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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_320/2023  
 
 
Urteil vom 11. April 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2023 (IV.2022.00123). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1965, meldete sich im Oktober 2015 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf depressive Beschwerden und andere Erkrankungen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte einen Anspruch auf Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Mai 2016 ab.  
 
A.b. Im August 2017 meldete sich A.________ erneut an. Die IV-Stelle lehnte einen Anspruch auf Invalidenrente mit Verfügung vom 24. September 2018 wiederum ab. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Oktober 2019 gut und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück.  
 
A.c. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens des Zentrums für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG, ZIMB, Schwyz, mit allgemeinmedizinischer, orthopädischer, angiologischer, kardiologischer, neurologischer und psychiatrischer Abklärung vom 3. Mai 2021 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Januar 2022 erneut ab.  
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. März 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung vom 27. Januar 2022 bestätigte. Zur Frage steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das ZIMB-Gutachten, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung wird geltend gemacht, es wäre ein (höherer) leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren gewesen. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Beurteilung der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) insbesondere bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 143 V 418; 141 V 281) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung des IVG; vgl. Urteil 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt ohne sich allerdings zur Frage des anwendbaren Rechts explizit zu äussern. Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Urteil sodann die Regeln über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und namentlich auch die massgebliche Rechtsprechung zum behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug von dem auf statistischer Grundlage ermittelten hypothetischen Verdienst nach Eintritt der Gesundheitsschädigung (Invalideneinkommen; BGE 135 V 297 E. 5.2). Gleiches gilt schliesslich hinsichtlich der zu beachtenden Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Hervorzuheben ist, dass auf ein versicherungsexternes Gutachten praxisgemäss abzustellen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Vorinstanz ist gestützt auf das voll beweiskräftige ZIMB-Gutachten vom 3. Mai 2021 (nach voller Arbeitsunfähigkeit von Juni bis Oktober 2016) wegen einer koronaren Dreigefässerkrankung, eines chronischen lumboglutealen Schmerzsyndroms, chronischer Schulterbeschwerden links, eines Diabetes mellitus Typ II sowie einer peripher-arteriellen Verschlusskrankheit Stadium I bis II seit November 2016 von einer verbleibenden lediglich 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Daran könnten die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens gestützt auf die Einschätzung seiner Psychotherapeutinnen sowie bezüglich des kardiologischen Zustands nach Hospitalisation im Juli 2021 nichts ändern. In erwerblicher Hinsicht sei, so das kantonale Gericht weiter, bei beiden Vergleichseinkommen von demselben Tabellenlohn auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer in verschiedenen Berufen gearbeitet habe (Wachmann, Küchenhilfe, Lagerist, Sonnenstorenmonteur), seit 2009 jedoch praktisch durchgehend arbeitslos gewesen sei. Bezüglich des leidensbedingten Abzuges auf der Seite des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz fest, dass der erhöhte Pausenbedarf bereits mit der quantitativen Minderung der Arbeitsfähigkeit um 30 % erschöpfend berücksichtigt worden sei. Selbst bei zusätzlicher Reduktion des statistischen Lohnes um 10 % wegen der allein noch zumutbaren sehr leichten Verweistätigkeit resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger als 40 %.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer erneuert seine Einwände zum psychiatrischen Teilgutachten, das, auch nach zeitlich unzureichender Exploration, der Einschätzung seiner behandelnden Ärztin und Psychologin diametral widerspreche (100%ige Arbeitsunfähigkeit) und sich zudem nicht mit deren Diagnosen auseinandersetze, und hinsichtlich des geltend gemachten weitergehenden Abklärungsbedarfs nach Feststellung einer chronischen Mesenterialischämie im Spital B.________ im Juli 2021. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen wird die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % beantragt.  
 
5.  
 
5.1. Inwiefern das kantonale Gericht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Dies gilt zunächst hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens. Die Untersuchung gestützt auf die ICF-APP (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit), welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit praxisgemäss herangezogen werden darf (SVR 2015 IV Nr. 10 S. 27, 8C_398/2014 E. 4.3.2), ergab keinerlei Auffälligkeiten. Dass der Gutachter entgegen den Einschätzungen der Ärzte der psychiatrischen Institution C.________ und der ab 2019 behandelnden Dr. med. D.________ und M. Sc. E.________ sowie des Hausarztes zum Schluss gelangte, es stünden invaliditätsfremde Faktoren (unter anderem eine Spielsucht sowie Probleme mit seiner Ehefrau beziehungsweise häusliche Gewalt) im Vordergrund, welche bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung auszuklammern sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.3), vermag für sich allein gesehen keine hinreichenden Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens zu begründen. Es wird beschwerdeweise zudem insbesondere nicht aufgezeigt und lässt sich nicht ersehen, dass der Gutachter von den behandelnden Ärzten benannte wichtige objektive Aspekte ausser Acht gelassen oder die Schwere des Leidens, die er nach Massgabe der dabei rechtsprechungsgemäss zu beachtenden Kriterien zu beurteilen hatte, gerade auch in Bezug auf die Bedeutung der psychosozialen Faktoren und die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, verkannt hätte. Daran kann nichts ändern, dass der Bericht von Dr. med. D.________ und M. Sc. E.________ recht umfassend ausgefallen sei und deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit derjenigen des Gutachters diametral widerspreche, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Nachdem eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten nach Verneinung einer Persönlichkeitsstörung bei remittierter depressiver Störung nicht ausgewiesen war, konnten überdies weitergehende Ausführungen im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens praxisgemäss unterbleiben (BGE 143 V 418 E. 7.1; 143 V 409 E. 4.5.3; Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.4.1). Ein aggravatorisches Verhalten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stand dabei nicht im Raum. Schliesslich entkräftete das kantonale Gericht den Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund zu kurzer Dauer der Exploration auf die Unzuverlässigkeit des Gutachtens zu schliessen wäre. Inwiefern es damit Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.4.4; Urteile 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.4; 8C_756/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 3.3.2). Dass die Vorinstanz auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt hat, ist somit insgesamt nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand nicht durchzudringen, das kantonale Gericht habe sich bloss wegen nachträglicher, aber (mangels kritischer Prüfung der Expertise) unzulänglicher Absegnung des nicht rechtsgenüglichen Gutachtens durch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) darauf abstützen können. Damit steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ist.  
 
5.2. Bezüglich der ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Hospitalisation im Spital B.________ im Juli 2021, somit kurz nach der ZIMB-Begutachtung, wegen akuter abdomineller Beschwerden stellte das kantonale Gericht fest, die Experten hätten gerade wegen der dafür von den Ärzten des Spitals B.________ als ursächlich erkannten bestehenden generalisierten Arteriosklerose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % bescheinigt. Anlässlich der Verlaufssonographie im Juli 2021 hätten zwar eine Rekanalisation vorgenommen und weitere Stents gesetzt werden müssen. Jedoch hätten sich keine Anzeichen für einen Verschluss der Mesenterialgefässe gezeigt, und nach der erneuten Kontrolle sei am 1. September 2021 berichtet worden, es gehe dem Beschwerdeführer sehr gut und er habe praktisch keine abdominellen Schmerzen mehr. Dass die Vorinstanz gestützt darauf von einer Akutsituation im Rahmen der bestehenden Durchblutungsstörung ohne weitergehende längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging, insbesondere auch keine andauernde Verschlechterung annahm, und auf ergänzende Abklärungen verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wegen der Vielzahl seiner gesundheitlichen Probleme sei er gemäss seinem Hausarzt vollständig arbeitsunfähig, vermag er damit nicht durchzudringen. Dass die Gutachter dieser Multimorbidität in ihrer Konsensbeurteilung nach eingehender Abklärung in den entsprechenden Fachdisziplinen nur unzureichend Rechnung getragen haben sollten, ist nicht erkennbar. Auch insoweit durfte das kantonale Gericht auf das ZIMB-Gutachten abstellen.  
 
5.3. Was die erwerblichen Auswirkungen und insbesondere den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn betrifft, stellte die Vorinstanz fest, es könnte höchstens berücksichtigt werden, dass dem Beschwerdeführer nur noch sehr leichte Verweistätigkeiten zuzumuten seien. Dieser Umstand rechtfertigte indessen nicht mehr als eine 10%ige Reduktion. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass entgegen der Vorinstanz im Rahmen der gutachtlich bescheinigten, um 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit noch zusätzlich ein erhöhter Pausenbedarf zu berücksichtigen sei. Inwiefern das kantonale Gericht diesbezüglich offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen haben sollte, ist indessen nicht erkennbar. Gemäss den Angaben in der Konsensbeurteilung der ZIMB-Experten ist eine Präsenz von sechs bis sieben Stunden pro Tag möglich, besteht eine Einschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und wird die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf 70 % geschätzt. Aus den detaillierten Ausführungen zu den Beeinträchtigungen im Einzelnen lässt sich ausdrücklich entnehmen, dass (allein) aus kardiologischer Sicht wegen erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dem erhöhten Pausenbedarf sei mit der quantitativen Minderung von 30 % erschöpfend Rechnung getragen, ist somit für das Bundesgericht verbindlich. Die Einwände des Beschwerdeführers zu seinem fortgeschrittenen Alter, zu den fehlenden Sprachkenntnissen, zur langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und zur fehlenden Ausbildung hat das kantonale Gericht bereits entkräftet. Inwiefern es dabei die massgebliche Rechtsprechung verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar.  
Gemäss Gutachten begründen sich die bescheinigten Einschränkungen durch die Beschwerden am Bewegungsapparat (nur noch sehr leichte adaptierte Tätigkeiten), die Herzprobleme (zeitliche Einschränkung um 30 % wegen erhöhten Pausenbedarfs), die arterielle Verschlusskrankheit (zeitliche Einschränkung um 20 %, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg) und schliesslich den Diabetes (insbesondere keine Schichtarbeiten). Durch diese Vielzahl an gesundheitlichen Problemen besteht eine Limitierung auch im Rahmen leichter Hilfstätigkeiten, die mit dem von der Vorinstanz herangezogenen statistischen Verdienst entlöhnt werden. Dies rechtfertigte praxisgemäss jedenfalls dann einen Abzug von 10 %, wenn zusätzlich von einer allein noch zumutbaren Teilzeitbeschäftigung auszugehen wäre (Urteil 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Diese letztere Voraussetzung ist hier indessen, wie bereits dargelegt, nicht gegeben. Im Übrigen stellt die Höhe des leidensbedingten Abzugs eine typische Ermessensfrage dar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 137 V 71 E. 5.1; Urteil 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4). Das angefochtene Urteil lässt sich auch in diesem Punkt nicht beanstanden. 
 
5.4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet.  
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. April 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo