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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_27/2022  
 
 
Urteil vom 21. Juli 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug, Steuerperioden 2018 und 2019, sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019; Steuererlass, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, 
vom 2. Juni 2022 (A 2021 21). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 2000; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte in den hier interessierenden Steuerperioden 2018 und 2019 steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug. Dort reichte er die Steuererklärungen - trotz zweifacher Mahnung - nicht ein, weshalb die Steuerverwaltung des Kantons Zug (KSTV/ZG) zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen schritt. Mit Veranlagungsverfügungen vom 14. Januar 2020 bzw. 10. Juni 2021 veranlagte sie die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2018 und 2019 sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2019. Insgesamt ergaben sich ein Steuerbetreffnis von Fr. 1'641.45 und Ordnungsbussen von Fr. 900.--. Die Veranlagungsverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.  
 
1.2. Am 26. August 2021 ersuchte der Steuerpflichtige die Veranlagungsbehörde um vollständigen Erlass des genannten Betrags. Die Veranlagungsbehörde wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 16. September 2021 ab.  
 
1.3. Mit Rekurs und Beschwerde vom 9. Oktober 2021 gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, das die Rechtsmittel mit einzelrichterlichem Entscheid A 2021 21 vom 2. Juni 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht ermittelte das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Fr. 1'555.05), dem es das monatliche Nettoeinkommen (Fr. 1'643.85) gegenüberstellte und dadurch, insbesondere in Anwendung von Art. 2 der Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (SR 642.121), zu einem Überschuss von Fr. 88.80 pro Monat gelangte. Der monatliche Überschuss von Fr. 88.80 ermögliche eine Tilgung der offenen Steuern (Fr. 1'641.45) innerhalb von etwas mehr als eineinhalb Jahren. Bei einem unveränderten Überschuss könnten alsdann die ausstehenden Bussen (Fr. 900.--) innert zusätzlicher elf Monate beglichen werden. Die gesamten Betreffnisse liessen sich mithin vor Ablauf von zweieinhalb Jahren abbezahlen. Dementsprechend fehle eine rechtserhebliche finanzielle Notlage. Selbst wenn es sich anders verhielte, wäre das Erlassgesuch abzuweisen, so das Verwaltungsgericht abschliessend, da der Steuerpflichtige mit der Krankenversicherung einen Abzahlungsplan (Fr. 100.-- bis 120.-- pro Monat) getroffen habe.  
 
 
1.4. Der Steuerpflichtige gelangt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. Juli 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, was er vorab mit der "offensichtlichen Fehlerhaftigkeit" der Veranlagungsverfügungen vom 14. Januar 2020 bzw. 10. Juni 2021 begründet. Die Steuererklärungen seien durch seine Mutter "abgefangen" worden; sie selbst sei zu dieser Zeit "durch emotionalen Stress sowie finanzielle Notlage nicht urteilsfähig" gewesen. Er habe in der Zwischenzeit ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen. Dieses werde drei, im Fall eines Masterstudiums sechs Jahre dauern, weshalb er auf längere Zeit keine Möglichkeit haben werde, Rücklagen zu bilden. Die Krankenversicherung habe ihre Betreibungen mittlerweile zurückgezogen. Abgesehen vom Verwaltungsgericht bestünden keine Gläubiger mehr. Der bestehende Arbeitsvertrag werde per Ende Juli 2022 enden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach es ihm möglich sei, den Ausstand innerhalb von zwei bis zweieinhalb Jahren zu tilgen, treffe nicht zu.  
 
2.  
 
2.1. Der Steuerpflichtige bringt mit Recht nicht vor, dass sich in seinem Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle bzw. dass aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliege. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist offenkundig nicht gegeben. Zutreffend hat er daher eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht (Art. 83 lit. m in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG; BGE 147 I 89 E. 1.1; Urteil 2D_14/2022 vom 2. Mai 2022 E. 2.2.1). Mit einer solchen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1; 142 II 259 E. 4.2). Vorliegend gehen die Erlassgründe aus Art. 167 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. § 164 Abs. 1 des Steuergesetzes (des Kantons Zug) vom 25. Mai 2000 (StG/ZG; BGS 632.1) hervor. In ständiger Praxis hat das Bundesgericht jedoch erwogen, die genannten Normen verliehen keinen Anspruch auf Erlass der Steuer (zu Art. 167 ff. DBG: Urteile 2D_48/2021 vom 7. Dezember 2021; 2D_46/2021 vom 24. November 2021 E. 2.2; zu § 164 StG/ZG: Urteil 2D_49/2009 vom 13. August 2009 E. 2.2). Demgemäss kann eine steuerpflichtige Person allein durch die willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des eidgenössischen und/oder kantonalen Erlassrechts und insbesondere die angeblich willkürliche Verweigerung des Steuererlasses in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Insofern fehlt einer steuerpflichtigen Person die Legitimation, um im Erlasspunkt Rügen vorzubringen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, bleibt es einer steuerpflichtigen Person immerhin möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; Urteile 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, zur Publ. vorgesehen; 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2 Ingress, nicht publ. in: BGE 146 IV 76; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).  
 
2.2.2. Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Zulässig ist auch die Rüge, das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) sei in verfassungsrechtlich unhaltbarer Weise verweigert worden. Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen, wie etwa die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (BGE 137 II 305 E. 2; 133 I 185 E. 6.2).  
 
2.2.3. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Steuerpflichtige unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache befugt wäre, bringt der Steuerpflichtige nicht zum Ausdruck. Vielmehr übt er rein appellatorisch gehaltene Kritik am Rechtsbestand der Veranlagungsverfügungen an und beschränkt er sich darauf, die seines Erachtens zutreffende Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden Rechts auszuführen (vorne E. 1.4). Dies alles liegt ausserhalb dessen, was der Steuerpflichtige im Anwendungsbereich einer Erlassnorm, die keinen Rechtsanspruch auf Erlass verleiht, vorbringen dürfte. Die Darlegungen zielen damit am Kern der Sache vorbei. An einer hinreichenden Begründung fehlt es offenkundig, selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_495/2022 vom 22. Juni 2022 E. 3.4).  
 
 
2.3. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies kann im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds geschehen.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zug, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Donzallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher