Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_171/2022  
 
 
Urteil vom 23. August 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________, 
vertreteten durch Rechtsanwalt A.________, 
 
Gegenstand 
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, V. Kammer, 
vom 16. Februar 2022 (KK.2021.00001). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 reichte B.________, vertreten durch Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer), beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Klage ein. B.________ begehrte, die C.________ AG sei zur Bezahlung von Krankentaggeldleistungen im Umfang von Fr. 24'465.24 nebst Zins zu verurteilen. Ausserdem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Durchführung des Schriftenwechsels reichte Rechtsanwalt A.________ eine Honorarnote ein, in welcher er seinen Aufwand für dieses Verfahren auf 53.2 Stunden bezifferte. 
Mit Urteil vom 16. Februar 2022 kam das Sozialversicherungsgericht zum Ergebnis, dass B.________ der Nachweis für die anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit nicht gelungen sei. Es wies die Klage folglich ab (Dispositiv-Ziffer 1). Gerichtskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziffer 2). Das Sozialversicherungsgericht gewährte B.________ die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt A.________, kürzte den von diesem geltend gemachten Zeitaufwand von 53.2 Stunden auf 15 Stunden und sprach eine Entschädigung von Fr. 3'932.-- (15 Stunden à je Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu. Ferner wies es B.________ auf die Nachzahlungspflicht hin (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
B.  
Rechtsanwalt A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben. Für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren sei er mit 53.2 Stunden à je Fr. 220.-- nebst Auslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz liess sich vernehmen, worauf der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht hat. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei der Festsetzung der amtlichen Entschädigung des im Zivilverfahren eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistands handelt es sich um einen unmittelbar mit Zivilrecht zusammenhängenden Entscheid öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG). Das Sozialversicherungsgericht entschied als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (vgl. BGE 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand des unterlegenen Klägers ist zur Beschwerde legitimiert (Urteil 4A_456/2021 / 4A_458/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Das Sozialversicherungsgericht verwies auf § 34 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer/ZH; LS 212.81), wonach sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemesse, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.  
Es führte aus, dass sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 53.2 Stunden mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als weit übersetzt erweise. Es seien nur die notwendigen und gebotenen Bemühungen zu ersetzen. Im vorliegenden Fall hätten sich keine schwierigen rechtlichen oder prozessualen Fragen gestellt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien erscheine ein Zeitaufwand von jeweils fünf Stunden für das Verfassen der Klage sowie der Replik als angemessen. Darüber hinaus seien drei Stunden für das Studium der relevanten Akten, eine Stunde für die Instruktion des Klägers sowie eine weitere Stunde für eine unaufgefordert eingereichte Stellungnahme zu entschädigen, insgesamt somit 15 Stunden. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer erachtet dies als zu wenig. Das Sozialversicherungsgericht habe nicht dargelegt, welche konkreten Positionen der Kostennote ungerechtfertigt sein sollen. Es übersehe, dass - auch im vereinfachten Verfahren geführte - Zivilprozesse im Vergleich zu Sozialversicherungsverfahren mit deutlich grösserem Aufwand verbunden seien. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die Ausführlichkeit der Behauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens. Daraus ergebe sich, dass der vom Sozialversicherungsgericht als angemessen eingestufte Aufwand von 15 Stunden in einem klaren Missverhältnis zum "tatsächlichen und notwendigen Aufwand" stehe.  
 
3.  
 
3.1. Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO vom Kanton angemessen entschädigt. Diese Bestimmung - in Verbindung mit Art. 96 ZPO - belässt den Kantonen einen erheblichen Regelungsspielraum, namentlich hinsichtlich der Fragen, ob das Honorar gestützt auf eine streitwertabhängige Pauschale oder nach Stundenaufwand und zu welchem Tarif es festzusetzen ist (siehe Urteile 5D_11/2022 vom 25. März 2022 E. 4.2; 4D_37/2018 vom 5. April 2019 E. 2; 5A_10/2018 vom 17. April 2018 E. 3.2.2.2). Der Bundesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den Grundsatz der vollen Entschädigung vorzuschreiben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann tiefer sein als diejenige eines privat mandatierten Rechtsvertreters (BGE 137 III 185 E. 5.2).  
Von Bundesrechts wegen müssen nur jene anwaltlichen Bemühungen entschädigt werden, die notwendig und verhältnismässig - eben: angemessen - sind. Ein Aufwand, der zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint, begründet (bundesrechtlich) keinen Entschädigungsanspruch. Das Honorar muss immerhin so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötigt (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile 5D_11/2022 vom 25. März 2022 E. 4.2; 5A_10/2018 vom 17. April 2018 E. 3.2.2.2; 5A_75/2017 vom 19. Januar 2018 E. 5.1; 5A_868/2016 vom 28. Juni 2017 E. 3.4; 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2). 
Der Beschwerdeführer rügt keine willkürliche Anwendung des kantonalen Tarifrechts. Zu entscheiden ist damit einzig, ob die vom Sozialversicherungsgericht festgesetzte Entschädigung "angemessen" im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist. 
 
3.2. Das Bundesgericht hat schon verschiedentlich betont, dass es im Zusammenhang mit Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO Sache der kantonalen Behörden ist, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Es übt grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt, und es greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 5D_118/2021 vom 15. Oktober 2021 E. 5.1.4; 4D_37/2018 vom 5. April 2019 E. 2; 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2; 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2.1).  
Zu betonen ist ferner, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht dazu dient, das kantonale Verfahren in der Sache neu aufzurollen. Insbesondere ist es nicht höchstrichterliche Aufgabe, die einzelnen Posten der anwaltlichen Honorarnote auf ihre Gebotenheit zu überprüfen, die verschiedenen Rechtsschriften und deren Länge auf ihre Notwendigkeit zu untersuchen oder den vom Rechtsbeistand geltend gemachten Aufwand ermessensweise in Relation zur Bedeutung der Streitsache oder zur Schwierigkeit des Falls zu setzen. Ein Eingreifen des Bundesgerichts fällt praktisch nur bei einer Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV in Betracht (Urteile 5D_11/2022 vom 25. März 2022 E. 4.2; 5A_1002/2018 vom 8. August 2019 E. 2.2; 4D_37/2018 vom 5. April 2019 E. 2; 5A_10/2018 vom 17. April 2018 E. 3.2.2.2; 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.2; 4A_382/2015 / 4A_404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.1 f.; je mit weiteren Hinweisen). 
Dabei liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn die Vorinstanz einen Kostenpunkt der Honorarnote falsch gewürdigt oder ein Bemessungskriterium falsch gewichtet hat; stets ist erforderlich, dass der Gesamtbetrag der zugesprochenen Entschädigung im Ergebnis offensichtlich unvernünftig erscheint (Urteile 5D_11/2022 vom 25. März 2022 E. 4.2; 4D_37/2018 vom 5. April 2019 E. 2; 5A_10/2018 vom 17. April 2018 E. 3.2.2.2; 4A_382/2015 / 4A_404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.2). 
 
4.  
 
4.1. Dies übergeht der Beschwerdeführer, wenn er ausführt, die Beklagte habe vor dem Sozialversicherungsgericht ausführliche Rechtsschriften in Form von Klageantwort und Duplik "mit zahlreichen Behauptungen und Bestreitungen sowie Beilagen" eingereicht, die "eine entsprechende ausführliche Behandlung" erfordert hätten, und ferner die Anzahl der Seiten der verschiedenen Rechtsschriften nennt, verbunden mit dem Vorwurf, die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, wie derart umfangreiche Eingaben in der von ihr als angemessen erachteten Zeit hätten geschrieben werden sollen. 15 Stunden - so der Beschwerdeführer - reichten im vorliegenden Fall nicht für die gewissenhafte Ausarbeitung von Behauptungen und Bestreitungen "samt Beweisofferten und Rechtsprechungshinweisen" sowie für eine "sorgfältige Analyse" der gegnerischen Eingaben.  
Eine vom Bundesgericht korrigierbare Ermessensüberschreitung zeigt der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen nicht auf (Erwägung 3.2). Wohl erscheint eine Reduktion auf 15 Stunden auf den ersten Blick als viel. Die Vorinstanz kann ihr Vorgehen aber sachlich rechtfertigen (Erwägung 2.1). Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Frage, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine schwierigen rechtlichen oder prozessualen Fragen zu klären gewesen sind. Daran ändert auch sein Hinweis nichts, der Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht habe für den Kläger eine "grosse Bedeutung" gehabt, sei es doch um existenzsichernde Lohnersatzleistungen im Falle von Krankheit und Arbeitsunfähigkeit gegangen (wobei die Vorinstanz in der Vernehmlassung präzisierte, dass der beklagte Versicherer dem Kläger bereits Taggelder in Höhe von Fr. 81'005.79 bezahlt habe, mithin die hier eingeklagten Taggeldleistungen von Fr. 24'465.24 weniger als einen Drittel der bereits ausgerichteten Leistungen betrügen). 
Inwiefern das Sozialversicherungsgericht die Angemessenheit (Notwendigkeit, Verhältnismässigkeit) der anwaltlichen Bemühungen des Beschwerdeführers in untragbarer Weise beurteilt und im Ergebnis auf eine unvernünftig tiefe Entschädigung erkannt haben soll, ist mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Die in der Beschwerde vorgetragene Kritik erheischt kein Einschreiten des Bundesgerichts. 
 
4.2. Fehl geht auch der Vorwurf, im angefochtenen Urteil mangle es an einer "Erläuterung, welche der in der Kostennote detailliert aufgeführten Aufwandspositionen inwiefern ungerechtfertigt" seien.  
Das Sozialversicherungsgericht hat den Aufwand nicht pauschal gekürzt, sondern für jede Eingabe die als angemessen erachtete Zeit veranschlagt und damit sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass es die entsprechenden Positionen in der Honorarnote als übersetzt erachtet. Dies genügt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen an die Begründung eines Entschädigungsentscheids (siehe Urteile 5D_118/2021 vom 15. Oktober 2021 E. 4.1; 4D_37/2018 vom 5. April 2019 E.4; 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 3.2; 4A_382/2015 / 4A_404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.1 f.). 
Nichts anderes lässt sich den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3; 8C_880/2018 vom 6. Juni 2019 E. 4.2.1) entnehmen. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer scheint zu befürchten, dass seine Bemühungen für die Ausarbeitung der Klageschrift nicht entschädigt worden seien. Die Vorinstanz habe nämlich festgehalten, dass erst der "ab Gesuchseinreichung" angefallene Aufwand zu vergüten sei, und dabei auf den 29. Dezember 2020 als Stichtag verwiesen. Wohl sei an jenem Tag (neben dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) die Klageschrift eingereicht worden, doch habe er offensichtlich bereits zuvor mit der Ausarbeitung der Klageschrift begonnen. Auch diese Tätigkeit müsse vergütet werden.  
Es trifft zu, dass auch die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer Rechtsschrift - namentlich einer Klageschrift - zu entschädigen sind, die gleichzeitig mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wird (BGE 122 I 203 E. 2c; Urteil 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.1). Davon ist indes auch die Vorinstanz ausgegangen, und sie hat für die Ausarbeitung der Klageschrift 5 Stunden in Anschlag gebracht. Die Rüge des Beschwerdeführers entbehrt der Grundlage. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer nimmt sodann eine Art "Kontrollrechnung" vor, indem er das vom Sozialversicherungsgericht zugesprochene Honorar (Fr. 3'300.-- exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die von ihm geltend gemachten 53.2 Stunden dividiert und daraus schliesst, er sei mit einem Stundenansatz von Fr. 62.05 entschädigt worden. Dies liege deutlich unter dem "verfassungsmässigen Minimum" von Fr. 180.-- pro Stunde.  
Diese Überlegung hilft ihm nicht: 
Der Beschwerdeführer geht in diesem Zusammenhang nämlich zu Unrecht davon aus, die Vorinstanz habe eine Honorar pauschale festgesetzt (zu den Honorarpauschalen vgl. etwa BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Vorliegend sprach die Vorinstanz aber kein pauschales, streitwertabhängiges Honorar zu, sondern sie legte ihrem Entschädigungsentscheid die Honorarnote des Beschwerdeführers zugrunde. Den darin ausgewiesenen Aufwand kürzte sie um die nicht notwendigen Bemühungen, die sie zum gerichtsüblichen (bundesrechtskonformen) Stundenansatz von Fr. 220.-- vergütete. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht durchwegs den Anforderungen von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO (keine Entschädigung des nicht notwendigen Aufwands). Davon, dass der Beschwerdeführer mit einem Stundenansatz von weniger als Fr. 180.-- entschädigt worden wäre, kann nicht die Rede sein. 
 
4.5. Der Beschwerdeführer schliesst seine Ausführungen mit Hinweisen auf Art. 29 Abs. 1 und 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und die Grundsätze "der Waffengleichheit sowie des effektiven Zugangs zum Gericht". Diese Rechte seien verletzt, wenn der Handlungsspielraum des unentgeltlichen Rechtsbeistands so eng gesteckt sei, dass er "aus prozessstrukturellen Gründen" nicht die gleiche Sorgfalt wie die weiteren Prozessbeteiligten ("hier ein grosses Versicherungsunternehmen mit eigenem Rechtsdienst und beratenden Ärzten sowie ein spezialisiertes Fachgericht") aufwenden könne.  
Soweit der Beschwerdeführer damit Kritik an der Zivilprozessordnung übt - welche in Art. 122 Abs. 1 lit. a eben gerade keine volle, sondern lediglich eine angemessene Entschädigung vorsieht (Erwägung 3.1) -, kann er nicht gehört werden. Die bundesgesetzliche Regelung ist für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV). Ohnehin sind diese Verfassungsrügen ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb auch aus diesem Grund nicht darauf einzutreten ist. 
 
4.6. Zusammenfassend ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Sozialversicherungsgericht den unter dem Titel von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zu vergütenden Zeitaufwand auf 15 Stunden festgesetzt und den Beschwerdeführer für dessen Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 3'932.-- entschädigt hat.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-, nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, B.________ und der C.________ AG, U.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle