Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_466/2022  
 
 
Urteil vom 9. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässig grobe Verletzung der Verkehrsregeln, vorsätzlich grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Weisung 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. Januar 2022 (SB210316-O/U/ad-as). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft A.________ vor, am 28. Oktober 2019 in Thalwil die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren und in der Folge zumindest einen Fussgänger konkret erheblich gefährdet zu haben (Dossier 1) sowie am 8. Oktober 2020 auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h überschritten zu haben (Dossier 2). 
 
B.  
Das Bezirksgericht Horgen erkannte am 24. Februar 2021 A.________ für schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 2'000.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. A.________ wurde ausserdem die Weisung erteilt, an der Eignungsabklärung für das Lernprogramm "Start" (Training für risikobereite Verkehrsteilnehmer) und im Falle der Eignung am entsprechenden Lernprogramm sowie an Nachkontrollgesprächen bei den kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdiensten teilzunehmen. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ hin verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 28. Januar 2022 wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG (Dossier 1) sowie wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG (Dossier 2). Das Obergericht sprach eine Geldstrafe von 135 Tagessätzen à Fr. 70.-- sowie eine Busse von Fr. 1'750.-- aus, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zudem bestätigte es die erstinstanzlich ausgesprochenen Weisungen. 
 
D.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, er sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils betreffend Dossier 1 der einfachen fahrlässig begangenen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG und betreffend Dossier 2 der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Ausserdem sei keine Weisung zur Absolvierung eines Lernprogramms anzuordnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28. Oktober 2019 (Dossier 1) eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz. Namentlich habe die Vorinstanz seine Aussagen vor der Polizei und vor der Staatsanwaltschaft, die Aussagen der Zeugen sowie das Video eines bestimmten Zeugen willkürlich gewürdigt und damit den Sachverhalt falsch festgestellt. Zudem sei das forensische Gutachten, auf das sich die Vorinstanz stütze, mangelhaft, weshalb diese auch insofern von einem offensichtlich falschen Sachverhalt ausgehe (Beschwerde S. 4 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Beifahrer B.________ bei nasser Fahrbahn auf der Alten Landstrasse in Thalwil in Richtung Zürich gefahren und sei rechts in die Schwandelstrasse abgebogen. Er habe die Kurve mit einer Geschwindigkeit von mindestens 29 km/h befahren und ausgangs der Kurve beschleunigt, wodurch die Kurvengrenzgeschwindigkeit von 30 bis 36 km/h bzw. der Haftwert an den Hinterrädern überschritten worden und das Fahrzeugheck seitlich ausgebrochen sei. Durch Gegenlenken und mit Unterstützung des Elektronischen Stabilitätsprogramms (ESP) habe er die Kontrolle des Fahrzeugs wiedererlangt, ohne dass ihm eine Fortsetzung der Fahrt auf der Schwandelstrasse ohne Weiteres möglich gewesen sei. Vielmehr sei er in Fahrtrichtung auf das linksseitige Trottoir der Schwandelstrasse geraten, auf welchem er zwischen Häuserfront und einem Baum mehrere Meter hinunter gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe dann sein Fahrzeug auf Höhe des Restaurants C.________, nur ca. einen Meter von der Stelle entfernt, an der der Fussgänger D.________ aus Angst vor einer Kollision auf die Strasse gesprungen sei, zum Stehen gebracht (angefochtenes Urteil S. 6 ff., insb. S. 21 f.).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 144 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (Urteile 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Dem Beschwerdeführer kann vorab nicht gefolgt werden, soweit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht darin erblickt, die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass er nebst dem Gegenlenken auch gebremst habe, was das Wiederbeherrschen des Fahrzeugs bestimmt begünstigt habe. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden auseinandersetzt und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn sie die Punkte nennt, die für ihren Entscheid wesentlich waren (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen), zumal die Vorinstanz, wie erwähnt, ohnehin von einer Wiedererlangung der Kontrolle über das Fahrzeug ausging (vgl. vorne E. 1.2).  
 
1.4.2. Die ausführlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorträgt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun, soweit er sich überhaupt mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinandersetzt bzw. aus seiner Beschwerde hervorgeht, auf welche konkreten vorinstanzlichen Erwägungen er sich bezieht. Es reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren plädiert und darlegt, wie seiner Meinung nach seine eigenen Aussagen vor der Polizei und vor der Staatsanwaltschaft sowie die Aussagen der vier Zeugen richtigerweise zu würdigen seien. Dabei übersieht er, dass das Bundesgericht gerade keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Namentlich führt der Beschwerdeführer umfangreich aus, wie seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom Tattag zu verstehen und seiner Ansicht nach zu betrachten seien. Rein appellatorisch kritisiert er, er habe am Schluss der polizeilichen Einvernahme nicht mehr die Kraft und die Konzentration gehabt, den Text auf den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu überprüfen, der einvernehmende Polizeibeamte habe seine Aussagen und die seines Beifahrers nicht korrekt protokolliert, dieser habe suggestive Fragen gestellt und bei Unklarheiten nicht nachgefragt. Auf diese Rügen ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist im Weiteren nicht zu hören, wenn er vorbringt, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz in Bezug auf die Endlage des Fahrzeugs einen anderen Fahrtverlauf ausschliesse. Dass andere Szenarien, welche die auf einem Zeugenvideo zu sehende Position des Fahrzeugs zu erklären vermochten, ebenfalls möglich oder nach Auffassung des Beschwerdeführers gar zutreffender erschienen, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Überdies kann offenbleiben, ob der Aussage des Beifahrers B.________, sie seien beinahe mit einem Baum kollidiert, zu entnehmen ist, er hätte damit nicht den Baum vor dem Restaurant C.________, wo das Fahrzeug zum Stehen gekommen ist, gemeint. B.________ gab vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sich der fragliche Baum auf der rechten Strassenseite beim Supermarkt E.________ befände (kant. Akten D1/4/8 F/A 49). Um das Ende des Fahrtverlaufs bis zum Stillstand auf dem Trottoir zu ermitteln, stellt die Vorinstanz zwar auf die Aussagen des Beifahrers ab. Sie stützt sich jedoch (mit Verweis auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich) nicht einzig auf die Aussage des Beifahrers, sondern auch auf die Aussagen der anderen anwesenden Personen sowie des Beschwerdeführers selbst. Inwiefern das Beweisergebnis auch bei Nichtberücksichtigung der Aussage des Beifahrers willkürlich sein sollte, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan.  
Aus der Aussage von F.________ vor der Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2020 vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar gab dieser Zeuge an, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei auf der Schwandelstrasse gerade zu stehen gekommen, bevor es auf das Trottoir gefahren sei (kant. Akten D1/4/4 F/A 30). Der Beschwerdeführer begründet jedoch nicht hinreichend, weshalb auf diese für ihn günstigere Aussage des Zeugen F.________ abzustellen sei und weshalb die Aussagen desselben Zeugen vom 30. Oktober 2019 sowie der übrigen Zeugen, die kein Anhalten auf der Schwandelstrasse erwähnen, nicht zu berücksichtigen sein sollen. Die blosse Möglichkeit, dass ein anderes Szenario denkbar wäre, führt auch hier nicht zur Annahme von Willkür. Auch die Behauptung, die Schilderungen des Beschwerdeführers und seines Beifahrers würden sich mit der besagten Aussage des Zeugen F.________ decken, ist nicht substanziiert. Im Übrigen stellte die Vorinstanz eigens fest, die Aussagen des Zeugen F.________ würden gewisse Inkonsistenzen aufweisen, die sich aber bezogen auf das Befahren des Trottoirs weniger grundsätzlich erweisen, als sie auf den ersten Blick erscheinen würden. Jedenfalls verfällt sie nicht in Willkür, wenn sie nicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei nach Wiedererlangung der Kontrolle über sein Fahrzeug auf der Strasse zum Stillstand gekommen, bevor er auf das Trottoir gefahren sei. 
Der Versuch des Beschwerdeführers, mit vereinzelten Aussagefragmenten Widersprüche und Übertreibungen in der Zeugenbefragung der drei Fussgänger aufzuzeigen, ist erneut nicht geeignet, Willkür zu belegen. Inwiefern die Vorinstanz gesamthaft eine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung vorgenommen hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass die von ihm zitierten Aussagen im Widerspruch zum vorinstanzlichen Beweisergebnis stünden. Die Vorinstanz ging jedenfalls auf die auszumachenden Diskrepanzen ein und gelangte willkürfrei zum Schluss, dass diese die Zeugenaussagen im Ganzen nicht zu erschüttern vermochten. Genauso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beifahrers B.________ hegt, der seit Jahren eng mit dem Beschwerdeführer befreundet ist. 
Ferner sind auch die Einwände des Beschwerdeführers das fragliche Gutachten betreffend unbegründet. Soweit er beanstandet, es werde darin sein zu Protokoll gegebenes Bremsverhalten zur Wiedererlangung der Kontrolle über das Fahrzeug nicht gewürdigt, legt er nicht dar, inwiefern die Berücksichtigung eines solchen allfälligen Bremsverhaltens im Gutachten für den Verfahrensausgang massgeblich bzw. entscheidend gewesen wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz erwog ohnehin, der Beschwerdeführer habe aufgrund des Gegenlenkens und mit Unterstützung des ESP die Kontrolle des Fahrzeugs wiedererlangt (vgl. bereits E. 1.4.1). Weiter bemängelt der Beschwerdeführer das Gutachten insofern, als darin eine unbegründete Würdigung der Zeugenaussagen vorgenommen worden sei. Er übersieht, dass die Vorinstanz selber eine ausführliche Würdigung aller Zeugenaussagen vornahm und diesbezüglich ausdrücklich festhält, die gerichtliche Würdigung führe zum gleichen Ergebnis wie im Gutachten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz damit nicht nur auf das Gutachten ab. Ebenso wenig nimmt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine willkürliche Beweiswürdigung vor, wenn sie anhand der Zeugenaussagen davon ausgeht, dass der Fussgänger D.________ aus Angst vor einer Kollision mit dem herannahenden Fahrzeug des Beschwerdeführers auf die Strasse gesprungen sei. 
Die Willkürrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Zum Vorfall vom 28. Oktober 2019 führt der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht an, der Vorwurf erschöpfe sich darin, er habe ausgangs der Kurve etwas zu früh leicht beschleunigt. Er habe auch niemanden konkret gefährdet, da die drei Fussgänger 50 bis 60 Meter vom Ort des Driftens entfernt gewesen seien und auch beim Befahren des Trottoirs niemand konkret gefährdet worden sei. In subjektiver Hinsicht sei ihm keine Rücksichtslosigkeit vorzuwerfen. Die eher geringe Beschleunigung ausgangs der Kurve stelle kein rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern dar. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit sei restriktiv zu handhaben. Es läge vielmehr eine einfache und keine grobe Verkehrsregelverletzung vor (Beschwerde S. 30 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle unbestrittenermassen eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG und damit wichtiger Verkehrsvorschriften dar. Gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt sei es zu einer konkreten Gefährdung von D.________ gekommen, der aufgrund des auf ihn frontal zukommenden Fahrzeugs und einer befürchteten Kollision zur Seite gesprungen sei. Auch weitere Fussgänger und Verkehrsteilnehmer seien abstrakt gefährdet worden, da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten ein erhebliches und naheliegendes Risiko für eine Kollision auf dem Trottoir sowie auf der Strasse mit möglichen Folgen für Leib und Leben geschaffen habe. Zum subjektiven Tatbestand führt die Vorinstanz aus, die allgemeine Gefährlichkeit seiner Fahrweise habe dem Beschwerdeführer aufgrund der Ortsverhältnisse sowie der Witterungs- und Strassenbedingungen bewusst gewesen sein müssen. Indem der Beschwerdeführer ausgangs der Kurve beschleunigt habe, habe er ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Er habe daher gegenüber den Interessen anderer Verkehrsteilnehmer rücksichtslos gehandelt (Urteil S. 25 ff.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist jedoch restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2.2; 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat (in Bezug auf Eventualvorsatz: BGE 133 IV 1 E. 4.1; 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeugführer das Fahrzeug so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) fuhr der Beschwerdeführer die Kurve von der Alten Landstrasse in die Schwandelstrasse im Bereich der Kurvengrenzgeschwindigkeit mit mindestens 29 km/h und beschleunigte ausgangs der Kurve zusätzlich um 2,4 m/s2. Wie die Vorinstanz zu den Orts-, Witterungs- und Strassenverhältnissen festhielt, führt die Kurve, auf der der Beschwerdeführer die Kontrolle verlor, auf eine relativ schmale Einbahnstrasse, die beidseitig von einem Trottoir flankiert ist, wobei dieses nicht durch eine Erhöhung von der Strasse abgegrenzt ist. Auf beiden Strassenseiten befinden sich Geschäfte und es gibt zwei Fussgängerstreifen im Bereich der Kurve. Zum Tatzeitpunkt am 28. Oktober 2019 um ca. 19.40 Uhr war es bereits dunkel und die Strasse war aufgrund des starken Regens nass. Der Beschwerdeführer verlor durch das den Verhältnissen nicht angepasste Beschleunigen, welches die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs über die Kurvengrenzgeschwindigkeit hob, die Kontrolle über sein Fahrzeug. Er verletzte damit wichtige Verkehrsregeln, im Einzelnen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG. Das Argument des Beschwerdeführers, ihm werde einzig vorgeworfen, er habe ausgangs der Kurve etwas zu früh leicht beschleunigt, greift aufgrund der gesamten Umstände zu kurz und lässt die Orts-, Witterungs- und Strassenverhältnisse unberücksichtigt. Die Vorinstanz bejahte im Weiteren zu Recht eine konkrete Gefahr der Verletzung von D.________, indem dieser aufgrund des auf dem Trottoir herannahenden Fahrzeugs des Beschwerdeführers zur Seite springen musste, sowie eine erhebliche abstrakte Gefährdung für weitere Fussgänger durch das lange Fahren auf dem schmalen Trottoir. Soweit der Beschwerdeführer (erneut) geltend macht, er habe niemanden konkret gefährdet, da er erst auf Höhe des Restaurants C.________ auf das Trottoir gefahren sei, weicht er vom massgeblichen Sachverhalt der Vorinstanz ab (vgl. E. 1.2 hiervor) und ist damit nicht zu hören.  
 
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht pauschal vorbringt, es deute nichts darauf hin, dass er sich der Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst gewesen sei, rügt er damit die Feststellung einer inneren Tatsache, die vor Bundesgericht lediglich der Willkürprüfung unterliegt (E. 2.3.1). Inwiefern die Vorinstanz aufgrund seines Fahrverhaltens, den Orts-, Witterungs- und Strassenbedingungen sowie seiner Aussagen nicht hätte darauf schliessen dürfen, ihm habe der Kontrollverlust über sein Fahrzeug und die dadurch geschaffene erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und Fussgänger bewusst gewesen sein müssen, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Die Vorinstanz fährt fort, der Beschwerdeführer habe zumindest pflichtwidrig darauf vertraut, niemanden zu gefährden. So habe der Beschwerdeführer von Anfang an konstant erklärt, keine Fussgänger auf dem Trottoir gesehen zu haben. Indem der Beschwerdeführer bereits nahe der Kurvengrenzgeschwindigkeit die nasse Kurve in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse befuhr und ausgangs der Kurve zusätzlich beschleunigte, legte er indes ein bedenkenloses Verhalten an den Tag, sodass bei Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug aufgrund der konkreten Umstände ein erhebliches Risiko einer Kollision mit Fussgängern, verbunden mit der Möglichkeit schwerer Verletzungsfolgen, bestand. Wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt, spitzte sich diese Gefahr mit Blick auf den Fussgänger D.________ auch zu. Dem Beschwerdeführer ist damit ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Besondere Umstände, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, sind keine erkennbar. Der Beschwerdeführer handelte damit gegenüber den Interessen anderer rücksichtslos. Aufgrund dieser Erwägungen ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.  
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt kein Bundesrecht. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt zum Vorfall vom 8. Oktober 2020 (Dossier 2) vor, es sei ihm keine vorsätzliche, sondern nur eine fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorzuwerfen. Es sei möglich, kurzfristig in einem Tunnel 143 km/h statt 100 km/h zu fahren, ohne dass dies gleich vorsätzlich sei. Er habe seine Geschwindigkeit weder mit der Umgebung noch mit anderen Fahrzeugen vergleichen können (Beschwerde S. 32 f.).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe am 8. Oktober 2020 in einem Tunnel auf der Autobahn A3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h (nach Abzug) überschritten. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung unbemerkt bleibe, insbesondere wenn der fragliche Fahrer geübt sei - was der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sei - und das Fahrzeug gut kenne. Wer in einer solchen Situation nicht auf den Tacho achte, könne sich nicht auf Fahrlässigkeit berufen. Der Beschwerdeführer habe daher mindestens eventualvorsätzlich gehandelt (Urteil S. 30 f.).  
 
3.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 2 SVG sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird. Diese Vermutung ist anhand aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; Urteile 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.2; 6B_1439/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_630/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).  
 
3.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden, soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt damit auseinandersetzt.  
Die grobe Verletzung von Verkehrsregeln wird vom Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht zu Recht nicht bestritten. Zur Frage des Vorsatzes hält die Vorinstanz verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer um die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gewusst habe. Rein appellatorisch kritisiert dieser, er habe seine Geschwindigkeit weder anhand der Umgebung noch mit anderen Fahrzeugen vergleichen können und er habe deshalb nicht vorsätzlich gehandelt. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, unabhängig von der Präsenz anderer Verkehrsteilnehmer einzuhalten. Der Beschwerdeführer konnte seine Geschwindigkeit ohne Weiteres seinem Tachometer entnehmen. Bei einer angeblich kurzfristigen Beschleunigung von 100 km/h auf 143 km/h, die der Beschwerdeführer - kurz nach der Tunneleinfahrt - nicht bemerkt haben will, kann er sich nicht darauf berufen, er hätte auf die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit vertraut, zumal es sich bei ihm zugegebenermassen um einen geübten Fahrer handelte, der das Fahrzeug gut kannte. Wenn er im Übrigen pauschal einwendet, es sei sehr hypothetisch, ihm vorzuwerfen, er hätte innert kürzester Zeit auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufschliessen und nicht adäquat reagieren können, verkennt er ohnehin, dass der Tatbestand, wie erwähnt, keine konkrete Gefahr verlangt (vgl. E. 2.3.1). Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere in einem Tunnel und aufgrund der sehr hohen Geschwindigkeit, gefährlich war. Aus ihrer Begründung erhellt zudem, dass sie ihm keinen direkten Gefährdungsvorsatz unterstellt. Dies ist für die Erfüllung des (vorsätzlichen) Tatbestands auch nicht erforderlich; die Inkaufnahme der Gefahr genügt. Selbst wenn gute Sicht- und Verkehrsverhältnisse vorgelegen haben sollten, stellen diese nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein keine besonderen Umstände dar, die das Verhalten des Beschwerdeführers subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen (vgl. Urteile 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz wertet das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend als rücksichtslos und geht nachvollziehbar von einer eventualvorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung aus. Die Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG verletzt kein Bundesrecht. 
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich anbegehrt, es sei keine Weisung zur Absolvierung eines Lernprogramms anzuordnen, unterlässt er es, seinen Antrag zu begründen und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler