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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_56/2023  
 
 
Urteil vom 31. August 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Januar 2023 
(VB.2022.00483). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1964) ist Staatsangehörige von Serbien und reiste im September 2015 in die Schweiz ein. Im November 2015 heiratete sie einen Schweizer, woraufhin ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann für den Kanton Zürich erteilt wurde. Zwei volljährige Töchter von A.________ aus erster Ehe leben ebenfalls in der Schweiz. Seit Februar 2016 bezieht A.________ Sozialhilfe. Seit ihrem Zuzug nach U.________ im Juli 2016 hat sie zusammen mit ihrem Ehemann mehr als Fr. 250'000.-- Sozialhilfe bezogen. Sie wurde vom Migrationsamt im Oktober 2016 und im November 2017 ermahnt und im November 2020 ausländerrechtlich verwarnt. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 15. März 2022 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ per 15. Juni 2022 aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 21. Juni 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2023). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Anweisung an das Migrationsamt, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung von Rechtsanwalt Remo Gähler. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde mit Verfügung vom 22. Februar 2023 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt. 
Die Sicherheitsdirektion und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration SEM haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer verheiratet und kann sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG stützen. Die Beschwerde ist daher zulässig. 
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 7 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen oder rechtsverletzenden Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die verweigerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zufolge Sozialhilfeabhängigkeit. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass keiner der in Art. 63 AIG aufgeführten Widerrufsgründe gegeben ist. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist.  
 
4.2. Beim Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit in Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, der in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG zum Erlöschen des Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42 Abs. 1 AIG führt, geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der Ausländerin auf längere Sicht berücksichtigt werden (Urteil 2C_43/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.2). Erforderlich ist nach der Rechtsprechung eine andauernde konkrete Gefahr einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Der Widerrufsgrund fällt etwa in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (BGE 149 II 1 E. 4.4 mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz betrachtete den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der seit Februar 2016 ununterbrochen bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit und der bezogenen Sozialhilfeleistungen von über Fr. 250'000.-- sowie aufgrund dessen, dass mit Blick auf das Alter und die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemannes) nicht mehr mit einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit zu rechnen ist, zu Recht als erfüllt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer Einreise in die Schweiz wirtschaftliche Sozialhilfe. Innert sechs Jahren hat sie zusammen mit ihrem Ehemann gesamthaft etwa Fr. 250'000.-- Fürsorgeleistungen bezogen. Der Sozialhilfebezug erweist sich damit als dauerhaft und erheblich. Sie hat trotz zweier Ermahnungen und einer Verwarnung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, obwohl sie dazu gesundheitlich in der Lage gewesen wäre. Zwar hat sie nach dem Entscheid über die Nichtverlängerung begonnen, in einem Kleinstpensum von 10 Prozent als Unterhaltsreinigerin zu arbeiten. Doch wird sie damit nicht ihren Lebensbedarf decken können. Es ist somit bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, die Beschwerdeführerin werde auch in Zukunft nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, und den Widerrufsgrund bejaht.  
 
4.4. Dass die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt hat, der in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG zum Erlöschen des Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42 Abs. 1 AIG führt, wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede gestellt. Sie ist aber der Ansicht, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich im Lichte von Art. 8 EMRK als unverhältnismässig.  
 
5.  
 
5.1. Hat die ausländische Person einen Widerrufsgrund gesetzt, ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit dessen Schutzbereich eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.1).  
 
5.2. Artikel 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Verfügt eine ausländische Person - wie vorliegend - über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Kein Eingriff in diese Garantie liegt vor, wenn den in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern ohne Weiteres bzw. ohne Schwierigkeiten zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben mit der von der Fernhaltungsmassnahme betroffenen Person im Ausland zu verwirklichen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 140 I 145 E. 3.1). Kann dies von den Familienmitgliedern, welche in der Schweiz bleiben können, jedoch nicht ohne Weiteres erwartet werden, ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine den gesamten Umständen Rechnung tragende Interessenabwägung vorzunehmen, welche das private Interesse am Aufenthalt in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Fernhalteinteresse abwägt (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1).  
 
5.3. Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK namentlich die Frage, ob und in welchem Ausmass ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit besteht, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die der Betroffenen und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 5.1; 2C_668/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 6.3; 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4).  
 
5.4. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung aufgrund der Höhe und der Dauer des Sozialhilfebezugs ist erheblich. Dass es Fälle mit höheren Sozialhilfebezügen gibt, entlastet die Beschwerdeführerin nicht, zumal die von ihr angeführten Entscheide je (alleinerziehende) Mütter mit minderjährigen Kindern betreffen. Es gilt bereits ein tieferer als der vorliegende Sozialhilfebezug als erheblich (vgl. zuletzt Urteil 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.4: Fr. 97'000.--). Folglich kann sie nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass sie die Summe nicht alleine, sondern zusammen mit dem Ehemann bezogen hat, weshalb sie nur ein "blosses Mitverschulden" treffen könne. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen in einer leichten, angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Dennoch arbeitet sie nur zu 10 Prozent und das erst seit Juni 2022, obschon sie seit Oktober 2016 wiederholt auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs aufmerksam gemacht wurde. Der Sozialhilfebezug ist ihr mithin qualifiziert vorwerfbar. Inwiefern die Beschwerdeführerin angesichts ihres Alters mit bevorstehender Pensionierung, ihrer Arbeitsmarktferne und ihrer gesundheitlichen Probleme nur ein geringes Verschulden treffen soll, wie sie geltend macht, ist nicht ersichtlich. Sie hat es unterlassen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies wäre ihr trotz gesundheitlicher Einschränkung und ihres Alters möglich und zumutbar gewesen. Ihre Arbeitsmarktferne in der Schweiz hat sie mithin durch Untätigkeit selbst verursacht, nachdem sie in der Heimat noch in einem Reisebüro und als Verkäuferin gearbeitet hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass der Sozialhilfebezug selbstverschuldet ist, weshalb das öffentliche Interesse hoch ist.  
 
5.5. Dem steht das private Interesse der Beschwerdeführerin gegenüber, bei ihrem Schweizer Ehemann und ihren Töchtern aus erster Ehe verbleiben zu können. Dieses möchte die Beschwerdeführerin höher gewichtet wissen. Der Ehemann indessen hat bekundet, mit der Beschwerdeführerin auszureisen, während die Töchter bereits volljährig sind und ihr eigenes Leben führen. Zu diesen und auch zum Ehemann, falls er ihr nicht nach Serbien folgen wollte, kann der Kontakt besuchsweise und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, zumal die Distanz dem nicht entgegensteht (Urteil 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.6.3) und die Beschwerdeführerin reisefähig ist (vgl. unten E. 5.6). Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin sprechen ebenfalls nicht für ihren Verbleib, hat sie sich angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit weder beruflich noch wirtschaftlich integriert und beschränkt sich ihr soziales Umfeld trotz der sechsjährigen Anwesenheit nur auf ihre engere Familie. Dass sie sprachlich integriert erscheint, nicht straffällig geworden ist und - ausser den Fr. 250'000.-- Schulden beim Sozialamt - keine weiteren Schulden hat, geht nicht über eine zu erwartende, normale Integration hinaus und ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht besonders positiv zu würdigen.  
 
5.6. Der Rückkehr ins Heimatland stehen auch keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Die Beschwerdeführerin kam erst im Alter von 51 Jahren in die Schweiz, vorher hat sie in Serbien gelebt, ist dort zur Schule gegangen und hat dort gearbeitet. Sie ist somit sprachlich und kulturell in der Heimat verwurzelt. Eines ihrer Kinder sowie ein Bruder und eine Schwester von ihr leben noch dort. Erstere beide hat sie in den letzten Jahren regelmässig besucht. Auf dieses soziale Netz kann sie bei der Wiedereingliederung zurückgreifen. Auch die gesundheitlichen Einschränkungen stehen der Rückkehr nicht entgegen, da die Beschwerdeführerin ihre Behandlung in der Heimat fortsetzen kann und keine Gesundheitsgefährdung ersichtlich ist und im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Die Rückkehr ist ihr somit auch zumutbar.  
 
5.7.  
Im Ergebnis ist es bundes- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Würdigung der Gesamtumstände das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin höher gewichtet und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erachtet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
6.  
Da die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz nichts Substanzielles vorbringt, ist ihre Beschwerde von Beginn weg als aussichtslos zu betrachten. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.  
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.  
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha