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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_135/2023  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staat Solothurn, 
vertreten durch die zentrale Gerichtskasse, 
Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 5. Juni 2023 (ZKBES.2023.59). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 18. Oktober 2022 zu einer Geldstrafe und Busse sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten verurteilt, insgesamt ausmachend Fr. 18'005.--. In der hierfür eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Solothurn erteilte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt dem Staat Solothurn für den entsprechenden Betrag nebst Zins die definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Juni 2023 ab. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2023 und Nachtrag vom 14. Juli 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird nicht erreicht. Somit steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin mache geltend, es werde ihr regelmässig die Post entwendet und sie habe gesundheitliche Probleme, wobei sich ihr Gesundheitszustand stetig verschlechtere. Die möglichen Einwände bei der definitiven Rechtsöffnung, welche sich vorliegend auf den rechtskräftigen Strafbefehl stütze, würden sich aber auf den Nachweis von Tilgung, Stundung oder Verjährung der betriebenen Forderung beschränken; solches bringe die Beschwerdeführerin nicht vor. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht weder explizit noch implizit Verfassungsrügen geltend und ohnehin gehen ihre Ausführungen an den Erwägungen des angefochtenen Urteils vorbei (weitschweifige Schilderung von Sachverhaltsfragmenten, die im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung zu stehen scheinen, sowie Vorwürfe an Polizei, Behörden etc. im Kontext mit dem Strafverfahren, sodann Ausführungen zum gesundheitlichen Zustand und zur Post, was alles im Rechtsöffnungsverfahren nicht thematisiert werden kann). Irgendwelche auf die definitive Rechtsöffnung beziehenden Vorbringen sind nicht ersichtlich und schon gar nicht diesbezügliche Verfassungsrügen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli