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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_71/2024  
 
 
Urteil vom 17. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Angela Agostino-Passerini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft im Berufungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Vizepräsidentin der Strafkammer, vom 1. März 2024 (STBER.2024.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde am 7. November 2023 vom Amtsgericht Olten-Gösgen der Brandstiftung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Ausserdem sprach es gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren aus. In strafprozessualer Hinsicht verfügte das Amtsgericht zur Sicherung des Strafvollzugs die Versetzung des Beschuldigten in die Sicherheitshaft (mit Wirkung ab dem 5. Dezember 2023, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, längstens für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 5. März 2024). Gegen das Strafurteil wurde Berufung erhoben. 
 
B.  
Vor Ablauf der Haftfrist lud die Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes den Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein, zu einer allfälligen Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, die mit Beschluss des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 7. November 2023 angeordnete Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens weiterzuführen bzw. zu verlängern. Der Beschuldigte stellte das Gesuch, er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Am 1. März 2024 verfügte das Obergericht des Kantons Solothurn, Vizepräsidentin der Strafkammer, die Weiterdauer der Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens. 
 
C.  
Gegen die Verfügung des Obergerichtes vom 1. März 2024 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 3. April 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine sofortige Haftentlassung. 
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz beantragen mit Stellungnahmen vom 8. April 2024 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. April 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten im hängigen Berufungsverfahren bei vorbestehender Sicherheitshaft (Art. 233 StPO i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.  
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt zwar vor, es sei "nicht von Relevanz, ob sich die Verteidigung im Rahmen der Stellungnahme" im vorinstanzlichen Haftprüfungsverfahren "einlässlich zum dringenden Tatverdacht oder den Haftgründen äusserte, da im gesamten Verfahren die Offizial- und die Untersuchungsmaxime" gelte. Er legt jedoch nicht substanziiert dar, dass er - entgegen den Feststellungen des angefochtenen Entscheides - den dringenden Tatverdacht der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO i.V.m. Art. 221 StGB) im vorinstanzlichen Haftprüfungsverfahren nachvollziehbar bestritten hätte. Auf unzulässige Noven ist grundsätzlich nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des Obergerichtes hingewiesen werden, dass bereits ein Schuldspruch des erstinstanzlichen Gerichtes vom 7. November 2023 vorliegt, der den dringenden Tatverdacht bekräftigt (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.1; 139 IV 270 E. 3.1-3.2; Urteile 1B_329/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2.2; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Was der Beschwerdeführer erst nachträglich, im Verfahren vor Bundesgericht, vorbringt, lässt den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes nicht dahinfallen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Überhaft. Es sei hier "offensichtlich" ein Strafbefreiungsgrund im Sinne von Art. 54 StGB gegeben. Er sei durch den Brand in seiner Zelle erheblich verletzt worden, weshalb er medizinisch habe versorgt werden müssen. Zudem habe er nebst körperlichen Schmerzen auch "erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten", da er in der (von ihm angezündeten) Zelle eingeschlossen gewesen sei, "ohne zu wissen, wann und ob rechtzeitig Hilfe eintreffen würde". Diese Argumentation sei von seiner damaligen amtlichen Verteidigung dem erstinstanzlichen Strafgericht nicht unterbreitet worden. Auch die Sanktion sei viel zu hoch ausgefallen. In Fällen wie dem vorliegenden (Brandstiftung in einer Gefängniszelle) werde mitunter "lediglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 10.--" ausgesprochen. Die Weiterdauer der Sicherheitshaft sei daher unverhältnismässig. 
 
3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).  
Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 143 IV 160 E. 4.1; 139 IV 270 E. 3.1-3.2; Urteile 1B_329/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2.2; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
3.2. Das erstinstanzliche Strafgericht hat in seinem Urteil vom 7. November 2023 keinen Strafbefreiungsgrund erkannt und den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die Vorinstanz erwägt in ihrer haftrichterlichen Funktion, der erstinstanzliche Schuldspruch und die ausgefällte Sanktion bildeten Gegenstand des hängigen Berufungsverfahrens. Vom Obergericht zu prüfen sein werde auch, wie sich die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren geltend gemachte Betroffenheit durch die Tat (im Sinne von Art. 54 StGB) auf die Frage seiner Strafbarkeit auswirke. Angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung und des vom Amtsgericht ausgesprochenen Strafmasses sei die seit dem 5. Dezember 2023 erstandene Sicherheitshaft "noch lange nicht in zeitliche Nähe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe gerückt". Die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Sicherheitshaft (im Sinne von Art. 212 Abs. 3 StPO) sei daher zu bejahen.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt - aus der Sicht des Bundesgerichtes in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz in Haftsachen - nicht erkennen, dass das Amtsgericht in seinem Urteil einen Strafbefreiungsgrund im Sinne von Art. 54 StGB klarerweise übersehen oder in offensichtlich bundesrechtswidriger Weise verneint hätte. Es besteht hier auch sonst kein Anlass, im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren dem Berufungsgericht als zweitinstanzlichem Sachgericht bereits in materiellstrafrechtlicher Hinsicht vorzugreifen. Analoges gilt für das erstinstanzlich ausgefällte Strafmass von 24 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt, das aus haftrechtlicher Perspektive, auch angesichts der gesetzlichen Strafuntergrenze (Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr für einfache Brandstiftung, Art. 221 Abs. 1 StGB), ebenfalls nicht als offensichtlich übermässig erscheint.  
Der Beschwerdeführer befindet sich unbestrittenermassen seit dem 5. Dezember 2023 in Sicherheitshaft. Die bisherige Haftdauer von etwa 4 ½ Monaten ist - im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung - noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, die dem Beschwerdeführer derzeit konkret droht. Weder ein Freispruch noch eine Strafbefreiung sind hier mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 
 
4.  
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der richterlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Er beanstandet, der angefochtene Entscheid verweise "im Hinblick auf den dringenden Tatverdacht sowie die Fluchtgefahr vollumfänglich und pauschal" auf "die Vorinstanz" bzw. den Haftentscheid des erstinstanzlichen Strafgerichtes. Im Hinblick auf den dringenden Tatverdacht werde zwar das Urteil des Amtsgerichtes vom 7. November 2023 erwähnt. "Für die Begründung der Fluchtgefahr" werde "vom Obergericht jedoch nicht einmal angegeben, auf welchen konkreten Entscheid/Beschluss oder Verfügung verwiesen wird". Das Berufungsgericht habe "den Entscheid der ersten Instanz somit nicht bloss einfach ohne inhaltliche Auseinandersetzung übernommen, sondern" es werde "noch nicht einmal dargelegt, wo die 'überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz' zu finden" seien. Für den Beschwerdeführer sei es "somit unmöglich", den angefochtenen Entscheid "sachgerecht anzufechten, da er noch nicht einmal" wisse, "mit welchen Argumenten er sich auseinandersetzen" müsse. 
Diese Vorbringen gehen an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides weitgehend vorbei und begründen keinen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs: 
Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgestellt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Haftverfahren vor dem Obergericht das Fortbestehen von Fluchtgefahr gar "nicht bestritten" hat. Vielmehr habe er "geltend gemacht, es drohe Überhaft, so dass die weitere Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft unverhältnismässig sei" (angefochtener Entscheid, S. 2 E. 3; vgl. auch S. 1 f. E. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet diese tatsächlichen Feststellungen nicht, sondern vertritt die Auffassung, es sei "nicht von Relevanz", ob er sich zu den Haftgründen geäussert habe oder nicht. Folglich ist der Vorinstanz auch keine Gehörsverletzung zur Last zu legen, wenn sie zur Begründung des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr auf die Erwägungen im haftrechtlichen Beschluss des Amtsgerichtes vom 7. November 2023 verwies. Dass diese Erwägungen des erstinstanzlichen Strafgerichtes gemeint sind, geht - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - aus dem angefochtenen Entscheid deutlich hervor. 
Analoges gilt für den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes. Auch diesbezüglich legt der Beschwerdeführer nicht dar, mit welchen seiner haftrechtlichen Vorbringen sich das Obergericht nicht bzw. nicht ausreichend befasst hätte. Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz noch ergänzend, dass bereits ein erstinstanzliches Strafurteil vom 7. November 2023 vorliegt, das den Tatbestand der Brandstiftung bejaht und eine unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten gegen ihn ausfällt. Auch insofern musste sich das Obergericht mit haftrechlichen Fragen, die vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gar nicht thematisiert worden waren, im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV nicht eingehender befassen. Aus dem Vorbringen, er sei anlässlich der früheren Haftprüfung vor dem erstinstanzlichen Strafgericht noch von einem anderen Offizialverteidiger vertreten worden, kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
Soweit er schliesslich noch geltend macht, der angefochtene Entscheid sei "generell" knapp formuliert, auch was die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Überhaft betrifft, kann ihm zwar grundsätzlich zugestimmt werden. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ersichtlich. Das Obergericht hat die wesentlichen Gründe dargelegt, weshalb es den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand einer unverhältnismässigen Haftdauer verworfen hat. Dabei hat es Folgendes erwogen: 
 
"Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Im von der Verteidigung erwähnten Entscheid des Bundesgerichts 1B_209/2014 E. 2.1 wird aber nicht nur sinngemäss ausgeführt, der Richter könnte geneigt sein, die nach Art. 51 StGB anzurechnende Dauer der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hielt auch fest, insbesondere wenn gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt werde, stelle dieses Urteil, das zwar nicht endgültig und vollstreckbar sei, dennoch einen wichtigen Hinweis auf die Strafe dar, die möglicherweise letztendlich vollstreckt werden müsse. Oder in anderen Worten: Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1). Die Vorinstanz hat eine unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen erachtet. Anlässlich des Berufungsverfahrens wird dies wie auch der Schuldspruch überprüft werden, ebenso, wie sich die Betroffenheit des Beschuldigten durch die Tat auswirkt. Als wichtiges Indiz ist damit aber gesagt, dass die seit dem 5. Dezember 2023 verbüsste Sicherheitshaft noch lange nicht in zeitliche Nähe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe gerückt ist. Die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Sicherheitshaft ist gegeben. Mildere Massnahmen bieten sich nicht an. Da sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Sicherheitshaft für das Berufungsverfahren zu verlängern und das Berufungsverfahren zügig zum Abschluss zu bringen" (angefochtener Entscheid, S. 2 f. E. 3). 
 
Diese Erwägungen halten vor dem verfassungsrechtlichen Begründungsgebot stand. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Entscheidmotivation der Vorinstanz es ihm faktisch verunmöglicht hätte, den Rechtsweg ans Bundesgericht wirksam zu beschreiten. Dass sie seiner Argumentation materiell nicht gefolgt ist, verletzt sein rechtliches Gehör nicht. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er ist im kantonalen Strafverfahren amtlich verteidigt und legt seine finanzielle Bedürftigkeit glaubhaft dar. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Advokatin Angela Agostino-Passerini wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Vizepräsidentin der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster