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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_411/2023  
 
 
Urteil vom 31. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. April 2023 (PS230061-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil vom 28. März 2023 eröffnete das Bezirksgericht Uster den Konkurs über die Beschwerdeführerin für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'120.30 nebst Zins und Kosten, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 781.85.  
 
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. März 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wies das Obergericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ende der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne. Am 13. April 2023 (Poststempel) ergänzte sie die Beschwerde und am 14. April 2023 reichte sie unkommentiert Belege nach. Mit Urteil vom 27. April 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab.  
 
1.3. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung der Urteile des Obergerichts und des Bezirksgerichts und die Aufhebung der Konkurseröffnung. Ihr sei Gelegenheit zu geben, die Beschwerdegegnerin ordentlich mit der Zahlung zu befriedigen.  
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Beschwerdeantworten eingeholt. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht hat diese Eingaben der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. 
 
2.  
Gegen das obergerichtliche Urteil ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Hingegen ist das Urteil des Bezirksgerichts vor Bundesgericht nicht anfechtbar (Art. 75 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich am 28. März 2023 an den Schalter des Bezirksgerichts begeben, um die Forderung zu bezahlen. Sie sei jedoch ohne Begründung bzw. wegen verspäteter Zahlung zurückgewiesen worden. Sie macht einen Verstoss gegen Treu und Glauben und gegen das Prinzip der gerichtlichen Toleranz geltend.  
Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit der Erwägung des Obergerichts, wonach sie in ihrer Eingabe vom 13. April 2023 nun selber vorgebracht habe, sie habe die Forderung erst nach der Konkurseröffnung beim Bezirksgericht tilgen wollen. Das Obergericht ist in der Folge auf das Vorbringen, sie habe die Schuld beim Bezirksgericht begleichen wollen, nicht näher eingegangen. Wenn sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nunmehr auf Treu und Glauben und ein Prinzip der gerichtlichen Toleranz beruft, so genügt dies den Begründungsanforderungen nicht, um darzutun, weshalb sich das Obergericht mit dem Vorbringen hätte befassen müssen oder weshalb das Obergericht zum Schluss hätte kommen müssen, das Bezirksgericht hätte die Zahlung annehmen und auf das Konkurseröffnungsurteil zurückkommen müssen (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass das Bezirksgericht die angeblich angebotene Summe im Hinblick auf den Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes (Art. 174 Abs. 2 SchKG) hätte annehmen müssen. Ohnehin belegt sie ihre Sachverhaltsdarstellung nicht, wonach sie versucht habe, die Schuld am Schalter zu begleichen. Der abstrakte Hinweis auf das Protokoll genügt den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht (oben E. 2). Aus den Akten ergibt sich einzig, dass sie nicht zur Konkursverhandlung erschienen ist. 
 
3.2. Was die Konkurshinderungsgründe betrifft, so hat das Obergericht erwogen, die Beschwerdeführerin mache in ihrer Beschwerdeergänzung geltend, sie werde die Konkursforderung samt Zins und Verfahrenskosten direkt beim Konkursamt hinterlegen. Ob sie die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten innert der Beschwerdefrist tatsächlich getilgt habe, bleibe damit offen. Es lägen auch keine Belege über geleistete Zahlungen vor, trotz des Hinweises in der Verfügung vom 30. März 2023, wonach die Konkurshinderungsgründe durch Urkunden nachzuweisen seien. Mangels Vorliegens eines Konkurshinderungsgrunds hat das Obergericht die Beschwerde abgewiesen.  
Die Beschwerdeführerin geht auf diese Erwägungen nicht ein. Sie macht stattdessen geltend, ein Konkurshinderungsgrund sei gegeben, wenn ihr die konkrete Möglichkeit geboten werde, die Schuld vollumfänglich zu tilgen. Die Beschwerdegegnerin wäre bereit, den Konkursantrag zurückzuziehen. Damit übersieht sie, dass sie den Eintritt eines Konkurshinderungsgrundes vor Obergericht hätte beweisen müssen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Mit ihrem - ohnehin vagen - Angebot, die Schuld tilgen zu wollen, ist sie vor Bundesgericht verspätet. 
 
3.3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vertreten lassen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Uster, dem Konkursamt Uster, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg