Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_463/2023  
 
 
Urteil vom 1. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen, 
Seeplatz 1, Postfach 43, 8853 Lachen. 
 
Gegenstand 
Verlustscheine, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), vom 2. Juni 2023 (BEK 2023 14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ beschwerte sich am 14. September 2022 beim Bezirksgericht March gestützt auf den Betreibungsregisterauszug vom 7. September 2022. Darauf sind in den letzten Jahren 29 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 124'445.85 vermerkt, wovon zwei in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy im Jahre 2018 aufgelistet sind. A.________ beantragte, die 29 Verlustscheine aufzuheben. 
Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ am 3. Februar 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Er verlangte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bezirksgericht anzuweisen, die beantragten Beweise (Akten des Betreibungsamtes) einzuholen. Eventualiter seien die Verlustscheine aufzuheben. Der Betreibungskreis verlangte in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C.  
Dagegen hat A.________ (Beschwerdeführer) am 19. Juni 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das Kantonsgericht, auf seine Beschwerde einzutreten. Eventualiter verlangt er, die gegen ihn ausgestellten 29 Verlustscheine aufzuheben und provisorisch anzuordnen, dass die Verlustscheine für die Dauer des Verfahrens aufgehoben sind. 
Am 3. Juli 2023 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen die angefochtene Verfügung steht dem Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4). 
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
2.  
Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit der Begründung des Bezirksgerichts auseinander, wonach auch eine nicht korrekte Zustellung des Schuldnerdoppels der Pfändungsverlustscheine weder die Nichtigkeit des Verlustscheins noch der Pfändung bewirke und andere Nichtigkeitsgründe weder substantiiert noch ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer mache bloss geltend, dass bei gesetzeskonformen und verfahrensmässig ordnungsgemässen Ausstellungen kein Grund bestanden hätte, ihm die Verlustscheine nicht zuzustellen. Dies sei - so das Kantonsgericht - eine pauschale Vermutung und kein zulässiger Beschwerdegrund. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung betreffe einen hier nicht einschlägigen älteren Bundesgerichtsentscheid (Urteil 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1), der bloss allgemein eine Praxis im Zivil- und Schuldbetreibungsrecht beschreibe. Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, über die Ausstellung der Verlustscheine nicht informiert worden zu sein, sei somit nicht weiter einzugehen. 
Der Beschwerdeführer widerspreche auch der Auffassung des Bezirksgerichts nicht, keine anderen Nichtigkeitsgründe zu substantiieren. Nichtigkeit mache er selbst im Zusammenhang mit dem für drei Gläubiger (Gemeinde, Bezirk und Kanton) in der Betreibung Nr. yyy ausgestellten Verlustschein nicht geltend, sondern behaupte nur, die vorinstanzliche Feststellung einer Gläubigergemeinschaft sei unzutreffend. Dies sei ebenso wenig ein zulässiger Beschwerdegrund wie die "nicht wenig verständlichen" (recte wohl: "wenig verständlichen" oder "nicht verständlichen") Behauptungen im Zusammenhang mit dem Verlustschein in der Betreibung Nr. xxx, wonach im chronologischen Ablauf nichts stimme. Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Substanziierung auf die ihm nicht gewährte Akteneinsicht zurückführe, sei festzuhalten, dass es im erstinstanzlichen Verfahren nicht um die Akteneinsicht in vor Jahren ausgestellte Verlustscheine gegangen sei. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unzutreffend, dass er sich mit den Begründungen des Bezirksgerichts nicht auseinandergesetzt habe. Er habe klar geschrieben, dass das Bezirksgericht es stillschweigend hingenommen habe, dass der Betreibungskreis der Aufforderung nicht gefolgt sei, die Akten herauszugeben, und dass bei 27 der 29 Verlustscheine die Gläubiger gänzlich unbekannt seien, und dass bei den übrigen zwei Verlustscheinen etwas nicht stimmen könne (scheinbare Ausstellung vor Pfändungsvollzug; im Betreibungsregisterauszug stamme er von 2018, in der Stellungnahme des Betreibungskreises von 2022), und dass eine SchKG-Verfügung nach einem von ihm angegebenen Bundesgerichtsentscheid nichtig sei, wenn sie dem Schuldner nicht eröffnet worden sei. Wenn man einen einschlägigen Bundesgerichtsentscheid nenne, der die Begründung des Bezirksgerichts widerlege, habe man sich sehr wohl mit der Begründung auseinandergesetzt.  
Der Beschwerdeführer belegt nicht mit präzisen Hinweisen auf seine Beschwerde an das Kantonsgericht, was er diesem vorgetragen hat, sondern stellt bloss die von ihm angeblich vorgebrachten Argumente zusammen. Er setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, in denen das Kantonsgericht aufgezeigt hat, mit welchen bezirksgerichtlichen Erwägungen er sich hätte befassen müssen, und in denen es ihm vorgehalten hat, dass er dies nicht getan habe. Der Beschwerdeführer behauptet sodann zwar, der von ihm genannte Bundesgerichtsentscheid sei einschlägig, doch setzt er sich nicht mit der Erwägung des Kantonsgerichts auseinander, dass der betreffende Entscheid für die Zustellung von Verlustscheinen nicht einschlägig sei. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es sei tatsachenwidrig, dass es im erstinstanzlichen Verfahren nicht um die Akteneinsicht in die Verlustscheine gegangen sei. Er habe dies explizit und mehrmals verlangt.  
Der Beschwerdeführer belegt wiederum nicht im Detail, mit welchen Eingaben er mehrmals die Akteneinsicht beim Bezirksgericht verlangt haben will. Er verweist bloss auf eine "weitere" Eingabe vom 31. Oktober 2022, in welcher er diesbezüglich insistiert habe, ohne im Einzelnen anzugeben, was er in dieser genau verlangt hat. Er legt auch nicht dar, was er in dieser Hinsicht beim Kantonsgericht genau gerügt haben will. Es genügt nicht, diesbezüglich eine Stelle aus der Beschwerde an das Kantonsgericht zu zitieren, wonach die Vorinstanz (d.h. das Bezirksgericht) ihm die Akten nicht gegeben habe und dann bemängelt habe, dass er sich nicht näher zu deren Inhalt geäussert habe. Es bleibt damit unklar, ob er vor Kantonsgericht rügen wollte, dass das Bezirksgericht ihm - tatsächlich eingeholte - Akten nicht gegeben habe, oder ob er geltend machen wollte, dass das Betreibungsamt trotz Aufforderung des Bezirksgerichts die Akten nicht eingereicht habe (vgl. oben E. 3.1). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass seine Behauptungen im Zusammenhang mit dem Verlustschein in der Betreibung Nr. xxx wenig verständlich gewesen seien. Es genügt jedoch den Begründungsanforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in verständlichen deutschen Sätzen geschrieben, was warum nicht stimmen könne, aber weil die Akten nicht da seien, was nicht ihm anzulasten sei, wolle man es nicht verstehen.  
Im Hinblick auf den Verlustschein in der Betreibung Nr. yyy macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht bloss "behauptet", sondern auch begründet. Er verweist diesbezüglich auf Ziff. 6 seiner Beschwerde an das Kantonsgericht, doch legt er nicht detailliert dar, was er diesbezüglich dem Kantonsgericht vorgetragen haben will. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer äussert sich schliesslich zu einer Eingabe des Betreibungskreises an das Bezirksgericht. Diese sei verspätet erfolgt und müsse deshalb aus dem Recht gewiesen werden. Die angebliche Fristerstreckung werde nur behauptet und sei ihm nicht mitgeteilt worden. Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, die Vernehmlassung des Betreibungskreises sei erstinstanzlich innert der dem Beschwerdeführer mitgeteilten Fristerstreckung ergangen, was das Bezirksgericht ausgeführt habe und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einfach ignoriere.  
Das Kantonsgericht hat damit festgestellt, dass erstinstanzlich eine Fristerstreckung erfolgt ist, diese dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde und die Vernehmlassung innert der erstreckten Frist ergangen ist. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es stellt keine genügende Sachverhaltsrüge dar (vgl. oben E. 1), wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht das Gegenteil behauptet. Er verweist sodann auf seine Beschwerde an das Kantonsgericht (Ziff. 5), in welcher er vorgebracht hatte, die Fristerstreckung habe es nicht gegeben, eine solche sei ihm nicht mitgeteilt worden und die Eingabe sei mutmasslich aus Gefälligkeit nicht aus dem Recht gewiesen worden. Er wendet sich mit diesem Verweis gegen den Vorwurf des Kantonsgerichts, die Fristerstreckung "einfach ignoriert" zu haben. Was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich, zumal das Kantonsgericht seinen Einwand behandelt und die Existenz der Fristerstreckung und ihrer Mitteilung an den Beschwerdeführer bestätigt hat. 
 
3.5. Die Beschwerde enthält damit keine genügende Begründung. Auf sie ist nicht einzutreten.  
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg