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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_442/2023  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Tellco pk, 
Bahnhofstrasse 4, 6430 Schwyz, 
vertreten durch Advokat Thomas Käslin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2023 (BV.2023.00023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 2. April 2023 erhob die Tellco pk Klage gegen A.________ betreffend Beiträge an die berufliche Vorsorge mit den Rechtsbegehren, es sei dieser zur Zahlung von Fr. 1'633.25 nebst Zins zu 6 % seit 22. Oktober 2021 und von Fr. 1'250.- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu verurteilen; der in dieser Sache erhobene Rechtsvorschlag sei aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Mit Urteil vom 14. Juni 2023 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage insoweit gut, als es A.________ verpflichtete, der Tellco pk Fr. 1'633.25 nebst Zins zu 6 % seit dem 22. Oktober 2021 zu bezahlen und es den Rechtsvorschlag des Betreibungsamts aufhob (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegte das kantonale Gericht den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 2). Prozessentschädigungen sprach es keine zu (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
B.  
Die Tellco pk führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, es sei das Urteil vom 14. Juni 2023 vollumfänglich aufzuheben und der aussergerichtliche Vergleich der Parteien vom 12. bzw. 14. Juni 2023 zu ratifizieren und zum Urteil zu erheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei das Urteil vom 14. Juni 2023 betreffend Dispositiv-Ziffer 2 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Gerichtskosten der Vorinstanz vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen; subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung rügt, die Vorinstanz habe einen am 16. Juni 2023 per Einschreiben versendeten aussergerichtlichen Vergleich nicht mehr berücksichtigt, obwohl das angefochtene Urteil erst am 21. Juni 2023 versendet worden sei. Dieser Einwand zielt ins Leere. So fehlt es bereits am Nachweis, dass die Parteien tatsächlich am "12. beziehungsweise 14. Juni 2023" einen entsprechenden aussergerichtlichen Vergleich geschlossen haben. Wohl lässt ein bei den Akten liegendes Einschreiben an die Vorinstanz vermuten, dass eine nicht näher umschriebene Vereinbarung getroffen wurde. Die im vorliegenden Verfahren von der Vorsorgeeinrichtung als Beweis offerierte Abzahlungsvereinbarung ist indessen weder datiert noch unterzeichnet. Selbst wenn aber diesbezüglich auf die Darstellung in der Beschwerde abgestellt würde, hätte das kantonale Gericht erst am 19. Juni 2023 Kenntnis über die Vereinbarung erlangt. Damit war eine Berücksichtigung im Urteil vom 14. Juni 2023 ohnehin ausgeschlossen. Entsprechend erübrigen sich aber auch zum vornherein Weiterungen zum Einwand, die Vorinstanz hätte in analoger Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) den aussergerichtlichen Vergleich als Gesuch um eine Wiedererwägung lite pendente entgegennehmen müssen. Dass das bereits am 14. Juni 2023 gefällte Urteil erst einige Tage später am 21. Juni 2023 versandt wurde, ändert an all dem nichts.  
 
2.2. Nicht stichhaltig ist der Einwand, die Vorinstanz hätte noch gar nicht zur Urteilsfindung schreiten dürfen, weil sie gemäss § 28 lit. a des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer/ZH; LS 212.81) i.V.m. Art. 223 Abs. 1 ZPO (SR 272) verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdegegner (damaliger Beklagter) eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort zu gewähren. Unstreitig räumte die Vorinstanz diesem mit Verfügungen vom 5. April (erfolgloser erster Zustellungsversuch) und vom 17. April 2023 (Zustellung an neue Adresse) Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort ein. Gleichzeitig wies sie ihn auch auf die Folgen eines Verzichts hin. Sie stellte insbesondere in Aussicht, der Entscheid werde gegebenenfalls aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten gefällt. Ob das kantonale Gericht in der Folge noch eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort hätte ansetzen müssen, braucht hier nicht geklärt zu werden. So oder anders tangierte ein allfälliges Versäumnis in dieser Hinsicht einzig den Gehörsanspruch des Beschwerdegegners (damaliger Beklagter). Inwiefern auch die (im vorinstanzlichen Verfahren) klägerische Vorsorgeeinrichtung daraus etwas zu ihren Gunsten sollte ableiten können, erhellt nicht. Namentlich ist ihr insoweit nicht zu folgen, als sie die behauptete Abzahlungsvereinbarung einzig mit der soeben dargelegten Begründung (verfrühter Erlass des Urteils) als unechtes Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG verstanden haben will.  
 
3.  
 
3.1. Soweit das vorinstanzliche Urteil im Kostenpunkt angefochten wird, ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es von einer mutwilligen Prozessführung der (im vorinstanzlichen Verfahren) klägerischen Vorsorgeeinrichtung ausging und ihr in der Folge die Hälfte der Gerichtskosten auferlegte und - trotz deren Obsiegen im Hauptpunkt - von einer Parteientschädigung an die Klägerin absah.  
 
3.2. Soweit die Vorsorgeeinrichtung nicht nur beantragt, dass sie keine Gerichtskosten zu tragen habe, sondern darüber hinaus verlangt, diese seien vollumfänglich dem (im vorinstanzlichen Verfahren) Beklagten aufzuerlegen, ist mangels Rechtsschutzinteresses (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Das Verfahren nach Art. 73 BVG ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 126 V 143 E. 4b). Diese bundesrechtliche Minimalanforderung steht unter dem Vorbehalt des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgrundsatzes, dass die Partei nicht in Mutwilligkeit oder Leichtsinn verfallen ist. Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung führt nicht nur zur Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen, sondern begründet auch die Pflicht, die obsiegende Vorsorgeeinrichtung (und gegebenenfalls weitere Verfahrensbeteiligte), soweit anwaltlich vertreten, zu entschädigen, vorausgesetzt es finde sich im kantonalen Verfahrensrecht für einen solchen Parteientschädigungsanspruch die erforderliche gesetzliche Grundlage (BGE 128 V 323 E. 1a; Urteil B 108/01 vom 16. Oktober 2002 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_903/2008 vom 27. März 2009 E. 4.1, zusammengefasst in Anwaltsrevue 6-7/2009 S. 333).  
 
5.  
Das kantonale Gericht hiess die Klage der Vorsorgeeinrichtung insoweit gut, als es den Beklagten verpflichtete, der Klägerin im Zusammenhang mit ausstehenden Beitragsforderungen den Betrag von Fr. 1'633.25 nebst Zins zu 6 % seit 22. Oktober 2021 zu bezahlen. Den Antrag der Klägerin auf Zusprechung einer reglementarisch festgelegten Prozessentschädigungspauschale in der Höhe von Fr. 1'250.- wies es dagegen ab. Da es sowohl das Verhalten der Klägerin als auch jenes des Beklagten als mutwillig qualifizierte, wich es vom Grundsatz der Kostenfreiheit (vgl. E. 4.1) ab und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte. Zudem sah das kantonale Gericht von einer Parteientschädigung an die Vorsorgeeinrichtung ab. Die Vorinstanz begründete die Mutwilligkeit der Prozessführung der Klägerin mit deren Antrag auf Zusprechung einer Pauschale von Fr. 1'250.-, obschon diese bereits wiederholt auf die Unzulässigkeit einer reglementarisch festgelegten Prozessentschädigungspauschale hingewiesen worden sei und ihr im Falle eines Festhaltens an dieser Argumentation Kostenfolgen angedroht worden seien. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht eine Bundesrechtsverletzung. Die Vorinstanz legt den bundesrechtlichen Begriff der Mutwilligkeit zu weit aus, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, im vorinstanzlichen Verfahren eine reglementarische Entschädigungspauschale beantragt zu haben. Wie die Beschwerdeführerin aufzeigt, ist die Praxis des kantonalen Gerichts zu dieser Frage nicht einheitlich. In der Vergangenheit sprach das Sozialversicherungsgericht Zürich wiederholt eine solche Prozessentschädigungspauschale zu (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2012 [BV.2012.00007], 12. Dezember 2014 [BV.2014.00077] und 30. Juni 2017 [BV.2017.00041]). Wenn die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund und trotz anderslautender Urteile im vorinstanzlichen Verfahren eine pauschale Entschädigung einklagte, kann dieses Vorgehen weder als aussichtslos noch als mutwillig bezeichnet werden (vgl. auch die in dieser Hinsicht gleich gelagerten Urteile 9C_388/2023 vom 23. Oktober 2023 und 9C_318/2022 vom 29. Juni 2023).  
 
6.2. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist insoweit aufzuheben, als die Beschwerdeführerin mit Gerichtskosten belastet wird. Dispositiv-Ziffer 3 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neuverlegung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass keine mutwillige Prozessführung der Beschwerdeführerin vorliegt.  
 
7.  
Die Parteien haben die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens je hälftig zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2023 wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin Gerichtskosten auferlegt werden. Dispositiv-Ziffer 3 wird aufgehoben und die Sache zur Neuverteilung der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 600.- werden zu Fr. 300.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 300.- dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner