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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_914/2023  
 
 
Urteil vom 24. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (grobe Verkehrsregelverletzung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. Juni 2023 (STREV.2023.5). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 u.a. wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe und einer Busse (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) kostenfällig verurteilt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. November 2020 (Poststempel 21. November 2020) übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zur Gültigkeitsprüfung an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, das am 11. Dezember 2020 auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eintrat. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 28. Januar 2021 ab. Das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers am 10. März 2021 nicht ein (Urteil 6B_180/2021 vom 10. März 2021). 
 
2.  
Die vom Beschwerdeführer am 22. März 2021 beantragte Fristwiederherstellung wurde von der Staatsanwaltschaft am 8. April 2021 nicht gewährt, weil die Schuld der Säumnis bei ihm gelegen habe. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 21. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Revision des Strafbefehls vom 20. Oktober 2020. Zur Gesuchsbegründung führte er aus, das Bundesgericht habe sein Überholmanöver auf der Autobahn im Urteil 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 als blosse Ordnungswidrigkeit im Sinne der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Ordnungsbussenverordnung qualifiziert und den gegen ihn erlassenen Führerausweisentzug in der Folge aufgehoben. Der Strafbefehl vom 20. Oktober 2020, welcher das ihm zur Last gelegte fragliche Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung beurteile und folglich dem referenzierten Bundesgerichtsurteil widerspreche, sei bundesrechtswidrig und daher zu revidieren; der ihm vorgeworfene Regelverstoss sei ebenfalls gemäss der Ordnungsbussenverordnung zu beurteilen. 
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 14. Juni 2023 auf das Revisionsgesuch nicht ein, weil kein Revisionsgrund - weder im Sinne von Art. 410 Abs. lit. a noch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO - vorliegen würde. Ein neues Gesetz bzw. eine Gesetzesänderung habe Norm- und nicht Tatsachencharakter. Eine Gesetzesänderung bringe naturgemäss mit sich, dass frühere Urteile nicht mehr im Einklang mit der nun anderen Rechtslage stünden. Abgesehen davon gehe es beim Urteil 1C_105/2022 auch nicht um einen späteren Strafentscheid, der in unverträglichem Widerspruch zum Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 stehe, sondern um ein verwaltungsrechtliches Urteil. 
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht und beantragt die Gutheissung seines Revisonsgesuchs vom 21. März 2023 und die Aufhebung der ihm auferlegten Kosten. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss und legt nicht dar, weshalb diese gegen Bundesrecht verstossen könnten. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen eines Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO unzulässig verneint haben könnte und auf das Revisionsgesuch folglich zu Unrecht nicht eingetreten sein soll. Stattdessen begnügt sich der Beschwerdeführer damit, unter Verweis auf die Erwägungen im bundesgerichtlichen Urteil 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 festzuhalten, der Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 stelle für ihn eine "grobe ungerechtfertigte Strafe" dar und sei falsch. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden sollte und der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss bundesrechtswidrig sein könnte. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz bzw. ihren Erwägungen zu Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO fehlt vollständig. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht ansatzweise, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill