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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_453/2023  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Beschwerdegegner, 
 
B.B.________ und C.B.________, 
 
Gegenstand 
Zivilprozess; Fristwahrung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Juli 2023 (RU230017-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 23. Dezember 2022 stellte A.________ (Beschwerdeführer) bei der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Andelfingen ein Kündigungsschutzbegehren gegen B.B.________ und C.B.________. Er stellte im verwendeten Formular den prozessualen Antrag, das Kündigungsschutzverfahren sei an die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur zu überweisen. Zur Begründung führte er an, er habe früher am Bezirksgericht Andelfingen mit den Mitgliedern der Schlichtungsbehörde und des Mietgerichts zusammengearbeitet.  
 
A.b. Die Schlichtungsbehörde Andelfingen nahm den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers als Ausstandsbegehren entgegen und überwies das Ausstandsgesuch am 9. Januar 2023 dem Bezirksgericht Andelfingen zum Entscheid. Die Schlichtungsbehörde nahm zum Ausstandsbegehren Stellung und bestätigte, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2018 als Auditor am Bezirksgericht Andelfingen tätig gewesen sei, jedoch nie den Vorsitz der Schlichtungsbehörde geführt habe. Die amtierenden Mitglieder der Schlichtungsbehörde erinnerten sich nicht an die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Schlichtungsbehörde. Die zuständige Vorsitzende habe ihre Tätigkeit lange nach dem Beschwerdeführer aufgenommen, weshalb keine Zusammenarbeit bestanden habe.  
 
A.c. Darauf legte die Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen ein Ausstandsverfahren an. Mit Beschluss vom 10. März 2023 wies sie das Ausstandsbegehren ab und trat im Übrigen auf das Gesuch nicht ein.  
 
B.  
 
B.a. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 2. April 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich und ersuchte dessen Verwaltungskommission "als vorliegend einzig zuständige erste Entscheidungsinstanz" zu entscheiden, das Kündigungsschutzverfahren an eine andere Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich, vorschlagsweise die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur, zu überweisen. Er verlangte, seinem Ersuchen sei "während der Entscheidfindung aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Schlichtungsbehörde Andelfingen und die Parteien" seien "zu informieren". Nach der "Entscheidfindung durch die Verwaltungskommission des Obergerichts" sei der "Beschluss des BG Andelfingen vom 10. März 2023 (BV230001-B) inkl. der auferlegten Entscheidgebühr (aufgrund fehlender Zuständigkeit und aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs) vollständig aufheben zu lassen. Die Entscheidgebühr sei auf Fr. 0.00.-- festzulegen". Im "vorliegenden Verfahren vor obergerichtlicher Verwaltungskommission sei keine Entscheidgebühr zu erheben und es sei auf die Zusprechung von Parteienschädigungen zu verzichten".  
 
B.b. Das Präsidium des Obergerichts wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2023 darauf hin, dass ihm gegen den Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen, mit welchem sein Ausstandsbegehren abgewiesen worden sei, die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen stehe. Die Verwaltungskommission des Obergerichts sei nicht zuständig zur Beurteilung der Anträge, welche er im Zusammenhang mit dem Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 gestellt habe. Die Verwaltungskommission sei nur zuständig für die Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht nach § 117 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; GS 211.1). Allerdings seien die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Da die Anträge damit als wenig erfolgsversprechend erachtet würden, werde die Verwaltungskommission nur ein Verfahren eröffnen, wenn der Beschwerdeführer binnen sieben Tagen nach Erhalt des Schreibens ausdrücklich darum ersuche.  
 
B.c. Am 20. April 2023 gelangte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erneut an die Verwaltungskommission des Obergerichts. Er hielt an seinem Antrag auf Umteilung des Kündigungsschutzverfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde fest und beantragte, seine Eingabe vom 2. April 2023 sei an die zuständige Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten, soweit darin eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO gegen den Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 zu erblicken sei.  
Zur Begründung gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Beschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts gerichtet, weil die Beschwerde in der Sache (nicht gegen die Kosten) obsolet würde, wenn die Verwaltungskommission sein Gesuch um Weiterleitung an eine andere Schlichtungsbehörde gutheissen würde. Indes habe er genügend zum Ausdruck gebracht, dass er im Eventualstandpunkt Beschwerde gegen den Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 einreiche für den Fall, dass die Verwaltungskommission seinen Antrag um Umteilung nicht gutheisse. Mit anderen Worten habe er sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis sein Gesuch um Weiterleitung entschieden sei. 
 
B.d. Mit Schreiben vom 21. April 2023 leitete die Verwaltungskommission des Obergerichts die Eingaben des Beschwerdeführers an die II. Zivilkammer des Obergerichts weiter, worauf das vorliegende Verfahren angelegt wurde.  
 
B.e. Mit Beschluss vom 3. Juli 2023 sistierte die Verwaltungskommission des Obergerichts das Verfahren betreffend Umteilung des Prozesses. Dies mit der Begründung, eine Umteilung nach § 117 GOG/ZH setze einen Ausstand der Mitglieder der Schlichtungsbehörde Andelfingen voraus. Zu dieser Frage sei die Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts hängig. Deren Entscheid sei abzuwarten.  
 
C.  
Am 27. Juli 2023 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts wegen verspäteter Eingabe auf die Beschwerde nicht ein. Sie erhob umständehalber keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. 
 
D.  
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 27. Juli 2023 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, die Beschwerde gegen den Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 materiell zu behandeln. Eventualiter sei die Sache an die II. Zivilkammer des Obergerichts zurückzuweisen, auch zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. B.B.________ und C.B.________ liessen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Der angefochtene Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts betrifft ein Ausstandsbegehren und ist als solcher selbstständig anfechtbar. In der Hauptsache handelt es sich um einen mietrechtlichen Fall, in dem die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Der Streitwert liegt sogar über Fr. 30'000.--.  
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung, einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die II. Zivilkammer des Obergerichts wegen Verspätung nicht auf seine Beschwerde eintrat. 
 
2.1. Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Für Entscheide über ein Ausstandsgesuch ist das summarische Verfahren anwendbar (BGE 145 III 469 E. 3). Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO), und die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).  
Die II. Zivilkammer des Obergerichts hält zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz, also beim iudex ad quem, einzureichen hatte (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 
 
2.2. Die Frist wird eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 636 E. 3.1).  
Die ZPO äussert sich nicht zur Frage der Fristwahrung durch Rechtsmitteleingaben, die bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht worden sind, und auch nicht zur Frage der Weiterleitung solcher Eingaben an die zuständige Instanz. Art. 63 ZPO betrifft die Wahrung der durch eine Eingabe an eine unzuständige Stelle oder in einem falschen Verfahren begründeten Rechtshängigkeit und ist nicht auf Rechtsmitteleingaben anwendbar (BGE 140 III 636 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Lehre). 
Demgegenüber kennen andere Gesetze entsprechende Normen (vgl. Art. 48 Abs. 3 BGG; Art. 32 Abs. 2 SchKG; Art. 91 Abs. 4 StPO; Art. 39 Abs. 2 ATSG; Art. 21 Abs. 2 VwVG). So bestimmt namentlich Art. 48 Abs. 3 BGG, dass die Frist auch als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Art. 48 Abs. 3 BGG ist nicht anwendbar auf die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (Urteil 2C.84/2009 vom 24. Februar 2009 E. 1.1) und ebenso wenig im Schiedsverfahren (Art. 77 Abs. 2 BGG; Urteil 4A_35/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 III 267). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Wie das Schweigen der ZPO zu den erwähnten Fragen zu werten ist, entschied das Bundesgericht in BGE 140 III 636. Es setzte sich ausführlich mit der Doktrin auseinander, welche eine analoge Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG auf die zivilprozessuale Berufung und Beschwerde durchwegs befürwortet. Dabei berücksichtigte es, dass sich die Lehre über die Reichweite der analogen Anwendung uneinig ist: Ein Teil des Schrifttums spreche sich für eine umfassend und über Art. 48 Abs. 3 BGG hinausgehende Anwendung auch für Gemeindebehörden aus, während andere Lehrstimmen sich für eine restriktivere analoge Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG aussprechen, nämlich nur für kantonale Behörden, nur für innerkantonale funktionell oder sachlich unzuständige Gerichte, nur für funktionell unzuständige Instanzen oder nur für den iudex a quo, also die Vorinstanz aus Sicht der Rechtsmittelinstanz (BGE 140 III 636 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen auf das Schrifttum).  
Das Bundesgericht betonte, dass Art. 48 Abs. 3 BGG den Charakter eines allgemein gültigen Verfahrensgrundsatzes verkörpert und den Rechtsgrundsatz konkretisiert, wonach die Rechtssuchenden nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden sollen. Dabei gehe es um die Vermeidung übertriebener Formstrenge. Insofern lasse sich der Grundsatz dem Verbot des überspitzten Formalismus und damit einem Teilaspekt des verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsatzes des Verbots formeller Rechtsverweigerung zuordnen (BGE 140 III 636 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 
Die Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG ist gemäss diesem Leiturteil nicht auf den Fall unrichtiger Rechtsmittelbelehrung beschränkt. Darüber hinaus ist die Norm stets anwendbar, wenn die Einreichung bei der unzuständigen Instanz auf Versehen oder Zweifeln der Partei beruht, nicht aber wenn die unzuständige Instanz bewusst angerufen wurde (BGE 140 III 636 E. 3.5 mit Hinweis). 
Das Bundesgericht entschied schliesslich, dass bezüglich Fristwahrung bei rechtzeitiger versehentlicher Einreichung eines Rechtsmittels der ZPO bei einer unzuständigen Behörde kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt und demnach Raum besteht für eine Anwendung des erwähnten allgemeinen Verfahrensgrundsatzes, auch im Bereich der Rechtsmittel der ZPO (BGE 140 III 636 E. 3.6). 
 
2.3.2. Das Bundesgericht berücksichtigte die Bedenken gegen eine zu weitreichende Fristwahrungsvorschrift mit entsprechender Weiterleitungspflicht der Behörden im Hinblick auf allenfalls unklare Zuständigkeitsfragen aufgrund unterschiedlicher kantonaler Gerichtsorganisationen. Die Weiterleitungspflicht könne nicht irgendwelche kantonale Behörden und auch nicht die Bundesbehörden treffen. Vielmehr erscheine die von einem Teil der Lehre postulierte Einschränkung auf den iudex a quo als sachgerecht. Das Bundesgericht ging davon aus, dass eine irrtümliche Einreichung bei Vorliegen einer korrekten Rechtsmittelbelehrung kaum vorkommen sollte, da die ZPO eine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung statuiere (Art. 238 lit. f ZPO) und überdies eindeutige Vorschriften über die Einreichungsinstanz enthalte (Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO, vgl. auch für die Revision Art. 328 Abs. 1 ZPO).  
Jedenfalls erschien dem Bundesgericht unter diesem Aspekt ein weitergehender Schutz als bezüglich einer versehentlichen Einreichung bei der Vorinstanz als nicht notwendig. Eine ausgedehntere Anwendung auf Fälle, in denen das Rechtsmittel bei einer mit der Sache nicht befassten inner- oder gar ausserkantonalen Behörde oder einer Bundesbehörde (etwa auch dem Bundesgericht) eingereicht wird, müsse daher ausscheiden. In diesen Fällen könne die Frist nur als gewahrt betrachtet werden, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel noch innert Frist an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterleitet, wozu sie gesetzlich nicht verpflichtet sei, aber unter Umständen aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus gehalten sein könne. Ohnehin würde sich bei solchen Konstellationen wohl zumeist die Frage nach einer bewussten Einreichung der Eingabe bei einer unzuständigen Behörde und damit nach einer grundsätzlichen Unanwendbarkeit der dem Art. 48 Abs. 3 BGG nachgebildeten Regelung stellen (BGE 140 III 636 E. 3.6 mit Hinweisen; vgl. auch E. 3.3 und in E. 3.4, je in fine). 
 
2.3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine rechtzeitige versehentliche Einreichung der Berufung oder der Beschwerde beim iudex a quo dem Rechtsmittelkläger nicht schadet. Vielmehr gilt in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist als gewahrt und die Vorinstanz hat das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 3.7).  
 
2.4. Die II. Zivilkammer des Obergerichts stützte sich auf die soeben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung. Bezogen auf den konkreten Fall erwog sie, der erstinstanzliche Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 enthalte eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 10 Tagen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, erklärt werden könne. Der Beschwerdeführer habe den Entscheid der Erstinstanz am 23. März 2023 entgegengenommen. Die 10-tägige Beschwerdefrist sei also bis am 3. April 2023 gelaufen. Mit seiner Eingabe vom 2. April 2023 (Poststempel: 3. April 2023) sei der Beschwerdeführer rechtzeitig an das Obergericht des Kantons Zürich gelangt.  
Allerdings richteten sich seine Begehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts als "erste Instanz" "in einem solchen Justizverwaltungsverfahren". Er verlange, dass die Verwaltungskommission das Verfahren an eine andere Schlichtungsbehörde überweise, dass nach Entscheid durch die Verwaltungskommission der Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 "aufheben zu lassen" und dass "im vorliegenden Verfahren vor obergerichtlicher Verwaltungskommission" keine Entscheidgebühr zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. 
Die II. Zivilkammer des Obergerichts erwog, diese Anträge seien klar an die Verwaltungskommission des Obergerichts gerichtet, weshalb die Eingabe auch bei dieser eingegangen sei. Diese sei aber für die Beurteilung einer Beschwerde gegen den Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen nicht zuständig. 
 
Die II. Zivilkammer des Obergerichts ging auf das Argument des Beschwerdeführers ein, er habe zeitgleich mit seinem Antrag an die Verwaltungskommission des Obergerichts Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 erhoben. Dazu hielt sie im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer behaupte zu Recht nicht, er habe die Beschwerde versehentlich an die falsche Stelle gerichtet. Die erstinstanzliche Rechtsmittelbelehrung sei klar und enthalte insbesondere den Hinweis auf die Zivilkammer des Obergerichts als zuständige Beschwerdeinstanz. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer kein juristischer Laie. Vielmehr habe er ein juristisches Studium und ein Auditoriat am Bezirksgericht Andelfingen absolviert. Aus alledem schliesst die II. Zivilkammer des Obergerichts, dass der Beschwerdeführer "sein sinngemässes Rechtsmittel" bewusst an die Verwaltungskommission des Obergerichts und damit an die falsche Stelle gerichtet habe. Dazu passe auch sein Standpunkt, dass er gar nie ein Ausstandsverfahren habe einleiten wollen, sondern seit Anbeginn die Verwaltungskommission als zuständige Stelle für seinen prozessualen Antrag auf Umteilung des Kündigungsschutzverfahrens gehalten habe, weshalb er nun mit seinem Anliegen an die eigentlich zuständige Verwaltungskommission gelange. 
Die II. Zivilkammer des Obergerichts fasste zusammen, der Beschwerdeführer habe seine Eingabe vom 2. April 2023 an die falsche Behörde gerichtet. Bei der zuständigen II. Zivilkammer des Obergerichts sei die Beschwerde erst mit Schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 21. April 2023 eingetroffen und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist. Da der Beschwerdeführer sich nicht aus Versehen an die falsche Behörde gewandt habe, sei die Verwaltungskommission des Obergerichts nicht verpflichtet gewesen, seine Eingabe unverzüglich weiterzuleiten. Ein Gesuch um Weiterleitung habe der Beschwerdeführer erst am 20. April 2023 gestellt. Damit sei die Beschwerde verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 
 
2.5. Was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen im angefochtenen Entscheid vorbringt, verfängt nicht.  
 
2.5.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Eingabe vom 2. April 2023 nur im Rahmen des "Rechtsbegehrens I" direkt an die Verwaltungskommission des Obergerichts gerichtet. Dort habe er um die Umteilung an die Mietschlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur ersucht. Soweit es um das "Rechtsbegehren II" gehe, also um die Beschwerde gegen den Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023, nenne er weder die Verwaltungskommission noch sonst eine Instanz.  
Der Beschwerdeführer verlangte im "Rechtsbegehren II", nach "Entscheidfindung durch die Verwaltungskommission des Obergerichtes sei der Beschluss des BG Andelfingen vom 10. März 2023 (BV230001-B) inkl. der auferlegten Entscheidgebühr (aufgrund fehlender Zuständigkeit und aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs) vollständig aufheben zu lassen. Die Entscheidgebühr sei auf Fr. 0.00.- festzulegen". 
Der angefochtene Entscheid ist nicht willkürlich, weil darin festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch diesen Antrag bewusst an die Verwaltungskommission des Obergerichts richtete und nicht an dessen II. Zivilkammer. Weshalb diese Feststellung zum Prozesssachverhalt geradezu unhaltbar sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
2.5.2. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er in seiner Eingabe vom 2. April 2023 erklärt habe, er habe nie ein Ausstandsverfahren angestrebt. Denn er sei nach dem Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen "nicht mehr nur an der Umteilung seines mietrechtlichen Verfahrens interessiert" gewesen, "sondern auch an der Aufhebung des Ausstandsbegehrens". Das Bezirksgericht Andelfingen habe ihm die Entscheidgebühr von Fr. 300.-- auferlegt, was sich "nur mittels einer zivilrechtlichen Beschwerde vor Obergericht" aufheben lasse.  
Auch damit legt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz dar, dass die Vorinstanz den Prozesssachverhalt willkürlich festgestellt hätte oder sonst Bundesrecht verletzt hätte. 
 
2.5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Eingabe vom 2. April 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich adressiert. Eine Kammer, Abteilung oder sonst eine gerichtsinterne Behörde habe er nicht vermerkt. Gemäss § 48 GOG/ZH sei das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss ZPO. Es sei somit sachlich und funktionell zuständig für die Behandlung seiner Beschwerde gegen den Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023. Es schade ihm nicht, seine Eingabe nicht explizit an die Zivilkammer des Obergerichts adressiert zu haben. Wenn eine Sendung an das Obergericht adressiert werde, dann sei es dessen Sache, die Eingabe an die zuständige gerichtsinterne Stelle weiterzuleiten.  
Mit dieser Rüge übergeht der Beschwerdeführer die willkürfreie Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach er seine Rechtsbegehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts richtete. Dass auf dem Couvert nur die Adresse des Obergerichts steht, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander, dass er ausdrücklich die Verwaltungskommission des Obergerichts "als vorliegend einzig zuständige erste Entscheidungsinstanz" anrief. 
 
2.5.4. Nichts kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass die Verwaltungskommission des Obergerichts seine Eingabe vom 2. April 2023 schliesslich am 3. Juli 2023 der II. Zivilkammer zur Behandlung als Beschwerde überwiesen hat.  
Selbst wenn die Verwaltungskommission des Obergerichts davon ausgegangen sein sollte, der Beschwerdeführer habe fristgerecht Beschwerde erhoben, wäre die II. Zivilkammer des Obergerichts nicht an diese Einschätzung gebunden gewesen. Der schlüssige angefochtene Entscheid wird dadurch jedenfalls nicht erschüttert. 
 
2.5.5. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, selbst wenn man von ihm hätte verlangen können, eine separate Eingabe ausdrücklich bei der Zivilkammer des Obergerichts einzureichen, müsste es als überspitzt formalistisch angesehen werden, seine Eingabe als verspätet zu beurteilen. Denn das Umteilungs- und das Ausstandsverfahren stünden in einem engen inhaltlichen Konnex. Die Schlichtungsbehörde Andelfingen sei einem Irrtum unterlegen und das Bezirksgericht Andelfingen habe sich widersprüchlich verhalten. Deshalb könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht genau gewusst habe, wie er das Umteilungsgesuch bei der Verwaltungskommission zusammen mit der Beschwerde an die II. Zivilkammer zu kombinieren habe. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass er nur 10 Tage Zeit gehabt habe und die "Unterscheidung zwischen Umteilungsgesuch gemäss Art. 117 GOG/ZH und einem Ausstandsbegehren nicht so einfach ist".  
Soweit diese Ausführungen überhaupt verständlich sind, ist unklar, was der Beschwerdeführer damit bezweckt. Wie bereits die II. Zivilkammer des Obergerichts zutreffend erwog, enthielt der Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 10 Tagen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, erklärt werden kann. Nur schon vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb für den Beschwerdeführer "nicht einfach überschaubar" gewesen sein soll, wie er vorzugehen habe, um den Beschluss der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 anzufechten und an seinem bei der Schlichtungsbehörde Andelfingen gestellten Umteilungsgesuch festzuhalten. Der Beschwerdeführer hat sich selbst zuzuschreiben, dass er seine Eingabe trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung an die Verwaltungskommission des Obergerichts als "erste Instanz" "in einem solchen Justizverwaltungsverfahren" richtete. Daraus schloss die II. Zivilkammer des Obergerichts willkürfrei, dass der Beschwerdeführer sich bewusst an die falsche Behörde gewendet hatte. 
 
2.6. Nach dem Gesagten verletzte die II. Zivilkammer des Obergerichts kein Bundesrecht, indem sie wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde eintrat.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht, da keine Vernehmlassungen eingegangen sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, B.B.________ und C.B.________ und der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt