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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_162/2022  
 
 
Urteil vom 21. Juli 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ A.G., 
vertreten durch 
Rechtsanwalt PD Dr. Michael Hochstrasser, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag; Sistierungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. März 2022 (RB220006-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 17. März 2016 wurde A.________ zur Rückzahlung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 1'156'696.40 nebst Zins an die B.________ A.G. verurteilt. Auf die dagegen von A.________ erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. September 2016 nicht ein (vgl. dazu und zum Folgenden das Urteil 4A_541/2021 vom 10. November 2021 i.S. A.________). 
Am 1. November 2017 beantragte A.________ beim Bezirksgericht Zürich die Revision des Urteils vom 17. März 2016. Das in jenem Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Bezirksgericht ab. Mit den in der Folge ergriffenen Rechtsmitteln drang A.________ nicht durch (siehe die bundesgerichtlichen Urteile 4A_10/2019 vom 8. Februar 2019 und 4A_174/ 2019 vom 22. Mai 2019). 
Mit Beschluss vom 5. Juni 2019 trat das Bezirksgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (siehe das bundesgerichtliche Urteil 4A_488/2019 vom 5. November 2019). 
Mit Eingabe vom 27. August 2020 ersuchte A.________ beim Bezirksgericht Zürich erneut um Revision des Urteils vom 17. März 2016. Mit Verfügung vom 23. September 2020 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Am 9. Oktober 2020 stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bezirksgericht wies dieses Gesuch mit Beschluss vom 19. April 2021 ab und setzte ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 32'317.--. Es kam zum Schluss, dass das Revisionsbegehren aussichtslos erscheine. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 27. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Am 10. November 2021 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 4A_541/2021 vom 10. November 2021). 
Am 17. Januar 2022 stellte A.________ beim Bezirksgericht ein Sistierungsgesuch, auf das dieses mit Verfügung vom 2. Februar 2022 derzeit nicht eintrat. Mit Beschluss vom 2. März 2022 (RB220006-O/U) trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. 
A.________ (im folgenden Beschwerdeführerin) erhob mit elektronischer Eingabe vom 3. April 2022 beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Beschluss (vorliegendes Verfahren 4A_162/2022). Gleichzeitig ersuchte sie unter anderem darum, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit der gleichen Eingabe focht sie einen weiteren Beschluss des Obergerichts vom 2. März 2022 (RB220005-O/U) an, in dem eine weitere Beschwerde gegen eine weitere, am 31. Januar 2022 vom Bezirksgericht ergangene Verfügung behandelt wurde, mit der das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt hatte (Verfahren 4A_160/2022). 
 
2.  
 
2.1. Bei elektronischer Einreichung einer Rechtsschrift muss diese von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) versehen werden (Art. 42 Abs. 4 BGG). Eine qualifizierte elektronische Signatur in diesem Sinne ist die gestützt auf das ZertES geregelte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, das von einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss der Liste nach Art. 5 ZertES ausgestellt wurde (Art. 2 lit. e ZertES und Art. 2 lit. c des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29; s. dazu auch die Rubrik "elektronischer Verkehr" auf der Internetseite des Bundesgerichts [ https://www.bger.ch/index/ federal/federal-inherit-template/gericht-elekronischer-verkehr.htm]). Elektronische Eingaben an das Bundesgericht, die nicht mit einer entsprechenden qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, sind unzulässig bzw. nicht rechtsgültig unterzeichnet. Zwar können nach Art. 3 Abs. 2 ZertES, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, auch ausländische Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten unter gewissen Voraussetzungen anerkannt werden. Bisher ist aber keine entsprechende Anerkennung erfolgt. Art. 20 ZertES gibt dem Bundesrat zudem die Ermächtigung zum Abschluss internationaler Abkommen u.a. über die Anerkennung elektronischer Signaturen, elektronischer Siegel und digitaler Zertifikate (Abs. 1 lit. a) und über die Anerkennung von Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und von Anerkennungsstellen (Abs. 1 lit. b). Entsprechende Staatsverträge konnten bislang indessen noch keine abgeschlossen werden.  
 
2.2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. April 2022 trug eine elektronische Signatur, die nicht von einer anerkannten Anbieterin gemäss der Liste nach Art. 5 ZertES zertifiziert ist, sondern von einer ausländischen Anbieterin von Zertifizierungsdiensten. Die Eingabe war damit nicht rechtsgültig unterzeichnet.  
Nachdem der Beschwerdeführerin mit Präsidialschreiben vom 8. April 2022 eine Frist bis zum 11. Mai 2022 angesetzt wurde, um diesen Mangel zu beheben und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 42 Abs. 5 und Art. 39 Abs. 3 BGG), reichte sie fristgerecht, am 6. Mai 2022, bei der Schweizerischen Botschaft in Schweden, Stockholm, einen ihr übermittelten Originalausdruck der Beschwerdeschrift ein, den sie mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen hatte, und bezeichnete ein schweizerisches Zustellungsdomizil. 
 
3.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat. 
In Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735). 
 
4.  
Die Vorinstanz beurteilte zeitgleich mit dem hier angefochtenen Entscheid in einem separaten Beschluss (RB220005-O/U) eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts vom 31. Januar 2022, mit der das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt hatte. 
Die Beschwerdeführerin rügt es als willkürlich, dass die Vorinstanz die beiden Beschwerdeverfahren betreffend die Nachfrist für den Kostenvorschuss und die Sistierung des Revisionsverfahrens nicht vereinigt und damit unnötige Kosten generiert habe. Sie begründet indessen nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie die beiden Verfahren nicht vereinigte und die erhobenen Beschwerden in separaten Beschlüssen behandelte. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 
Auch vorliegend ist auf die von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Vereinigung der Verfahren 4A_160/2022 und 4A_162/2022 zu verzichten. Eine solche erscheint nicht zweckmässig, da die beiden Verfahren unterschiedliche erstinstanzliche Verfügungen und unterschiedliche zweitinstanzliche Beschlüsse betreffen. 
 
5.  
Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist die Verfügung vom 2. Februar 2022, mit der das Bezirksgericht auf ein Sistierungsgesuch derzeit nicht eintrat. Es handelt sich dabei um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis). 
Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt dabei dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). 
Das Bundesgericht könnte bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen Endentscheid im Hauptklageverfahren fällen, weshalb vorliegend die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt. 
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Inwiefern ihr durch den angefochtenen Beschluss ein solcher Nachteil drohen sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar und springt auch nicht offensichtlich in die Augen. 
Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Auf die Beschwerde kann überdies auch insgesamt nicht eingetreten werden, weil sie auch im Übrigen offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Beschluss auf die gegen die Verfügung vom 2. Februar 2022 erhobene Beschwerde mit doppelter Begründung nicht ein. Zum einen sei die elektronisch eingereichte Beschwerdeschrift nicht gültig signiert, da das Zertifikat der elektronischen Signatur nicht ein qualifiziertes Zertifikat einer anerkannten Anbieterin gemäss ZertES sei. Zum anderen sei die Beschwerde nicht hinreichend begründet, da sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift nicht mit den Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetze und diese genügend beanstande, sondern bloss geltend mache, der Rechtsvertreter der Revisionsbeklagten sei nicht gültig bevollmächtigt und die Revisionsklägerin sei handlungsunfähig. 
Die Beschwerdeführerin erhebt offensichtlich keine sachdienlichen Rügen, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihre kantonale Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, sondern unterbreitet dem Bundesgericht im Wesentlichen bloss, unter beliebiger, unzulässiger Ergänzung des im angefochtenen Beschluss festgestellten Sachverhalts, ihre Sicht der Dinge, wonach die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren nicht rechtsgültig vertreten bzw. handungsunfähig sei, womit sie an der Sache vorbei argumentiert. 
Da es damit an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde mit Bezug auf eine den angefochtenen Entscheid selbständig tragende Alternativbegründung fehlt, mangelt es der Beschwerdeführerin von vornherein an einem Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Rügen gegen die erste Alternativbegründung des angefochtenen Beschlusses betreffend der ungültigen elektronischen Signatur. Auf die Beschwerde ist insgesamt mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Der Beschwerdeführerin fehlt damit auch von vornherein ein aktuelles praktisches Interesse an der beantragten Feststellung, dass ihre elektronische Signatur den gesetzlichen Vorschriften entspricht, wobei die aufgeworfene Frage mit der vorstehenden Erwägung 2 ohnehin beantwortet sein dürfte. 
 
7.  
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auf die Beschwerde auch nicht einzutreten ist, weil sie als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; s. auch BGE 111 Ia 148 E. 4). 
Wie schon der vorstehend (Erwägung 1) dargestellte Sachverhalt illustriert und gerichtsnotorisch ist, führte und führt die Beschwerdeführerin seit Jahren Dutzende von Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht, in denen sie fast systematisch jeden der in unzähligen von ihr angehobenen kantonalen Verfahren gegen sie ergangenen Verfahrensschritt bis zur letzten Instanz anficht. Die Verfahren betreffen dabei teilweise, wie auch das vorliegende, bereits rechtskräftig beurteilte Sachverhalte, auf die mehrmals zurückzukommen sich die Beschwerdeführerin nicht scheut. In ihren Beschwerden an das Bundesgericht, die kaum je von Erfolg gekrönt waren, erhebt sie, wie auch vorliegend, kaum je sachdienliche und rechtsgenügend begründete Rügen gegen die angefochtenen Entscheide, sondern legt regelmässig in ausschweifenden, oftmals vom Prozessthema abweichenden und nur schwer verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen bloss ihre Sicht der Dinge dar, ohne wirklich auf die Argumentation der Vorinstanzen einzugehen. Solches Prozessverhalten kann nicht anders denn als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch bezeichnet werden. 
 
8.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer