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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_487/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Juli 2023 (KV.2023.00031). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). 
 
2.  
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2023 ausdrücklich hingewiesen. 
 
3.  
Die Vorinstanz legte in der gemäss postamtlicher Bescheinigung am 4. August 2023 zugestellten Verfügung vom 21. Juli 2023 dar, weshalb sie auf die gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 20. März 2023 in Sachen Prämienverbilligung gerichtete Beschwerde vom 22. Mai 2023 nicht eintrat (verspätete Beschwerdeerhebung). 
 
4.  
Die bundesgerichtliche Rechtsmittelfrist ist gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 14. September 2023 abgelaufen. Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb das darauf beruhende Nichteintreten gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnte. Allein unter Verweis auf einen vom 8. bis 30. Mai 2023 dauernden Klinikaufenthalt um Nachsicht zu ersuchen, reicht klarerweise nicht aus. Eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist, worum der Beschwerdeführer am letzten Tag des Fristenlaufs unter Verweis auf die bisher erfolglose Suche um eine qualifizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 14. September 2023 ersucht, ist - wie ihm bereits am 10. August 2023 mitgeteilt worden ist - nicht möglich. 
 
5.  
All dies führt zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel