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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_139/2008 /len 
 
Urteil vom 5. Januar 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 19. November 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula am 19. August 2008 die Beschwerdeführerin auf arbeitsrechtliche Klage der Beschwerdegegnerin hin zur Zahlung von Fr. 4'535.90 nebst Zins verpflichtete; 
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Beschwerde anfocht, auf welche der Präsident des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 19. November 2008 nicht eintrat, weil die Beschwerde verspätet erhoben worden war und zudem eine Beschwerdebegründung fehlte; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 20. Dezember 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. November 2008 "Einsprache" zu erheben; 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Januar 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin