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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1485/2022  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung, teilbedingte Freiheitsstrafe; Beschleunigungsgebot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. November 2022 (SST.2022.79). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte A.________ mit Urteil vom 3. November 2021 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornografie, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG, diverser Vergehen gegen das SVG und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Abs. 1 BetmG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (unter Anrechnung von einem Tag Haft). Deren Vollzug schob es im Umfang von 18 Monaten auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Ausserdem sprach es eine Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) aus. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. November 2022 je in einem Anklagepunkt vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche und fällte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren aus, deren Vollzug es unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren im Umfang von 21 Monaten aufschob. Die erstinstanzlich ausgesprochene Busse war bereits in Rechtskraft erwachsen. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2022 sei bezüglich Strafzumessung aufzuheben und er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, eventualiter zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bei Vollzug im Umfang von 6 Monaten, zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er für das bundesgerichtliche Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung von Rechtsanwalt Philipp Müller als unentgeltlichen Rechtsvertreter. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung hinsichtlich der Festsetzung der Einsatzstrafe und macht ausserdem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; zum Ganzen: Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, im welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen, beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
1.2.4. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.4; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen; Urteil 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.1).  
 
1.2.5. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_684/2022 vom 31. August 2022 E. 5.1.1; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.4.1 f.; je mit Hinweisen).  
 
1.2.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz geht für die Bildung einer Gesamtstrafe von der sexuellen Nötigung vom 13. Mai 2019 (Anklageziffer 2.2) als konkret schwersten Straftat aus. Der entsprechende, von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt (angefochtenes Urteil S. 25 f.) wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben:  
 
"Am Abend des 13. Mai 2019 forderte der Beschuldigte die Geschädigte (...) via Snapchat auf, mehrere Nacktfotos sexueller Natur von sich zu erstellen und ihm zukommen zu lassen. So verlangte er ein Foto, auf welchem sie sich einen Finger vaginal einführt sowie ein Foto, das sie komplett nackt zeigt. Weiter verlangte er ein Foto, auf welchem sie sich drei Finger anal einführt. Schliesslich verlangte er Fotos, auf welchen sie sich eine Zahnbürste vaginal und anal einführt. Der Beschuldigte bestand darauf, dass das Gesicht der Geschädigten auf sämtlichen dieser Fotos sichtbar war und abgesehen von dem Ganzkörperfoto sollte die Geschädigte für sämtliche Fotos einen Kamerawinkel wählen, der sie von hinten zeigt. Da der Beschuldigte der Geschädigten bereits am 10. Mai 2019 via WhatsApp mit der Veröffentlichung von intimen Fotos auf Instagram drohte, sollte sie seinen Anweisungen künftig nicht folgen, erstellte die Geschädigte sämtliche der verlangten Fotos und liess diese dem Beschuldigten gleichentags zukommen." 
Zur Bemessung der Einsatzstrafe erwägt die Vorinstanz in objektiver Hinsicht im Wesentlichen, es handle sich im breiten Spektrum der bei einer sexuellen Nötigung möglichen und denkbaren sexuellen Handlungen um einen der schwereren Eingriffe in die sexuelle Integrität. Da die Privatklägerin die Handlungen in Abwesenheit des Beschwerdeführers an sich selbst habe vornehmen müssen, sei sie ihm allerdings nicht im selben Masse ausgeliefert gewesen, wie wenn er die Handlungen an ihr getätigt hätte. Insbesondere dürften die dabei empfundene Ohnmacht und Demütigung sowie die verursachten Schmerzen geringer ausgefallen sein. Die Rechtsgutverletzung wiege damit leichter als bei einer Penetration durch den Täter. Die Drohung des Beschwerdeführers, die intimen Fotos von ihr auf Instagram zu veröffentlichen, sei nicht über die zur Erfüllung des Tatbestands erforderliche Androhung ernstlicher Nachteile hinausgegangen. Sie sei als neutral zu werten. Leicht verschuldenserhöhend wirke sich das planhafte Vorgehen aus. Dieses offenbare eine gewisse kriminelle Energie, indem er bewusst auf Snapchat und damit eine Plattform gewechselt habe, bei der die ausgetauschten Nachrichten, Bilder und Videos und folglich die Beweise für die strafbaren Handlungen nach dem Betrachten wieder verschwinden. In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe primär aus egoistischen Motiven, nämlich zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Als jedem Sexualdelikt immanent gewichtet sie dies jedoch nicht verschuldenserhöhend. Verschuldenserhöhend sei hingegen das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschwerdeführer verfügt habe, zu berücksichtigen. Es seien keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin zu respektieren, desto schwerer wiege die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Insgesamt sei im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten Sachverhalte von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einsatzstrafe von 1½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (angefochtenes Urteil S. 29-30). 
 
1.3.2. Sodann legt die Vorinstanz detailliert die Tatkomponenten dar, gestützt auf die sie das Verschulden für die sexuellen Handlungen mit einem Kind vom 22. Dezember 2018 als mittelschwer gewichtet, so dass sie für dieses Delikt in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgeht. Im Rahmen der Asperation beurteilt sie den Zusammenhang zwischen den beiden Delikten als lose und beurteilt die Gesamtschuld als gross. Unter diesen Umständen erhöht sie die Einsatzstrafe von 1½ Jahren Freiheitsstrafe um weitere 1½ Jahre auf insgesamt drei Jahre (angefochtenes Urteil S. 30-32).  
 
1.3.3. Die Vorinstanz hält ferner fest, es sei keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, für welche eine Strafminderung angezeigt wäre. Der Beschwerdeführer sei am 9. Dezember 2018 im Zusammenhang mit den Strassenverkehrsdelikten angehalten und am 22. Dezember 2018 dazu befragt worden. Am 25. Mai 2019 sei die Strafuntersuchung gegen ihn im Zusammenhang mit den Delikten zum Nachteil der Privatklägerin eröffnet worden. Die Zeitspanne zwischen den Einvernahmen des Beschwerdeführers am 13. August 2019 und am 19. Mai 2020 lasse sich durch die Dauer begründen, welche die Auswertung und Durchsicht der verschiedenen sichergestellten Datenträger in Anspruch genommen habe. Die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens bis zur Eröffnung des Urteilsdispositivs von rund einem Jahr sei angesichts zweimaliger Verschiebung der Hauptverhandlung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers lagen, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz habe die Ordnungsfristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO für die schriftliche Urteilsbegründung, für die sie vier Monate benötigt habe, zwar nicht eingehalten, jedoch auch nicht in einem Masse überschritten, dass dies eine besondere Belastung für den Beschwerdeführer dargestellt hätte. Längere Phasen des Stillstands seien im gesamten Verfahren nicht auszumachen. Die Gesamtdauer bis zum obergerichtlichen Urteil von knapp vier Jahren erweise sich unter diesen Umständen nicht als unangemessen (angefochtenes Urteil S. 33 f.).  
 
1.3.4. Abschliessend erwägt die Vorinstanz, die Strafzumessung führte insgesamt zu einer höheren als der von der Erstinstanz ausgesprochenen Strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sei es ihr jedoch verwehrt, eine höhere Strafe oder eine zusätzliche Geldstrafe auszufällen, weshalb es damit sein Bewenden habe (angefochtenes Urteil S. 34).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert einleitend, die Vorinstanz habe ihn im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil für einige Tatvorwürfe freigesprochen, die Strafe jedoch dann bei gleicher Höhe belassen. Er rügt weiter, die Vorinstanz habe im Rahmen der Festlegung der Einsatzstrafe das "sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit" verschuldenserhöhend berücksichtigt. Sie habe das nicht bzw. floskelhaft begründet. Namentlich ergebe sich nicht, gestützt auf welche konkreten Gesichtspunkte die Vorinstanz auf ein (angeblich) verschuldenserhöhendes grosses Mass an Entscheidungsfreiheit habe schliessen können. Sie habe unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen und den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie hätte die Einsatzstrafe bei (höchstens) zwei Jahren festlegen dürfen. Dadurch habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) sowie ihre Begründungspflicht (Art. 50 StGB) verletzt.  
 
1.4.2. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der reformatio in peius muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Insbesondere hat das Bundesgericht wiederholt betont, dass bei einem teilweisen Freispruch gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen muss (Urteil 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig hat die Berufungsinstanz ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (Urteil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund vermag der einleitende Einwand des Beschwerdeführers - sofern er den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt genügt - nicht zu überzeugen. Die Bildung der Gesamtstrafe beruht auf einem methodisch korrekten Vorgehen sowie den relevanten Strafzumessungsfaktoren und ist hinlänglich begründet. Aufgrund der zusätzlichen Freisprüche musste die Vorinstanz nicht automatisch eine mildere Bestrafung vornehmen.  
 
1.4.3. Auch im Weiteren zeigt der Beschwerdeführer - wiederum unter Vorbehalt tauglicher Begründung - nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Strafzumessung überschritten oder missbraucht hat. Vielmehr führt er aus, wie das Verschulden seiner Meinung nach zu gewichten gewesen wäre. Damit verkennt er, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.4; 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.1; je mit Hinweis). Solche zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz von unmassgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte. Die Einsatzstrafe von 1½ Jahren Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung fällt in den unteren Bereich der laut Art. 189 Abs. 1 StGB angedrohten Sanktion von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Sie liegt damit innerhalb des Ermessens der Vorinstanz, welche das diesbezügliche Verschulden des Beschwerdeführers als leicht bis mittelschwer erachtet. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers und damit die Art und Weise der Tatbegehung verschuldenserhöhend berücksichtigt. Zwar setzt die Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Nötigung - wie im Übrigen jegliche strafbare Handlung - ein gewisses Mass an Entscheidungsfreiheit voraus, jedoch ist ebenso selbstverständlich, dass verschiedene sexuelle Handlungen im Rahmen der Verschuldensbewertung unterschiedlich beurteilt werden können. Vorliegend hat die Vorinstanz jedenfalls ausreichend begründet, warum sie das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers verschuldenserhöhend gewichtet, indem sie auf fehlende Umstände hinweist, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Solche macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend und ergeben sich auch nicht aus der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung betreffend die vorgeworfenen sexuellen Nötigungen (angefochtenes Urteil S. 23 ff.), welche das Bundesgericht unter Vorbehalt von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG seinem Urteil auch bei der Strafzumessung zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. vorstehende E.1.2.6). Eine qualifizierte Anfechtung findet sich in der Beschwerde indessen nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, die Vorinstanz habe bezüglich der Verletzung des Beschleunigungsgebots den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie die Zeitspanne zwischen dem 13. August 2019 und dem 19. Mai 2020, während welcher keine Verfahrenshandlungen stattgefunden hätten, mit der "Auswertung und Durchsicht" der beschlagnahmten Datenträger begründet habe. Statt dessen sei (spätestens) am 22. August 2019 die Auswertung der Gerätschaften abgeschlossen gewesen. Dies sei aktenkundig, weil der forensische Bericht der Datenträgerauswertung ebendieses Datum trage. Am 19. Mai 2020 - damit erst neun Monate später - habe die nächste Verfahrenshandlung stattgefunden. Die Untätigkeit der Untersuchungsbehörden zwischen dem 22. August 2019 und dem 19. Mai 2020 sei somit nicht mit der Datenträgerauswertung begründbar. Der Strafantrag der Privatklägerin, welcher zur Eröffnung des Strafverfahrens wegen Sexualdelikten geführt habe, sei am 25. Mai 2019 eingereicht worden. Den Schlussvorhalt habe die Staatsanwaltschaft am 19. September 2020 gemacht und die Anklage datiere vom 27. November 2020. Die Strafuntersuchung (betreffend Sexualdelikte) habe damit knapp eineinhalb Jahre gedauert. Während mehr als der Hälfte der Dauer der Strafuntersuchung, namentlich während neun Monaten, sei die Staatsanwaltschaft untätig gewesen. Dies hätte die Vorinstanz strafmindernd berücksichtigen müssen und die Strafe bei maximal zwei Jahren festlegen dürfen.  
 
1.5.2. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, weist das vorliegende Untersuchungsverfahren keine längeren Phasen des Stillstands auf. Zwar datiert der forensische Bericht der Datenauswertung vom 22. August 2019 (Untersuchungsakten pag. 171 f.), jedoch wurden damit lediglich die Daten des sichergestellten Mobiltelefons den Untersuchungsbehörden zur Auswertung zur Verfügung gestellt. Damit war die Durchsicht der Akten und insbesondere die Auswertung der übrigen Daten aus den beschlagnahmten EDV-Geräten, namentlich Notebooks (vgl. Vollzugsbericht Hausdurchsuchung vom 24. Juni 2019, Untersuchungsakten pag. 74 ff.), noch nicht abgeschlossen. Die Kantonspolizei Aargau erstattete denn auch erst am 2. April 2020 zu Handen des zuständigen Ermittlungsbeamten den Vollzugsbericht über die forensische Aufbereitung und Auswertung der sichergestellten EDV-Mittel (Untersuchungsakten pag. 89 ff.). Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 befragt, worauf das Untersuchungsverfahren durch die Kantonspolizei Aargau mit dem Rapport vom 23. Mai 2020 abgeschlossen und an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach überwiesen wurde (Untersuchungsakten pag. 211 ff.). Inwieweit und inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, erschliesst sich nicht, zumal dem untersuchungsführenden Ermittler der Kantonspolizei die Untersuchungsakten in dieser Zeit keineswegs uneingeschränkt zur Verfügung standen. So fanden zwischem dem 22. August 2019 und dem 2. April 2020 verfahrensrelevante Vorgänge statt, wie dem Beschwerdeführer durchaus bekannt war. Namentlich führte er selbst Beschwerde am Obergericht des Kantons Aargau gegen die Einsetzung seines damaligen amtlichen Verteidigers, welche jedoch am 3. September 2019 abgewiesen wurde (Untersuchungsakten pag. 406 und 413 ff.). Am 30. August 2019 hatte zudem die Rechtsvertreterin der Privatklägerin ihre Mandatierung mitgeteilt, worauf sie am 4. September 2019 antragsgemäss Akteneinsicht bis zum 23. September 2019 erhielt (Untersuchungsakten pag. 353 f.). Am 10. Januar 2020 teilte Rechtsanwalt Philipp Müller seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer mit und erhielt bis zum 22. Januar 2020 Akteneinsicht. Ab dem 20. Januar 2020 fungierte Rechtsanwalt Müller als Hauptvertreter des Beschwerdeführers (Untersuchungsakten pag. 395 ff.). Entgegen der Deposition des Beschwerdeführers sind lediglich während etwas mehr als drei Monaten, darin eingeschlossen die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel, keine Verfahrenshandlungen der Strafuntersuchungsbehörde ersichtlich. Jedoch erfolgte in dieser Zeit offensichtlich die Durchsicht der ausgewerteten Daten, da am 2. April 2020 bereits der abschliessende Ermittlungsbericht vorlag. Angesichts der ausserordentlichen Lage infolge der Covid-19-Pandemie und namentlich des landesweiten Lockdowns zwischen dem 16. März 2020 und dem 26. April 2020, welche auch die Strafuntersuchungsbehörden zur Organisation von neuen Einvernahmeformen und Verfahrensabläufen zwangen, ist keine von den Strafbehörden zu verantwortende, krasse Zeitlücke bzw. eine ungebührliche Verfahrensverzögerung ersichtlich, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen vermöchte.  
 
1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine ermessensverletzende Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren respektive eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz nicht darlegt. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Seine Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe des unbedingt zu vollziehenden Anteils der Freiheitsstrafe. Er rügt, die Vorinstanz verletze Art. 43 Abs. 2 StGB, indem sie erhebliche Bedenken an seiner Legalprognose hege, dies aufgrund eines Strafbefehls wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern und auch deshalb, weil er sich im obergerichtlichen Verfahren (teilweise) gegen die Vorwürfe gewehrt habe. Dies sei unzulässig, weil ihm der Strafbefehl nie zugestellt worden sei. Die beschuldigte Person sei auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO) und die Unschuldsvermutung gelte bis zum rechtskräftigen Abschluss. Die Vorinstanz verletze zudem die Begründungsanforderungen, indem sie zum Mass des Verschuldens einzig festhalte, dass dieses insgesamt als mittelschwer einzustufen sei. Im Widerspruch dazu sei die Vorinstanz an anderer Stelle von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden ausgegangen, womit sie selber sein Verschulden als maximal mittelschwer (und damit eher leichter als mittelschwer) einstufe. Der zu vollziehende Teil der Strafe hätte daher maximal sechs Monate betragen dürfen.  
 
2.2. Die Vorinstanz legt den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 15 Monate fest. Sie begründet dies einerseits mit erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers und mit seinem insgesamt als mittelschwer zu qualifizierenden Verschulden. Sie erwägt zur Legalprognose namentlich, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen und Nötigungen auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig bestritten und diesbezüglich keinerlei Einsicht und Reue gezeigt. Während des laufenden Verfahrens sei er wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern verurteilt worden und habe diesbezüglich keine Verantwortung bei sich gesehen. Trotz dieser Bedenken sei ihm knapp keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und es sei zu erwarten, dass er aus einem teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe seine Lehren ziehen und sich in Zukunft wohlverhalten werde (angefochtenes Urteil S. 34-35).  
 
2.3. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_103/2022 vom 30. November 2022 E. 5.2.2).  
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (siehe vorstehende E. 1.2.4; BGE 135 IV 180 E. 2.1 mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil 6B_103/2022 vom 30. November 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 
 
2.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz das ihr bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafanteils gemäss Art. 43 StGB zustehende weite Ermessen nicht, wenn sie den Vollzug von 15 Monaten der dreijährigen Freiheitsstrafe als erforderlich erachtet. Sie begründet dies schlüssig mit der Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers und den erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung. Sie legt nachvollziehbar dar, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall ein unbedingter Strafanteil im gesetzlichen Minimum nicht mehr verschuldensangemessen wäre. Sie hatte im Rahmen der Strafzumessung das Tatverschulden bundesrechtskonform bezüglich der sexuellen Nötigung klar als leicht bis mittelschwer und dasjenige für die sexuellen Handlungen mit einem Kind als mittelschwer qualifiziert, so dass sie von einem grossen Gesamtverschulden ausging (siehe vorstehende E. 1.3.2). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, erweist sich als rein appellatorische Kritik. Er legt auch vor Bundesgericht nicht dar, weshalb der vollziehbare Teil auf das Minimum von sechs Monaten zu reduzieren sein sollte. Es steht keine einmalige Verfehlung zur Beurteilung. Vielmehr machte sich der Beschwerdeführer verschiedener Sexualdelikte und weiterer strafbarer Handlungen schuldig. Was der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung der Unschuldsvermutung vorbringt, verfängt nicht. Zwar erwähnt die Vorinstanz etwas unglücklich, der Beschwerdeführer habe die Vorwürfe auch noch im Berufungsverfahren bestritten. Das ist ihm selbstverständlich unbenommen, da es Aufgabe der Strafbehörden ist, ihm ein tatbestandsmässiges Verhalten nachzuweisen. Aus dem Kontext geht indessen hervor, dass die Vorinstanz seine hartnäckige Bestreitung bezüglich der erfolgten Schuldsprüche als fehlende Einsicht und Reue würdigt, womit sie einen Anteil an den erheblichen Bedenken hinsichtlich seiner Legalbewährung begründet. Das ist nicht zu beanstanden, schliesslich hatte der Beschwerdeführer mit seiner Appellation eine grosse Anzahl ergangener Schuldsprüche durch die Erstinstanz gar nicht angefochten (angefochtenes Urteil S. 10 und S. 39 f. mit "in Rechtskraft erwachsen" markiert), zeigte aber dennoch weder Einsicht noch Reue. In gleicher Weise verhält er sich auch heute, indem er einleitend in der Beschwerdeschrift festhält, er begnüge sich mit der Anfechtung der Strafzumessung, was aber nicht bedeute, dass er mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen einverstanden sei (Beschwerde S. 5). Die Vorinstanz setzt im Rahmen ihres Ermessens das Verhältnis der Strafteile aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung und des Tatverschuldens bundesrechtskonform gestützt auf die wesentlichen Kriterien fest. Nur das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO hielt die Vorinstanz letztlich von einer Erhöhung des vollziehbaren Teils ab. Der Rüge des Beschwerdeführers ist kein Erfolg beschieden.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger