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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_716/2009 
 
Verfügung vom 23. Oktober 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
R.________, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 19. Juni 2009. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 19. Oktober 2009, worin R.________ die Beschwerde vom 4. September 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Oktober 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Pfiffner Rauber Widmer