer als ihr Ehegatte zuletzt über keine Niederlassungsbewilligung mehr verfügte. Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht in vertretbarer Weise einen potenziellen ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch aufzuzeigen. Ihre Beschwerde ist folglich unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Sie bringt überdies keine Beschwerdegründe vor, die mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnten (Art. 113 und Art. 116 BGG).  
 
1.3. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) behandelt es jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2; vgl. 149 I 105 E. 2.1; 142 III 402 E. 2.6). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2). Dazu ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1).  
 
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 I 127 E. 4.3). Ein solcher Mangel ist in der Beschwerde explizit vorzubringen und detailliert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind unzulässig (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Davon ausgenommen sind Tatsachen, die sich auf die Zulässigkeit der Beschwerde auswirken (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f).  
Das vom Migrationsamt eingereichte Scheidungsurteil vom 18. August 2023 ist ein echtes Novum und deshalb für das Bundesgericht unbeachtlich. Da die Beschwerde der Ehefrau ohnehin unzulässig ist, kann offen bleiben, ob sich das Scheidungsurteil auf die Zulässigkeit der Beschwerde auswirkt und deshalb ausnahmsweise zu berücksichtigen wäre. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV mit der Begründung, die Vorinstanz habe es unterlassen, bestimmte Abklärungen in Bezug auf seine Verschuldung vorzunehmen (Alter und Ursprung von Forderungen, die nach der Rückstufung in Betreibung gesetzt wurden). 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 136 I 265 E. 3.2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Begründung nicht geltend, dass die Vorinstanz ein aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbares Mitwirkungsrecht verletzt habe, sondern dass sie - unabhängig von seiner Mitwirkung - den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt habe. Damit diese Sachverhaltsrüge behandelt werden könnte, müsste er sie zutreffend vorbringen und zudem, in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, klar und detailliert aufzeigen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und inwiefern die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.2). Dieser Rüge- und Begründungspflicht kommt der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb auf sein Vorbringen nicht einzugehen ist. Der rechtlichen Beurteilung ist folglich der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.  
 
4.  
 
4.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht erneuert hat, er erfülle durch seine wiederholte Straffälligkeit und seine mindestens teilweise vorwerfbare bzw. mutwillige Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Achtung des Privatlebens) sowie von Art. 96 AIG (Ermessensausübung).  
 
4.2. Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Da die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ist nur zu prüfen, ob die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar ist und sich in diesem Rahmen als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist. Die gesetzlichen Widerrufsgründe (Art. 62 AIG) sind dabei insofern zu berücksichtigen, als sie ein legitimes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zum Ausdruck bringen können (Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3; 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 3; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4).  
 
5.  
 
5.1. Fraglich ist zunächst, ob der Beschwerdeführer durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung überhaupt in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens betroffen ist, was voraussetzt, dass er aufgrund seiner Aufenthaltsdauer und seiner Integration über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (vorne E. 1.2.1). Sein rechtmässiger Aufenthalt von mehr als 19 Jahren (seit September 2004) spricht für ein solches Aufenthaltsrecht (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.2; BGE 144 I 266 E. 3.9). Allerdings bietet das Ausmass seiner Straffälligkeit und seiner Verschuldung Anlass, daran zu zweifeln, ob er dafür genügend integriert ist (vgl. die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. a und lit. d AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b und Art. 77e Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Frage, ob die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung überhaupt in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreift, kann aber offen bleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 BV und Art. 96 AIG gerechtfertigt ist (vgl. Urteil 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.1).  
 
5.2. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ist gerechtfertigt, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 Abs. 1 BV), durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) bzw. in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) sowie den Kerngehalt des Grundrechts wahrt (Art. 36 Abs. 4 BV). Die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG deckt sich mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV (Urteil 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.1).  
 
5.3. Die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung ist schon dadurch gesetzlich vorgesehen, dass eine abgelaufene Bewilligung gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG, selbst wenn keine Widerrufsgründe (Art. 62 Abs. 1 AIG) vorliegen, verlängert werden "kann", aber nicht muss. Erst recht kann somit von einer Erneuerung abgesehen werden, wenn Widerrufsgründe bestehen, was zudem ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bedeutet (vorne E. 4.2).  
 
5.3.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung u.a. widerrufen, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (lit. b).  
 
5.3.2. Im Rahmen von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE (Missachtung gesetzlicher Vorschriften) kann auch eine Summierung von strafbaren Handlungen, die für sich allein genommen noch keinen Widerruf rechtfertigen würden, Grund für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bilden, wenn die ausländische Person mit ihrem Verhalten zeigt, dass sie nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (Urteile 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 5.1 und 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.2).  
 
5.3.3. Eine mutwillige Nichterfüllung einer Verpflichtung (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) liegt vor, wenn sich eine ausländische Person verschuldet hat und die Verschuldung selbstverschuldet sowie qualifiziert vorwerfbar ist, d.h. ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten vorliegt. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation sie unternommen hat, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteile 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 5.2; 2C_534/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2; 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer hat durch seine wiederholte Straffälligkeit mehrfach gesetzliche Vorschriften missachtet und damit wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Das trifft auch zu, wenn nur die Straftaten berücksichtigt werden, die er nach der Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung begangen hat. Daraus, dass der Beschwerdeführer auch nach der Rückstufung und trotz der damit verbundenen Bedingung für seinen weiteren Aufenthalt, dass er keine Straftaten mehr begeht, wiederholt straffällig geworden ist, hat er gezeigt, dass er nicht willens oder nicht in der Lage ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Damit hat er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.  
 
5.4.2. In Bezug auf die Verschuldung macht der Beschwerdeführer geltend, massgeblich sei nur die Zeit nach der Rückstufung und in dieser Zeit habe er gezeigt, dass er keine neuen Schulden anhäufe und bestehende Schulden abbaue, bevor sie betrieben werden. Zudem habe er selbständig eine Lohnpfändung vereinbart, um weitere Schulden abzubauen. Die Vorinstanz habe die Mutwilligkeit mit den vor der Rückstufung entstanden Schulden begründet, was unzulässig sei. Sie habe zudem nicht gewürdigt, dass er sich aufgrund seiner Drogenabhängigkeit tief verschuldet habe. Es treffe nicht zu, dass seine Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt unzureichend seien; er setze im Rahmen seiner Möglichkeiten alles daran, seiner Schuldenwirtschaft ein Ende zu setzen. Dass er nur Teilzeitstellen erhalte, liege in der Baubranche notorischerweise in der Natur der Sache.  
Dass die Vorinstanz die Mutwilligkeit mit vor der Rückstufung entstandenen Schulden begründet, wie der Beschwerdeführer vorbringt, trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat explizit erwogen, dass auch die nach der Rückstufung fortgesetzte, mindestens teilweise vorwerfbare bzw. mutwillige Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei den nach der Rückstufung in Betreibung gesetzten Forderungen zumindest teilweise um neu entstandene Schulden. Dass der Beschwerdeführer selbständig eine Lohnpfändung vereinbart habe, geht aus diesen Feststellungen nicht hervor. Unzutreffend ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Drogenabhängigkeit nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat sich damit auseinandergesetzt und ausgeführt, die Drogensucht vermöge die Verschuldung nicht zu entschuldigen, nachdem der Beschwerdeführer nur unzureichend gegen seine Sucht angekämpft und sein Erwerbspotenzial nicht immer ausgeschöpft habe. Zudem hat die Vorinstanz - für das Bundesgericht verbindlich - festgestellt, dass ein erheblicher Teil der Schulden auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die dadurch entstandenen Verfahrenskosten zurückzuführen ist, wobei die begangenen Straftaten ihrerseits nur am Rande mit seinem Suchtverhalten erklärbar sind. Nicht zu beanstanden ist deshalb auch die rechtliche Erwägung der Vorinstanz, dass die Verschuldung, soweit sie durch die Straffälligkeit verursacht wurde, dem Beschwerdeführer vorwerfbar ist. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer nach der Rückstufung weiterhin mutwillig Schulden angehäuft und somit auch dadurch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat. 
 
5.5. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung stützt sich somit auf eine genügende gesetzliche Grundlage und liegt im öffentlichen Interesse.  
 
5.6. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Nichterneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist.  
 
5.6.1. Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die staatliche Massnahme zur Wahrung des damit verfolgten öffentlichen Interesses geeignet und erforderlich sowie dem Betroffenen zumutbar ist (vgl. BGE 146 II 335 E. 6.2.2; 140 I 257 E. 6.3.1; 139 I 218 E. 4.3). Für die Zumutbarkeit ist entscheidend, ob das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 139 I 31 E. 2.3.1).  
 
5.6.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass frühere Ermahnungen, Verwarnungen, Strafen und zuletzt die Rückstufung beim Beschwerdeführer keine nachhaltige Verhaltensänderungen bewirkt haben. Die Rückweisung nach Tunesien würde ihn zwar hart treffen, aber nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen, zumal er auch als 16-Jähriger dorthin gereist und überwiegend dort sozialisiert worden sei. Aufgrund seines Alters sei es ihm zuzumuten, in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über tragfähige soziale und familiäre Kontakte verfügen. In Bezug auf die Drogenabhängigkeit hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer sei zwar kokain- und cannabisabhängig, jedoch sei ihm deshalb keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit oder eine über ein blosses Abhängigkeitssyndrom hinausgehende psychische Erkrankung attestiert worden. Es seien bis auf einen Aufenthalt in der Zürcher Suchtfachklinik kaum Anstrengungen zur Überwindung der Drogensucht dokumentiert, weshalb weiterhin ähnliche Delikte des Beschwerdeführers zu erwarten seien. Zudem sei eine Behandlung der Drogensucht auch in Tunesien möglich.  
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei mit Tunesien nicht derart verbunden, dass ihm eine Rückkehr zumutbar wäre. Dazu verweist er auf die Dauer seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz sowie darauf, dass er - abgesehen von kurzzeitigen Besuchskontakten - seit seinem 16. Lebensjahr nicht mehr in Tunesien gelebt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass eine Behandlung der Drogensucht in Tunesien möglich wäre und legt dazu eine ausführliche Gegendarstellung über die Situation in Tunesien dar. 
 
5.6.3. Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf die Situation und die Möglichkeit der Suchtbehandlung in Tunesien bestreitet und seine Gegendarstellung darlegt, so überzeugt diese insgesamt nicht. Der Beschwerdeführer zeigt zunächst nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen diesbezüglich willkürlich sein bzw. auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen und inwiefern eine Berichtigung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.2).  
Darüber hinaus hat die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht für verhältnismässig befunden: Sie ist zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und auch erforderlich, da die bisherigen Massnahmen, d.h. die mehrfachen Verwarnungen bzw. Ermahnungen, die Rückstufung sowie das Knüpfen des weiteren Aufenthalts an Bedingungen, nicht ausgereicht haben, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten und weiterer Schuldenanhäufung abzuhalten (vgl. vorne E. 5.4.1 und 5.4.2). Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist vorliegend hoch zu gewichten, weil der Beschwerdeführer in erheblichem Masse und vor allem in grosser Häufigkeit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat und weil aufgrund der Wirkungslosigkeit der bisherigen Massnahmen bei einem Verbleib in der Schweiz mit weiteren Verstössen zu rechnen wäre. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass die Rückkehr nach Tunesien den Beschwerdeführer mit einer unzumutbaren Härte treffen würde. Durch sein Verhalten, namentlich die wiederholte Straffälligkeit, zeigt er, dass er trotz seines langen Aufenthalts erhebliche Integrationsdefizite aufweist. Seine Drogenabhängigkeit ist nur am Rande ursächlich für seine Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft und fällt deshalb jedenfalls nicht wesentlich schuldmindernd ins Gewicht (vgl. vorne E. 5.4.2). Sie ist als überwindbar zu betrachten, auch in Tunesien. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Rückkehr nach Tunesien ist ihm zumutbar. Nicht weniger zumutbar ist sie der Beschwerdeführerin, die erst im Juni 2018 von Tunesien in die Schweiz gezogen ist, sowie den 2019 geborenen Zwillingskindern, die aufgrund ihres jungen Alters noch nicht stark mit der Schweiz verwurzelt sind. Die Nichtverlängerung der Bewilligung ist somit verhältnismässig; der Kerngehalt des Grundrechts ist gewahrt. Das Recht auf Achtung des Privatlebens wurde nicht verletzt. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
7.  
Die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung wird einer bedürftigen Partei nur gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Ein Prozess gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr (BGE 142 III 138 E. 5.1). Die vorliegende Beschwerde war angesichts der klaren Sach- und Rechtslage, namentlich in Bezug auf den Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) und die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung ist deshalb abzuweisen.  
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin haben als gleichermassen unterliegende Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Müller