Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_450/2023  
 
 
Urteil vom 13. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, 
Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung; Verletzung des Amtsgeheimnisses), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 22. Juni 2023 (P3 23 68). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nahm am 21. Februar 2023 eine vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 22. Juni 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Juli 2023 ans Bundesverwaltungsgericht, welche diese am 17. Juli 2023 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 9. August 2023 erneut ans Bundesgericht und brachte darin seinen Willen, gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2023 Beschwerde zu führen, zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer ersucht zudem sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auseinander. Seine zweiseitige Beschwerdeschrift beschränkt sich darauf, summarisch Anschuldigungen gegen diverse Personen, die im öffentlichen Dienst des Kantons Wallis beschäftigt sind, zu erheben, da er aus "unerklärlichen Gründen (...) unverschuldet ins Fadenkreuz" von Ermittlungen wegen möglicher Verstösse gegen den Tierschutz geraten sei. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Verfügung der Vorinstanz rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Zudem fehlt es an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollten und er damit als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert sein soll. Bei möglichen Ansprüchen gegen sämtliche vom Beschwerdeführer als "Beschuldigte" aufgeführte Personen handelte es sich zudem um öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche, die im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden können, weshalb sich die angefochtene Verfügung nicht wie erforderlich auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken kann (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1). Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. 
Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich die angefochtene Verfügung, welche plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément