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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_310/2021  
 
 
Verfügung vom 14. Januar 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
2. Arcosana AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
3. Sanagate AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
4. Intras Kranken-Versicherung AG, Avenue de Valmont 41, 1000 Lausanne 10, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer, Römerstrasse 20, 4500 Solothurn, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schumacher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Kantonsgerichts Luzern vom 
26. April 2021 (5Q 18 7). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 6. Januar 2022, worin die CSS Kranken-Versicherung AG, die Arcosana AG, die Sanagate AG und die Intras Kranken-Versicherung AG die Beschwerde vom 28. Mai 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. April 2021 zurückziehen infolge eines mit der santésuisse am 30. Dezember 2021 aussergerichtlich geschlossenen Vergleichs und darauf hinweisen, dass sie, wie sich aus dem dem Rückzugsschreiben beiliegenden Auszug aus dem Vergleich ergibt, für das vorliegende Verfahren die hälftige Kostentragung und den Verzicht auf eine Parteientschädigung vereinbart haben, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass nach Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird und entsprechend der vergleichsweise getroffenen Regelung keine Parteientschädigung geschuldet ist, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Januar 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann