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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_110/2024  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Januar 2024 (VWBES.2023.211). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1980), türkische Staatsangehörige, erhielt am 10. Oktober 2007 aufgrund einer ersten, inzwischen geschiedenen Ehe mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann eine Aufenthaltsbewilligung. Per 25. Juli 2012 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt.  
Am 23. Juli 2015 heiratete sie in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen B.________ (geb. 1982). Dieser reiste am 30. März 2017 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nachdem auf das Asylgesuch nicht eingetreten worden war, reiste er selbständig und kontrolliert am 20. November 2017 in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Italien) aus. 
Mit Verfügung vom 7. März 2018 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn ein am 26. Juli 2017 gestelltes Familiennachzugsgesuch von A.________ zugunsten von B.________ aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
1.2. Am 23. Dezember 2021 ging beim Migrationsamt ein erneutes Familiennachzugsgesuch von A.________ zugunsten von B.________ ein. Das Verfahren wurde am 17. Januar 2022 aufgrund eines hängigen Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________ sistiert. Am 1. Juni 2022 stellte A.________ ein weiteres Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann.  
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2022 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein weiteres Asylgesuch von B.________ ab. Dieser war am 21. Oktober 2021 erneut illegal in die Schweiz eingereist. 
Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ infolge Nichterfüllung der Integrationskriterien (Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie Sprachkompetenzen) und erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Der Entscheid erfolgte unter verschiedenen Bedingungen. 
 
1.3. Mit Entscheid vom 5. Juni 2023 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.________ insbesondere wegen verpasster Nachzugsfristen ab und wies diesen aus der Schweiz weg.  
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Januar 2024 ab. 
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 19. Februar 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 11. Januar 2024 vollumfänglich aufzuheben und es sei das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.________ gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb sie sich für einen Familiennachzug bloss auf Art. 44 Abs. 1 AIG (SR 142.20) berufen kann. Diese Vorschrift verschafft aufgrund ihrer potestativen Formulierung für sich alleine genommen keinen Anspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG (BGE 139 I 330 E. 1.2; 137 I 284 E. 1.2; Urteil 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 1.1). Allerdings anerkennt die Praxis bei Personen, die selbst einen gefestigten Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben, gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf den Nachzug von Familienmitgliedern (BGE 146 I 185 E. 6.1; 137 I 284 E. 2.6; Urteil 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.1). Vorauszusetzen ist aber immerhin, dass die Anforderungen von Art. 44 AIG erfüllt sind, zumal diese mit Art. 8 EMRK kompatibel sind (BGE 146 I 185 E. 6.2; 139 I 330 E. 2.4.1; Urteil 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10).  
Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde am 2. Februar 2023 rechtskräftig widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde zudem an verschiedene Bedingungen geknüpft, so namentlich, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. ihre bestehende Erwerbstätigkeit steigere, den Lebensunterhalt künftig ganz ohne Sozialhilfe bestreite und anlässlich der nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Sprachnachweis vorlege. Unter den konkreten Umständen erscheint nicht auf Anhieb klar, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin langfristig zu erneuern sein wird, sodass sie derzeit über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 44 Abs. 1 AIG kommt somit nicht in Betracht. 
 
2.3. Was den von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) betrifft, legt sie nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern sich vorliegend unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes für die Frage der Bewilligungserteilung etwas ableiten liesse (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a; Urteil 2C_367/2022 vom 17. Mai 2022 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar erwähnt sie eine "enttäuschte Vertrauensgrundlage", doch zeigt sie namentlich nicht auf, welche vertrauensbildenden Zusicherungen sie in Bezug auf ihr Familiennachzugsgesuch erhalten habe. Ebensowenig bringt sie Anhaltspunkte vor, dass das Migrationsamt, wie sie zu behaupten scheint, das Verfahren treuwidrig verzögert habe, indem es ihr Gesuch um Familiennachzug erst nach dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung behandelt habe. Vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass das Verfahren betreffend Familiennachzug am 17. Januar 2022 aufgrund des hängigen Verfahrens betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sistiert wurde, worüber die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen informiert wurde. Dass sie die Sistierung angefochten hätte, macht sie nicht geltend.  
 
2.4. Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich darzutun, dass sie derzeit ein potenzieller Anspruch auf Nachzug ihres Ehemannes hat. Die Eingabe erweist sich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.  
 
2.5. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) an die Hand genommen werden. In diesem Rahmen können nur Verletzungen von Parteirechten gerügt werden, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Solche Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht, vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin erhebt keine substanziierten Verfassungsrügen.  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.  
 
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, mit welchem lediglich die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten beantragt wird, gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov