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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_536/2023  
 
 
Urteil vom 13. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adriel Caro, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ Inc., 
2. C.________ Ltd., 
3. D.________ GmbH, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Jürg Simon und Peter Ling, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Patentrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 2. Oktober 2023 (O2020_014). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in U.________ NW.  
Die B.________ Inc. (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) ist eine Gesellschaft mit Sitz in V.________, Vereinigte Staaten. 
Die C.________ Ltd. (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) ist eine Gesellschaft mit Sitz in W.________, Irland. 
Die D.________ GmbH (Beklagte 3, Beschwerdegegnerin 3) hat ihren Sitz in Zürich. 
 
A.b. Die Klägerin ist Inhaberin der beiden europäischen Patente EP xxx und EP yyy. Beide Streitpatente sind am 11. Mai 2020 infolge Ablaufs der maximalen Schutzdauer erloschen.  
Die Klägerin wirft den Beklagten vor, durch den Vertrieb von Mobiltelefonen in der Schweiz die schweizerischen Teile ihrer beiden Patente verletzt zu haben. 
 
A.c. Das Streitpatent EP xxx geht zurück auf eine am 12. Mai 2000 eingereichte Anmeldung, die am 23. November 2000 offengelegt wurde und die Priorität von fünf deutschen Prioritätsanmeldungen beansprucht. Das Streitpatent beinhaltet jeweils von dem unabhängigen Verfahrensanspruch 1 abhängige Verfahrensansprüche 2-4, einen unabhängigen Anspruch 5 gerichtet auf ein Mobiltelefon und davon abhängige Ansprüche 6-10.  
Die Gliederung der unabhängigen Ansprüche 1 und 5 von EP xxx gestaltet sich wie folgt : 
Anspruch 1: 
 
1.1 Verfahren zum Übermitteln von Informationen 
1.2 von einem Mobiltelefon 
1.3 zu wenigstens einem weiteren Mobiltelefon 
1.4 mittels SMS, 
dadurch gekennzeichnet, dass 
1.5 sendeseitig wenigstens ein bestimmtes Symbol 
1.6 in Form der Kombination 
1.7 eines Bildes 
1.8 oder einer Bildfolge 
1.9 und eines Ton 
1.10 oder einer Tonfolge 
1.11 ausgewählt wird; 
1.12 sendeseitig eine dem wenigstens einen Symbol zugeordnete [Zeichenfolge ermittelt wird], 
1.13 wenigstens ein Zeichen umfassende 
1.14 dieses jedoch nicht vollständig repräsentierende, 
1.15 Zeichenfolge ermittelt wird; die Zeichenfolge von dem sendenden Mobiltelefon zu dem wenigstens einen empfangenden Mobiltelefon gesendet wird 
1.16 mittels SMS Übermittlung und 
1.17 empfangsseitig das der Zeichenfolge zugeordnete wenigstens eine Symbol 
1.18 in Form einer Kombination 
1.19 eines Bildes 
1.20 oder einer Bildfolge 
1.21 und eines Ton 
1.22 oder einer Tonfolge 
1.23 ermittelt 
1.24 und auf einer Anzeigeeinrichtung angezeigt 
1.25 und abgespielt wird. 
1.6 in Form der Kombination 
1.7 eines Bildes 
1.8 oder einer Bildfolge 
1.9 und eines Ton 
1.10 oder einer Tonfolge 
1.11 ausgewählt wird; 
1.12 sendeseitig eine dem wenigstens einen Symbol zugeordnete [Zeichenfolge ermittelt wird], 
1.13 wenigstens ein Zeichen umfassende 
1.14 dieses jedoch nicht vollständig repräsentierende, 
1.15 Zeichenfolge ermittelt wird; die Zeichenfolge von dem sendenden Mobiltelefon zu dem wenigstens einen empfangenden Mobiltelefon gesendet wird 
1.16 mittels SMS Übermittlung und 
1.17 empfangsseitig das der Zeichenfolge zugeordnete wenigstens eine Symbol 
1.18 in Form einer Kombination 
1.19 eines Bildes 
1.20 oder einer Bildfolge 
1.21 und eines Ton 
1.22 oder einer Tonfolge 
1.23 ermittelt 
1.24 und auf einer Anzeigeeinrichtung angezeigt 
1.25 und abgespielt wird. 
Anspruch 5 von EP xxx: 
 
5.1 Mobiltelefon 
5.2 zum Senden und/oder Empfangen von Informationen 
5.3 mittels SMS, 
gekennzeichnet durch 
5.4 einen mit einem Speicher (4) zum Speichern 
5.5 von wenigstens einem Symbol 
5.6 in Form der Kombination 
5.7 eines Bildes 
5.8 oder einer Bildfolge 
5.9 und eines Ton 
5.10 oder einer Tonfolge 
5.11 zusammenwirkenden Mikroprozessor, 
5.12 einem Auswahlmittel zum Auswählen 
5.13 wenigstens eines der Symbole, 
5.14 einem Zuordnungsmittel zum Zuordnen 
5.15 einer wenigstens ein Zeichen umfassenden Zeichenfolge zu dem wenigstens einen Symbol 
5.16 das Symbol nicht vollständig repräsentierenden, 
5.17 einem Sendemittel und/oder Empfangsmittel zum Senden und/oder Empfangen der Zeichenfolge 
5.18 als SMS, 
5.19 und einem Anzeigemittel zum Anzeigen und 
5.20 einem Lautsprecher zum Abspielen 
5.21 des wenigstens einen empfangenen Symbols. 
Das zweite Streitpatent EP yyy geht auf eine zu EP xxx eingereichte Teilanmeldung zurück und wurde am 16. Januar 2019 erteilt. Es beinhaltet jeweils von dem unabhängigen Verfahrensanspruch 1 abhängige Verfahrensansprüche 2-19, einen weiteren unabhängigen Anspruch 20 gerichtet auf ein Mobiltelefon und davon abhängige Ansprüche 21-24, sowie einen unabhängigen Verwendungsanspruch 25. 
Die Gliederung der unabhängigen Ansprüche 1, 20 und 25 von EP yyy sieht wie folgt aus: 
Anspruch 1: 
 
1.1 Verfahren zum Übermitteln von Informationen 
1.2 von einem kurzmitteilungstauglichen 
1.3 Mobiltelefon 
1.4 auf mindestens ein anderes Mobiltelefon, 
1.5 wobei diese Mobiltelefone auf einem öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz betrieben werden, 
dadurch gekennzeichnet, dass 
1.6 ein Bild, 
1.7 eine Bildfolge, 
1.8 ein Ton 
1.9 oder eine Tonfolge 
1.10 oder irgendeine Kombination solcher Daten, 
1.11 die auf dem Sender-Mobiltelefon abgespeichert sind, 
1.12 je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge zugeordnet werden 
1.13 und diese Zuordnung im Sender-Mobiltelefon abgespeichert ist, 
1.14 diese alphanumerische Zeichenfolge 
1.15 mittels der Tastatur anwählbar ist und 
1.16 via Kurzmitteilung 
1.17 auf ein Empfänger-Mobiltelefon 
1.18 übermittelt wird 
1.19 und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, 
1.20 im Empfänger-Mobiltelefon abgespeicherten 
1.21 Zuordnung der Zeichenfolge 
1.22 zu einem im Empfänger-Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten 
1.23 Bild, 
1.24 einer Bildfolge, 
1.25 eines Tons 
1.26 oder einer Tonfolge 
1.27 oder irgendeiner Kombination solcher Daten 
1.28 dieselben auf dem Display des Empfänger-Mobiltelefons zur Anzeige 
1.29 und/oder auf dessen Lautsprecher zum Abspielen gebracht wird, 
1.30 sodass anstelle der eigentlichen umfangreichen Bild- und/oder Tondaten 
1.31 einzig eine kurze alphanumerischer Zeichenfolge effektiv 
1.32 über das Mobilfunknetz übermittelt wird. 
Anspruch 20 von EP yyy: 
 
20.1 Mobiltelefon 
20.2 mit Kurzmitteilungsfunktion zum Betreiben auf einem Mobiltelefonnetz zum Senden und/oder Empfangen von Informationen, 
gekennzeichnet durch 
20.3 einen Speicher (4) 
20.4 zum Speichern von wenigstens einem Symbol in Form 
20.5 eines Bildes, 
20.6 einer Bildfolge, 
20.7 eines Tones 
20.8 oder einer Tonfolge 
20.9 und einen mit diesen Symbolen zusammenwirkenden Mikroprozessor, 
20.10 einem Auswahlmittel zum Auswählen wenigstens eines der Symbole, 
20.11 einem Zuordnungsmittel zum Zuordnen einer das Symbol nicht vollständig repräsentierenden, 
20.12 wenigstens ein Zeichen umfassenden Zeichenfolge 
20.13 zu dem wenigstens einen Symbol in Form 
20.14 eines Bildes, 
20.15 einer Bildfolge, 
20.16 eines Tones 
20.17 oder einer Tonfolge 
20.18 oder irgendeiner Kombination derselben, 
20.19 einem Sendemittel und/oder Empfangsmittel zum Senden und/oder Empfangen via Kurzmitteilung der Zeichenfolge 
20.20 und einem Anzeigemittel zum Anzeigen und/oder Abspielen des wenigstens einen Symbols in Form 
20.21 eines Bildes, 
20.22 einer Bildfolge, 
20.23 eines Tones 
20.24 oder einer Tonfolge 
20.25 oder einer Kombination derselben. 
Anspruch 25 von EP yyy: 
 
25.1 Verwendung eines Mobiltelefons 
25.2 mit Kurzmitteilungsfunktion, 
25.3 betrieben auf einem öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz, 
25.4 mit dem ein Bild, 
25.5 eine Bildfolge, 
25.6 ein Ton 
25.7 oder eine Tonfolge 
25.8 oder irgendeine Kombination solcher Daten, 
25.9 die auf dem Sender-Mobiltelefon abgespeichert sind, 
25.10 je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge zugeordnet werden 
25.11 und diese Zuordnung im Sender-Mobiltelefon abgespeichert ist, 
25.12 diese alphanumerische Zeichenfolge mittels der Tastatur anwählbar sind 
25.13 und via Kurzmitteilung auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt wird 
25.14 und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, 
25.15 im Empfänger-Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung 
25.16 der Zeichenfolge 
25.17 zu einem im Empfänger-Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten 
25.18 Bild, 
25.19 einer Bildfolge, 
25.20 eines Tons 
25.21 oder einer Tonfolge 
25.22 oder irgendeiner Kombination solcher Daten 
25.23 dieselben auf dem Display des Empfänger-Mobiltelefons zur Anzeige und/oder auf dessen Lautsprecher zum Abspielen gebracht wird, 
25.24 sodass anstelle der eigentlichen umfangreichen Bild- und/oder Tondaten einzig eine kurze alphanumerische Zeichenfolge effektiv über das Mobilfunknetz übermittelt wird. 
 
A.d. Die beiden Streitpatente betreffen Verfahren zum Übermitteln von Symbolen und/oder Informationen von einem Sender zu einem Empfänger sowie entsprechende Vorrichtungen. Es wird ausgeführt, dass derartige Verfahren und Vorrichtungen aus dem Stand der Technik bekannt seien und beispielsweise in modernen Mobiltelefonen verwendet würden. Im Rahmen von SMS-Nachrichten sei es üblich, Symbole zu übermitteln.  
Nachteilig sei bei derartigen Verfahren und Mobiltelefonen, dass die Symbole als solche übermittelt würden, was zu einer erheblichen Datenmenge führe und die Übermittlungszeit erhöhe. Zudem könne aufgrund der Datenmenge nur eine begrenzte Anzahl von Symbolen und/oder Informationen übermittelt werden. Weiter sei nachteilig bei derartigen Verfahren, dass bei Audio-Informationen regelmässig die Audio-Information selbst, d. h. Tonsignale und dergleichen, übermittelt würden. Als Aufgabe formulieren entsprechend die Streitpatente, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu schaffen, um Symbole mit geringerem Zeitaufwand zu übermitteln und eine erweiterte Informationsübertragung zu ermöglichen. Ein Vorteil sei beispielsweise, dass nur noch die sprachlichen Ausdrücke und nicht mehr die Symbole übermittelt werden müssten. Beispielsweise könne das Symbol einer Sonne zum Versenden ausgewählt und dann nur noch das Wort "Sonne" übermittelt werden, aber nicht mehr das Symbol an sich, wobei die Übermittlung des Wortes erheblich weniger Sendezeit erforderlich mache und entsprechend der Sendevorgang schneller und kostengünstiger abgewickelt werden könne. Auf der Empfangsseite werde dann der sprachliche Ausdruck wiederum in das ihm zugeordnete Symbol umgewandelt, sodass der Empfänger der Nachricht dann auf seinem Display oder dergleichen ein Sonnensymbol sehe. 
 
B.  
 
B.a. Am 23. September 2020 erhob die Klägerin beim Bundespatentgericht Klage mit den - im Laufe des Verfahrens geänderten - Rechtsbegehren Nr. 1-52, mit denen sie verlangte, es sei festzustellen, dass die Beklagten durch den Verkauf von Mobiltelefonen mit bestimmten Eigenschaften den Schweizer Teil des Patents EP yyy, den Schweizer Teil von EP xxx oder beide Streitpatente verletzten. Mit Rechtsbegehren Nr. 53 verlangte sie Auskunft und Rechnungslegung über die in der Schweiz in Verkehr gebrachten, in Rechtsbegehren Nr. 1-52 umschriebenen Mobiltelefone, wobei sie gestützt darauf ihre finanziellen Wiedergutmachungsansprüche zu beziffern gedenkt (Rechtsbegehren Nr. 54).  
Am 9. Januar 2023 wurde den Parteien das Fachrichtervotum zugestellt, zu dem sie am 21. bzw. 23. Februar 2023 Stellung nahmen. Die Klägerin beantragte mit ihrer Stellungnahme, es sei ein externes Gutachten einzuholen, eventualiter sei durch ein auf dem vorliegend einschlägigen technischen Gebiet fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers ein neues Fachrichtervotum zu erstellen. 
Am 12. Juni 2023 fand in St. Gallen die Hauptverhandlung statt. 
 
B.b. Mit Urteil vom 2. Oktober 2023 wies das Bundespatentgericht den Antrag der Klägerin, ein Gerichtsgutachten oder ein weiteres Fachrichtervotum einzuholen, ab (Dispositiv-Ziff. 1). Auf die Verfahrensanträge der Beklagten trat es nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2). Auf die Rechtsbegehren Nr. 1 bis und mit Nr. 52 trat das Bundespatentgericht nicht ein (Dispositiv-Ziff. 3), die Klage wies es ab (Dispositiv-Ziff. 4) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 5-7).  
Das Bundespatentgericht erwog zunächst, die Feststellungsbegehren Nr. 1-52 seien subsidiär zum Leistungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Nr. 53. Das Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren (Nr. 53) könne nur gutgeheissen werden, wenn die Beklagten mindestens ein rechtsbeständiges Patent verletzt hätten. Daher sei die Patentverletzung als Vorfrage zum Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren zu prüfen. 
Das Bundespatentgericht erwog weiter, die erteilten unabhängigen Ansprüche 1 und 25 und die inter partes eingeschränkten unabhängigen Ansprüche 1, 20 und 25 des Streitpatents EP yyy seien zumindest deshalb unzulässig geändert, weil die ursprüngliche Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbare, dass eine alphanumerische Zeichenfolge den Bildern etc. zugeordnet werde, und weil eine allgemeine Zeichenfolge der ursprünglichen Stammanmeldung nicht entnommen werden könne, sondern nur "sprachliche Ausdrücke". Die Gegenstände der erteilten unabhängigen Ansprüche 1, 20 und 25 und ihrer Fassungen gemäss dem ersten Hilfsantrag seien zudem nicht neu gegenüber der US 981. Schliesslich beruhten die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1, 20 und 25 und ihren Fassungen gemäss sämtlichen Hilfsanträgen ausgehend von den Technischen Spezifikationen GSM 03.38 und GSM 03.40 oder ausgehend vom Patent US zzz nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 
Die erteilten unabhängigen Ansprüche 1 und 5 des Streitpatents EP xxx seien unzulässig geändert, weil die ursprüngliche Anmeldung als einzige Kombination diejenige einer Bildfolge und einer Tonfolge offenbare, eine Kombination von (Einzel-) Bild und Ton oder (Einzel-) Bild und Tonfolge werde nicht offenbart, und weil eine allgemeine Zeichenfolge der ursprünglichen Stammanmeldung nicht entnommen werden könne, sondern nur "sprachliche Ausdrücke". Die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 und 5 des Streitpatents EP xxx beruhten zudem ausgehend von den Technischen Spezifikationen GSM 03.38 und 04.40 oder ausgehend von US 981 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.  
Da somit alle unabhängigen Ansprüche beider Streitpatente nicht rechtsbeständig seien, fehle es den Streitpatenten insgesamt an der Rechtsbeständigkeit. Die Klage sei somit abzuweisen. Eine Prüfung des Eingriffs in den Schutzbereich durch die angegriffenen Ausführungsformen erübrige sich. Ebenfalls erübrige sich damit eine Prüfung der - von den Beklagten bestrittenen - Zulässigkeit der klägerischen Editionsbegehren, da diese auf den Nachweis des Eingriffs in den Schutzbereich gerichtet seien. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Bundespatentgerichts vom 2. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wies das präsidierende Mitglied das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG), die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 76 Abs. 1 BGG), ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2 lit. e BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
1.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet einleitend, die Vorinstanz habe im Urteilsdispositiv fälschlicherweise festgehalten, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen werde, was offensichtlich falsch sei, da die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass es der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Feststellungsbegehren an einem Feststellungsinteresse mangle. 
Anhand des Aufbaus des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird jedoch klar, dass die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren Nr. 1-52 (Feststellungsbegehren) nicht eintrat (Dispositiv-Ziffer 3) und die Klage demnach lediglich insoweit abwies (Dispositiv-Ziffer 4), als sie auf die Klagebegehren eintrat (Leistungsbegehren). Entsprechend ist es nicht erforderlich, das vorinstanzliche Dispositiv zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin hätte daran auch kein Rechtsschutzinteresse. Bezeichnenderweise führt sie im gleichen Zusammenhang selber aus, die Vorinstanz habe ihre Leistungsbegehren abgewiesen und sei auf die Feststellungsbegehren nicht eingetreten. 
Die Rüge ist unbegründet. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Fachwissen nicht offengelegt, sodass die Parteien dazu hätten Stellung nehmen können, worin eine Verletzung von Art. 183 Abs. 3 ZPO zu erblicken sei. 
 
3.1. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe Art. 183 Abs. 3 ZPO verletzt, indem die Parteien keine Gelegenheit gehabt hätten, zum möglicherweise im Spruchkörper in der Person von Fachrichter Peter Rigling vorhandenen einschlägigen Fachwissen Stellung zu nehmen. Das Gericht habe das allenfalls bei Peter Rigling vorhandene Fachwissen im Zusammenhang mit den sich im zu beurteilenden Fall stellenden Fragen den Parteien nicht offengelegt. Richter Tobias Bremi, der das Fachrichtervotum verfasst hat, verfüge für die zu beurteilenden sehr speziellen technischen Sachverhalte im Bereich IPC-Klasse H04 nicht über die nötige technische Sachkunde und sei deshalb nicht die geeignete Person, das eigene Fachwissen des Gerichts den Parteien offenzulegen. Fachrichter Rigling, der aufgrund seiner Ausbildung wohl tatsächlich über eigenes einschlägiges Fachwissen verfüge und dieses gemäss den Ausführungen des Gerichts möglicherweise auch in die Urteilsberatung eingebracht habe, habe sein eigenes Fachwissen in Verletzung von Art. 183 Abs. 3 ZPO den Parteien nicht offengelegt bzw. nicht offenlegen können, weil bereits Tobias Bremi ein Fachrichtervotum verfasst habe. Damit verstosse das angefochtene Urteil gegen Art. 183 Abs. 3 ZPO und sei allein schon deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, dass die den Streitpatenten zugrunde liegende Technologie für einen promovierten physikalischen Chemiker durchaus verständlich sei. Zudem wies sie darauf hin, dass sich die von der Beschwerdeführerin konkret geübte Kritik am Fachrichtervotum auf die Rechtsanwendung und nicht das technische Verständnis des referierenden Richters beziehe.  
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht hinreichend auseinander. Sie bringt lediglich in allgemeiner Weise vor, der mit dem Fachrichtervotum betraute Richter Tobias Bremi verfüge im zu beurteilenden Fall nicht über die nötige technische Sachkunde, zeigt jedoch nicht konkret auf, hinsichtlich welcher Fragen ein Gerichtsgutachten erforderlich gewesen wäre. Ebenso wenig legt sie dar, auf welches konkrete Fachwissen sich die Vorinstanz gestützt haben soll, das den Parteien nicht bereits mit dem Fachrichtervotum bekanntgemacht worden wäre und das nach Art. 183 Abs. 3 ZPO und Art. 37 Abs. 3 PatGG (SR 173.41) eigens hätte offengelegt werden müssen (vgl. Urteile 4A_581/2020 vom 26. März 2021 E. 4.2; 4A_609/2019 vom 16. Juli 2020 E. 10.3.3, nicht publ. in BGE 146 III 403). 
Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 183 Abs. 3 ZPO verletzt, ist unbegründet. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Prüfung der Rechtsbeständigkeit der Streitpatente in verschiedener Hinsicht eine offensichtlich unrichtige bzw. aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet das Recht der betroffenen Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis ist zudem in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet (Urteile 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 3.1.2; 4A_11/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.4.1; 4A_265/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.1.1).  
 
4.1.2. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn sich das Gericht infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben (vgl. BGE 131 I 45 E. 3.6 mit Hinweisen; Urteile 4A_545/2022 vom 24. März 2023 E. 2.5.1; 4A_265/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.2; 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.1.2). 
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerinnen hätten im Zusammenhang mit dem Streitpatent EP yyy geltend gemacht, die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 20 und 25 seien im Rahmen des Prüfungsverfahrens unzulässig geändert worden und gingen über den Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, und die Gegenstände gingen auch über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Replik in Form von Hilfsanträgen eine Vielzahl von eingeschränkten Fassungen von Streitpatent EP yyy und zusätzlich auch das Streitpatent EP xxx geltend gemacht habe, hätten die Beschwerdegegnerinnen ihre Vorbringen zur behaupteten Unzulässigkeit der Änderungen der erteilten Fassungen des Streitpatents EP yyy ergänzt und die Argumentation auch auf die fünf geänderten Fassungen der Ansprüche von Streitpatent EP yyy erweitert, auf die sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der in der Replik gestellten Hilfsanträge bezog, namentlich auf die Hilfsanspruchssätze 1 bis 5. Beim mit der Replik neu geltend gemachten Streitpatent EP xxx machten die Beschwerdegegnerinnen unzulässige Änderungen an den erteilten Ansprüchen geltend.  
In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin Ausführungsformen angreife, die angeblich die Merkmale der Hauptansprüche dieser Hilfsansprüche wie auch die Merkmale von spezifischen abhängigen Ansprüchen aufwiesen. Sie stütze sich aber ausschliesslich auf diese fünf Hilfsansprüche als inter partes Einschränkungen, ohne die Ansprüche weiter einzuschränken. Damit sei die Rechtsbeständigkeit nur für diese fünf Hilfsansprüche zu prüfen, wobei aus der fehlenden Rechtsbeständigkeit der jeweiligen unabhängigen Ansprüche folge, dass der gesamte Anspruchssatz nichtig sei, weil kein Antrag vorliege, dass die unabhängigen Ansprüche mit den (einem der) abhängigen Ansprüche zu kombinieren seien. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin vermag mit dem Verweis auf ihre Replik (BPatGer act. 43, S. 81-83) weder Aktenwidrigkeit noch Willkür aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass sich ihre Ausführungen auf die Feststellungsbegehren (insb. Nr. 2-9) beziehen, auf welche die Vorinstanz mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten ist und wogegen sich in der Beschwerde keine hinreichend begründeten Rügen finden lassen, geht daraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - zumindest unter Willkürgesichtspunkten - nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin für den Fall der fehlenden Rechtsbeständigkeit der jeweiligen unabhängigen Ansprüche neben den formulierten fünf Hilfsansprüchen auf die Rechtsbeständigkeit einer Kombination der unabhängigen Ansprüche mit abhängigen Ansprüchen berufen hätte. Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend einwenden, kann sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf erteilte Ansprüche stützen oder auf solche, die im vorinstanzlichen Verfahren als Einschränkungen inter partes vorgebracht wurden, wozu einzig die fünf Hilfsanträge gehören. Unabhängig von der in der Beschwerde thematisierten Frage des Erfordernisses eines formellen Antrags hinsichtlich der massgebenden Patentansprüche war die Rechtsbeständigkeit der abhängigen Patentansprüche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urteil 4A_18/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.5.3).  
Die Rüge der Aktenwidrigkeit bzw. der Willkür ist ebenso unbegründet wie diejenige der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) vorzuwerfen sein soll, leuchtet nicht ein und wird in der Beschwerde auch nicht weiter begründet. 
 
4.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet zudem die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Merkmal "alphanumerische Zeichenfolge" nicht unmittelbar und eindeutig in den ursprünglichen Unterlagen der Teilanmeldung offenbart worden sei. Ihre Ausführungen stehen zwar unter dem Titel "Offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts bzw. der aktenkundigen Ausführungen der Beschwerdeführerin", sie erhebt jedoch keine hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen, sondern unterbreitet dem Bundesgericht unter Verweis auf verschiedene Aktenstücke des kantonalen Verfahrens ihre eigene Sicht der Dinge. Abgesehen davon trifft nicht zu, dass sich die Vorinstanz bei der Auslegung der Streitpatente "auf die genau verwendeten Wörter beschränkt" und nicht berücksichtigt hätte, was dem Fachmann insgesamt offenbart wurde. Vielmehr hat die Vorinstanz umfassend geprüft, was in den ursprünglich eingereichten Unterlagen - samt Ausführungsbeispielen - offenbart wurde.  
Die Beschwerdeführerin erhebt auch keine hinreichend begründeten Rügen, wenn sie ihre appellatorischen Vorbringen damit schliesst, die Vorinstanz habe Art. 58 Abs. 2 bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG; SR 232.14) und Art. 123 Abs. 2 sowie Art. 138 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142) verletzt, indem sie von einer unzulässigen Änderung der Streitpatente ausgegangen sei. 
Entsprechendes gilt für die Ausführungen in der Beschwerde zur Zulässigkeit der Änderungen betreffend den Begriff "Zeichenfolge" bzw. "sprachlicher Ausdruck", denen sich keine hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen entnehmen lassen. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die erfolgten Änderungen der strittigen Patentansprüche zu Unrecht als unzulässig beurteilt und damit Art. 26 Abs. 1 lit. c und Art. 58 Abs. 2 PatG bzw. Art. 123 Abs. 2 und Art. 138 EPÜ 2000 verletzt. 
 
5.1. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG stellt das Gericht die Nichtigkeit des Patents fest, wenn der Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht. Damit wurde der Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ in das nationale Recht überführt (BGE 147 III 337 E. 7.1.1 E. 340; 146 III 177 E. 2.1.1).  
Diese beiden Bestimmungen knüpfen ihrerseits - soweit es um das europäische Erteilungsverfahren geht - an Art. 123 Abs. 2 EPÜ an, worin die Zulässigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren eingeschränkt wird. Demgemäss dürfen die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (vgl. auch Art. 58 Abs. 2 PatG). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass der Patentinhaber seine Position verbessert, indem er für Gegenstände Schutz beansprucht, die in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart worden sind. Dem Anmelder soll es verwehrt sein, nachträgliche Änderungen oder Weiterentwicklungen in das Anmeldeverfahren einzubringen und damit ein Schutzrecht zu erlangen, das am Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung gemessen wird. Auch wird darauf hingewiesen, dass dieses Änderungsverbot im Dienst der Rechtssicherheit stehe: Die Öffentlichkeit soll nicht durch Patentansprüche überrascht werden, welche aufgrund der ursprünglich eingereichten Fassung nicht zu erwarten waren (BGE 147 III 337 E. 7.1.1; 146 III 177 E. 2.1.1 und 2.1.2). 
Dabei ist unter dem "Gegenstand des Patents" nicht der "Schutzbereich" nach Art. 69 EPÜ zu verstehen, wie er durch die Patentansprüche bestimmt wird. Vielmehr geht es um den "Gegenstand" im Sinne von Art. 123 Abs. 2 EPÜ, also einschliesslich der gesamten Offenbarung in der Beschreibung und in den Zeichnungen. Gemäss der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA erlaubt diese Bestimmung eine Änderung nach der Anmeldung nur im Rahmen dessen, was der Fachmann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens - objektiv und bezogen auf den Anmeldetag - unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Dieser Prüfmassstab wird als "Goldstandard" bezeichnet (BGE 147 III 337 E. 7.1.1; 146 III 177 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz wies bezüglich der Änderungen an den erteilten Ansprüchen von Streitpatent EP yyy darauf hin, dass im Anspruch 1 der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung WO xxx1.________ nicht von einer "Zeichenfolge" gesprochen werde, sondern von einem dem Symbol zugeordneten "sprachlichen Ausdruck". Die gleiche Offenbarung finde man in der allgemeinen Beschreibung zum Anspruch 1. Auch in den unabhängigen Ansprüchen 16, 20, 24, 29 und 38 werde immer von "sprachlichem Ausdruck" gesprochen und nicht von einer Zeichenfolge. Ein "sprachlicher Ausdruck" und eine "Zeichenfolge" seien nicht dasselbe: Ein sprachlicher Ausdruck habe eine für Menschen erkennbare, wenn auch nicht immer eindeutige Bedeutung, während eine Zeichenfolge frei von jeder Bedeutung sein könne. Die Zeichenfolge " (f3=2hE*trx+àlJ%s/" sei eine (alphanumerische) Zeichenfolge, aber kein sprachlicher Ausdruck. Die Zeichenfolge "Sonne" sei hingegen ein sprachlicher Ausdruck, der für (des Deutschen mächtige) Menschen eine Bedeutung habe.  
Der Begriff "Zeichenfolge" werde in der ursprünglichen Stammanmeldung WO xxx1.________ in Anspruch 39 und Anspruch 46 und der dazugehörigen Beschreibung erwähnt, aber nur im spezifischen Zusammenhang mit der Übermittlung von Bildsequenzen mit zugehörigen Tonfolgen, die von der Empfangseinrichtung visuell und akustisch wiedergegeben werden. Damit fehle der Stammanmeldung eine allgemeine Offenbarung der Zuordnung der Elemente, einzeln oder in Kombination, gemäss den Merkmalen 1.6-1.10 bzw. 1.23-1.27 zu einer Zeichenfolge, und noch viel mehr fehle es an einer Zuordnung zu einer alphanumerischen Zeichenfolge, und dass eine solche als kurze alphanumerische Zeichenfolge über das Mobilfunknetz übermittelt werde. 
Damit gehe die Unzulässigkeit der Änderungen gegenüber der ursprünglichen Offenbarung der Stammanmeldung WO xxx1.________ über jene gegenüber der ursprünglichen Offenbarung der Teilanmeldung EP yyy1.________ hinaus. Während im letzteren Fall nur das Merkmal der (kurzen) alphanumerischen Zeichenfolge nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sei, fehle bezüglich der ursprünglichen Offenbarung der Stammanmeldung das Merkmal der Zuordnung der Elemente gemäss den Merkmalen 1.6-1.10 zu einer beliebigen Zeichenfolge. Auch sei es richtig, dass der Begriff "Bild" in der ursprünglich eingereichten Fassung der Stammanmeldung ausschliesslich im Kontext eines bewegten Bildes verwendet werde. Es fehle demnach spezifisch an einer Offenbarung der Kombination eines Einzelbildes mit einem Ton oder einer Tonfolge. Damit ergebe sich, dass alle erteilten unabhängigen Ansprüche von EP yyy unzulässig geändert worden seien. 
 
5.2.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet das vorinstanzliche Verständnis der massgebenden Begriffe als unzutreffend und hält der Erwägung der Vorinstanz entgegen, die Begriffe "Zeichenfolge" und "sprachlicher Ausdruck" würden in den verschiedenen Druckschriften "aus technischer Sicht als Synonyme verwendet". Sie vermag jedoch keine Verletzung patentrechtlicher Bestimmungen aufzuzeigen, indem sie vor Bundesgericht ihre im vorinstanzlichen Verfahren in der Replik vorgetragenen Vorbringen wiederholt und ohne weitere Begründung behauptet, für den Fachmann sei es klar, dass es zwischen den beiden Begriffen keinen technisch erkennbaren Unterschied gebe. Die Vorinstanz hat sich nicht auf einen "linguistischen Auslegungsansatz" beschränkt, sondern hat den Wortlaut zutreffend als Ausgangspunkt gewählt, bei ihrer Auslegung jedoch die gesamte Patentschrift berücksichtigt (zur Auslegung BGE 147 III 337 E. 6.1). Abgesehen davon verfängt der Hinweis in der Beschwerde darauf, wie die Beschwerdeführerin selber die beiden Begriffe verwendet, nicht. Entgegen dem, was sie anzunehmen scheint, ist eine derartige subjektive Sichtweise nicht massgebend (vgl. Urteil 4A_320/2023 vom 21. November 2023 E. 5.2.1).  
Zudem ist im Umstand, dass die Vorinstanz diesen Vorbringen nicht folgte, keine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zu erblicken. Inwiefern die Vorinstanz die entsprechenden Vorbringen in der Replik unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. 
 
5.2.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Feststellung als unzutreffend, wonach der Begriff "Bild" als Einzelbild zu verstehen sei, während er in der ursprünglich eingereichten Fassung der Stammanmeldung einzig im Kontext eines bewegten Bildes (d.h. einer Bildfolge) verwendet werde, womit es an einer Offenbarung der Kombination eines Einzelbildes mit einem Ton oder einer Tonfolge fehle. Sie wiederholt jedoch auch in diesem Zusammenhang lediglich ihre Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren. Entgegen ihrer Ansicht kann aus der im angefochtenen Entscheid aufgeführten Fig. 28 kein unauflöslicher Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen zur Änderung der Patentansprüche abgeleitet werden, zumal die Vorinstanz die Abbildung in einem anderen Zusammenhang, nämlich hinsichtlich des klägerischen Antrags auf Einholung eines Gerichtsgutachtens (E. 18), erwähnt. Zudem ist auch hier nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik "völlig ignoriert" hätte, wie diese einmal mehr behauptet.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert hinsichtlich der erfolgten Änderung der Ansprüche von Streitpatent EP xxx die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Behauptungen der Beschwerdegegnerinnen mangels substanziierter Behauptungen der Beschwerdeführerin als unbestritten zu gelten hätten, weshalb von einer unzulässigen Änderung von EP xxx auszugehen sei.  
Sie bringt vor, die Vorinstanz ignoriere damit offensichtlich den Sachvortrag der Beschwerdeführerin in BPatGer act. 77 Rz. 1702-1703, in welchem sie den direkten Zusammenhang mit den gültigen Prioritäten herstelle und auf die Beweisofferte BPatGer act. 77_97 mit entsprechendem sehr ausführlich auf Merkmalsebene für beide Streitpatente geführtem Nachweis der gültigen Priorität in Tabellenform verweise. Den ins Feld geführten Verweis sucht man an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Stelle jedoch vergeblich. Der Vorwurf des überspitzten Formalismus zielt bereits aus diesem Grund ins Leere. Abgesehen davon bezeichnet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Begründung der unzureichenden Substanziierung lediglich als unzutreffend, legt jedoch nicht dar, inwiefern die Substanziierungsanforderungen bundesrechtswidrig angewendet worden wären. Zudem zeigt sie mit der nicht weiter begründeten Behauptung, die Vorinstanz habe ihren "Sachvortrag aus act. 90, Rz. 2021-2038 mit Verweisen auf act. 77, Rz. 1706 [ignoriert]", weder eine Verletzung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) noch eine solche des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf. 
Damit ist die Hauptbegründung der Vorinstanz für die unzulässige Änderung der erteilten Ansprüche des Streitpatents EP xxx nicht zu beanstanden, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde zur vorinstanzlichen Eventualbegründung einzugehen. 
 
5.4. Unverständlich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der gültigen Beanspruchung der Prioritäten "indirekt eingeräumt", dass sie die Frage der unzulässigen Änderung und der Auslegung der strittigen Begriffe nicht vollständig geprüft habe. Die Vorinstanz hat im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass beide Streitpatente aufgrund der als unzulässig beurteilten Änderungen nicht rechtsbeständig seien und die weiteren Nichtigkeitsgründe nur geprüft würden, um zu zeigen, dass die Streitpatente selbst dann nichtig seien, wenn die Änderungen als zulässig zu betrachten wären.  
Die Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach sämtliche unabhängigen Ansprüche beider Streitpatente unzulässig geändert wurden und damit beide Streitpatente insgesamt nicht rechtsbeständig sind, hält vor Bundesrecht stand. Es erübrigt sich daher, auf die Vorbringen in der Beschwerde zu den weiteren Nichtigkeitsgründen, so insbesondere zur Neuheit der Streitpatente und zur erfinderischen Tätigkeit, einzugehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Das Bundesgericht erkennt:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 30'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann