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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_61/2012 
 
Verfügung vom 6. August 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ Consulting, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verschiebung der Schlichtungsverhandlung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Mai 2012. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 2012 ihre Beschwerde vom 29. Juni 2012 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Mai 2012 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); 
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. August 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer